Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 390/2009, 2C 391/2009

Urteil vom 14. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
2C 390/2009
1. X.________ SA,
2. Y.________ SA,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

und

2C 391/2009
Y.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher.

Gegenstand
2C 390/2009
Anschlussgebühren (Wasser und Kanalisation),

2C 391/2009
Anschlussgebühren (Wasser und Kanalisation),

Beschwerden gegen die Urteile der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau vom 24. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A.________ eine Einsprache der Y.________ SA gegen eine Verfügung vom 8. Mai 2006 ab, mit welcher der Y.________ SA Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation im Betrag von Fr. 196'700.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juli 2006 auferlegt worden waren. Dagegen führte die Y.________ SA Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau. Diese verpflichtete die Y.________ SA zur Leistung desselben Betrages wie im Einspracheentscheid, aber ohne Auferlegung eines Verzugszinses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, es könne dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Y.________ SA reichte in der Folge eine solche Beschwerde ein. Dabei machte sie unter anderem geltend, die Rechtsmittelordnung des Kantons Aargau verstosse gegen Bundesrecht, weil es sich bei der Schätzungskommission nach Baugesetz nicht um ein oberes Gericht handle und ein Rechtsmittel an ein solches nicht vorgesehen sei (bundesgerichtliches Verfahren 2C 391/2009).
A.b Die Einwohnergemeinde A.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Schätzungskommission nach Baugesetz äusserte sich am 7. August 2009 teilweise zur Sache, wobei sie den Entscheid darüber, ob es sich bei ihr um ein oberes kantonales Gericht handle, dem Bundesgericht überliess.

B.
B.a Mit weiterem Entscheid vom 25. Februar 2008 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A.________ eine zweite Einsprache der Y.________ SA gegen eine Verfügung vom 15. Oktober 2007 ebenfalls ab, mit welcher der Y.________ SA in anderem Zusammenhang weitere Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation im Betrag von Fr. 31'125.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juli 2006 auferlegt worden waren. Dagegen führten die X.________ SA und die Y.________ SA Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau. Diese trat am 24. März 2009 auf die Beschwerde der X.________ SA nicht ein und verpflichtete die Y.________ SA zur Leistung desselben Betrages wie im Einspracheentscheid, aber ohne Auferlegung eines Verzugszinses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde erneut ausgeführt, es könne dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die X.________ SA und die Y.________ SA reichten in der Folge ebenfalls eine solche Beschwerde ein, wobei sie wiederum unter anderem geltend machten, die Rechtsmittelordnung des Kantons Aargau verstosse gegen Bundesrecht, weil es sich bei der Schätzungskommission nach Baugesetz nicht um ein oberes Gericht handle und ein Rechtsmittel an ein solches
nicht vorgesehen sei (bundesgerichtliches Verfahren 2C 390/2009).
B.b Die Einwohnergemeinde A.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Schätzungskommission nach Baugesetz äusserte sich am 7. August 2009 teilweise zur Sache, wobei sie den Entscheid darüber, ob es sich bei ihr um ein oberes kantonales Gericht handle, wie im Parallelverfahren dem Bundesgericht überliess.

C.
C.a Mit in beiden Verfahren parallel ergangenen Verfügungen vom 14. Oktober 2009 ersuchte der Instruktionsrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (im Sinne eines Meinungsaustausches) und das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (in Form eines Amtsberichts), sich zur Frage der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts auf kantonaler Ebene schriftlich zu äussern.
C.b In seinen in den beiden Verfahren eingereichten, inhaltlich gleich lautenden Eingaben vom jeweils 6. November 2009 hielt das Verwaltungsgericht fest, die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit der Schätzungskommission im fraglichen Zusammenhang erscheine bundesrechtswidrig und das Verwaltungsgericht übernehme die Streitsachen, falls sie vom Bundesgericht überwiesen würden. Auch gemäss dem gemeinsam für beide Verfahren erstellten Amtsbericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 11. November 2009 müsste der Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht gehen, sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, die Schätzungskommission erfülle die Erfordernisse eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts nicht.

D.
D.a In zwei parallelen ergänzenden Stellungnahmen vom 10. Dezember 2009 beantragten die Y.________ SA (im Verfahren 2C 391/ 2009) sowie die X.________ SA und die Y.________ SA (im Verfahren 2C 390/2009), die Streitsachen seien in Gutheissung der jeweiligen Beschwerden an die Schätzungskommission zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Zustellung ihrer jeweiligen Entscheide bis zur provisorischen Regelung der Weiterzugsmöglichkeit durch die kantonale Legislative zu sistieren.
D.b In ihrer gemeinsamen Eingabe für beide Verfahren vom 10. Dezember 2009 schliesst die Schätzungskommission, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, eine Beurteilung durch das Bundesgericht nicht von vornherein aus und hält dafür, es sei wohl vom kantonalen Gesetzgeber zu entscheiden, wie die Letztinstanzlichkeit innerkantonal zu regeln sei.

Erwägungen:

1.
Die zwei bundesgerichtlichen Verfahren weisen einen engen Zusammenhang auf. So stehen sich hauptsächlich die gleichen Verfahrensbeteiligten gegenüber. Die hier vorweg zu entscheidende Frage, ob die bundesrechtliche Voraussetzung eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts erfüllt ist, stellt sich überdies in beiden Fällen genau gleich. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 2C 390/2009 und 2C 391/2009 zu vereinigen und über die erwähnte Rechtsfrage in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Gemäss Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit den sich aus Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG ergebenden Konsequenzen befasst (vgl. BGE 135 II 94 ff.; 134 II 318 E. 4.4 S. 323 f.; sowie die Urteile 2C 360/2009 vom 23. Juni 2009 und 1C 346/2009 vom 6. November 2009): Danach ist der Begriff der "oberen Gerichte" in Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG bundesrechtlicher Natur; nur soweit er den Kantonen Freiräume zugesteht, können diese sich auf ihre Organisationsautonomie berufen. Als unmittelbare kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts kommen sowohl die höchsten kantonalen Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen als auch verwaltungsunabhängige besondere Justizbehörden in Frage. Ein doppelter Instanzenzug ist nicht nötig; genauso wenig muss ein einheitliches Gericht für sämtliche öffentlich-rechtlichen Materien bezeichnet werden. Das Bundesrecht schliesst besonders geeignete Spezialgerichtsbehörden als Vorinstanzen somit nicht aus. Hingegen verlangt das Erfordernis des "oberen" Gerichts, dass die entsprechende Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierarchisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn gegen ihre Entscheide ein ordentlicher Beschwerdeweg an eine andere kantonale
Instanz offen steht. Dabei ist nicht nur ausschlaggebend, dass die Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich letztinstanzlich entscheidet, sondern dass ihre Entscheide ganz allgemein, also auch in ihren übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können. Ob die erforderliche hierarchische Unabhängigkeit auch bereits dann fehlt, wenn eine Spezialjustizbehörde der Aufsicht eines anderen kantonalen Gerichts untersteht, ohne dass gegen ihre Entscheide ein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann, bezeichnete das Bundesgericht in BGE 135 II 94 E. 4.1 S. 98 f. als "fraglich", ohne die Problematik abschliessend zu beurteilen.

2.3 Nach Ansicht der Schätzungskommission erscheint die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich. Sie beruft sich dabei insbesondere auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, die Entscheide der aargauischen Jagdkommission betreffen. Nach Art. 130 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG stand jedoch den Kantonen eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes zu, um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG zu erlassen. Da das Bundesgerichtsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2006 1069), lief diese Frist am 31. Dezember 2008 ab (vgl. BGE 135 II 94 E. 3.1 und 3.2 S. 96 f.). Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG war damit am 19. Februar 2008 noch nicht verbindlich. Gemäss der weiteren Argumentation der Schätzungskommission habe das Bundesgericht sodann auch Entscheide des Einzelrichters des aargauischen Steuerrekursgerichts entgegengenommen und beurteilt, ohne die Frage zu prüfen, ob es sich um ein oberes Gericht handle. Die Schätzungskommission belegt dies allerdings mit keinen entsprechenden Referenzen. So oder so prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit zwar von Amtes wegen (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus in jedem Fall der Frage
nachzugehen, ob der Entscheid einer oberen Gerichtsbehörde angefochten ist, wenn dies von keinem Verfahrensbeteiligten bestritten wird und es auch keine sonstigen Hinweise gibt, dass daran Zweifel bestehen könnten. Das Bundesgericht kann nicht sämtliche Besonderheiten in der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit aller Kantone kennen. Es lässt sich daher aus dem Umstand, dass das Bundesgericht die Problematik allenfalls in einzelnen Fällen nicht erkannt hat, in denen sie gar nicht thematisiert wurde, nicht ableiten, es habe damit die Vereinbarkeit mit Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG anerkannt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C 360/2009 vom 23. Juni 2009 E. 2.2.2).

3.
3.1 Im Kanton Aargau wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit von den Rekurs- und Schätzungskommissionen, dem Versicherungsgericht und dem Verwaltungsgericht ausgeübt (§ 100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV]). Ein Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden (§ 97 Abs. 3 KV).

3.2 Fünf Rekurs- und Schätzungskommissionen zählen zu den so genannten Spezialverwaltungsgerichten, nämlich das Steuerrekursgericht, die Schätzungskommission nach Baugesetz, die Landwirtschaftliche Rekurskommission, das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Personalrekursgericht. Es handelt sich um selbständige Gerichte mit je einem oder zwei Präsidenten, eigenen Richtern und eigenem Kanzleipersonal. Für die Zuständigkeit, die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht gelten die Bestimmungen in den jeweiligen Sachgesetzen. Für die Schätzungskommission nach Baugesetz sind die Bestimmungen im aargauischen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) massgebend (vgl. insbes. §§ 35, 38, 78 Abs. 2, 108, 134 und 148 ff. BauG). Die Spezialverwaltungsgerichte unterstehen als kantonale Gerichte der parlamentarischen Oberaufsicht, die durch den Grossen Rat des Kantons Aargau ausgeübt wird (§ 80 KV). Weder das Obergericht noch das Verwaltungsgericht haben aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten (vgl. §§ 68 f. und 82 f. des aargauischen Gesetzes vom 11. Dezember 1984 über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]).

3.3 Die Spezialverwaltungsgerichte bilden zusammen eine organisatorische Einheit (§ 67a Abs. 1 GOG). Die Vereinheitlichung der fünf Spezialverwaltungsgerichte beschränkt sich auf die räumliche Zusammenfassung, den personellen Austausch auf Kanzlei- und Gerichtsschreiberebene, die administrative Organisation (Rechnungsführung, Informatik usw.) sowie die gegenseitige Stellvertretung der Präsidentinnen und Präsidenten (vgl. §§ 44 f., 61 und 67a GOG). Die Landwirtschaftliche Rekurskommission, das Rekursgericht im Ausländerrecht sowie das Personalrekursgericht entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als einzige kantonale Gerichtsinstanz. Das Steuerrekursgericht und die hier fragliche Schätzungskommission nach Baugesetz urteilen teilweise letztinstanzlich, teilweise als Vorinstanz des Verwaltungsgerichts.

3.4 Nach § 54 Abs. 1 und 3 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG) können Entscheide der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau gleich wie solche der übrigen Spezialverwaltungsgerichte beim Verwaltungsgericht nur angefochten werden, wenn ein solches Rechtsmittel in einem Spezialgesetz vorgesehen ist. Gemäss § 35 Abs. 2 BauG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stand gegen den Beitragsplan während der Auflagefrist sowie gegen andere auf das Baugesetz gestützte Abgabeverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau offen; nach der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung derselben Bestimmung (vgl. AGS 2008, S. 368 ff.) ist zunächst beim verfügenden Organ Einsprache zu erheben, woraufhin Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz geführt werden kann; die Anrufung des Verwaltungsgerichts ist jedoch ausgeschlossen. Die Schätzungskommission entscheidet insofern letztinstanzlich. Hingegen steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen Entscheide der Schätzungskommission in Enteignungsstreitigkeiten (sowohl Fragen der formellen als auch der materiellen Enteignung; vgl. § 148 Abs. 3 BauG in der seit dem 1.
Januar 2009 geltenden Fassung). Die Regelung über den Weiterzug von Entscheiden der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht ist mithin uneinheitlich.

3.5 Wohl handelt es sich bei der Schätzungskommission nach Baugesetz um ein Gericht. Auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ergeben sich mit Blick auf Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG keine Probleme. Die Schätzungskommission erfüllt jedoch die Anforderungen an ein oberes Gericht deshalb nicht, weil Streitigkeiten in Enteignungssachen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können und sie diesem somit insoweit hierarchisch unterstellt ist. Daran ändert nichts, dass die Schätzungskommission über die hier fraglichen Abgabestreitigkeiten letztinstanzlich urteilt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine solche Regelung gegen Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG, was grundsätzlich auch die kantonalen Behörden anerkennen. Von keiner Seite wird geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmetatbestand vorläge, indem ein Bundesgesetz die direkte Anrufung des Bundesgerichts durch eine untere Gerichtsbehörde zuliesse (vgl. Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
zweiter Halbsatz BGG) oder es um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter ginge (vgl. Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

4.
4.1 Erfüllt der Kanton Aargau somit im Bereich der Zuständigkeit der Schätzungskommission nach Baugesetz die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG nicht, fragt sich, welche Konsequenzen sich daraus für die vorliegenden Fälle ergeben.

4.2 Gemäss BGE 135 II 94 E. 6.2 S. 102 f. sind grundsätzlich verschiedene Lösungsansätze möglich. Besteht etwa für ein Rechtsgebiet in analogen Rechtsstreitigkeiten Klarheit darüber, welches kantonale Gericht zuständig sein könnte, oder erscheint ein bestimmtes Gericht am ehesten als zuständig, so kann das Bundesgericht diesem eine entsprechende Beschwerde direkt überweisen. Gibt es mehrere Möglichkeiten, darf das Bundesgericht nicht in die Gestaltungsfreiheit des Kantons eingreifen und muss es den kantonalen Behörden überlassen, eine angemessene Lösung zu treffen. Voraussetzung dafür ist freilich eine gewisse Gleichwertigkeit der Varianten. Ist eine davon klar vorzuziehen, so kann das Bundesgericht diese jedenfalls für eine provisorische Lösung der Verhältnisse anwenden.

4.3 Im vorliegenden Fall gibt es zwei mögliche Lösungen, um das gesetzliche Rechtsschutzdefizit kurzfristig zu beheben: Entweder wird gänzlich ausgeschlossen, dass Entscheide der Schätzungskommission nach Baugesetz an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, oder diese Rechtsmittelmöglichkeit wird gegen alle ihre Urteile eröffnet. Die beiden Lösungen sind aber nicht gleichwertig. So beseitigt die erste gewisse Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verflechtung der Spezialverwaltungsgerichte nicht. Insbesondere aber führt sie zur Beschränkung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzsystems. Demgegenüber belässt die zweite Variante keine weiteren Unklarheiten und sie führt zu einer Ausweitung des bestehenden Rechtsschutzes. Sie ist daher klar vorzuziehen. Das Verwaltungsgericht und das Departement Volkswirtschaft und Inneres haben sich denn auch in diesem Sinne für die provisorische Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und eine Überweisung der vorliegenden Streitfälle an dieses ausgesprochen. Insofern steht einer solchen Lösung nichts entgegen. Inwieweit sich eine Rückweisung an die Schätzungskommission und Sistierung der Beschwerden rechtfertigen sollten, wie die Beschwerdeführerinnen beantragen, ist nicht ersichtlich.
Indessen kann ihnen entgegen der Auffassung der Einwohnergemeinde A.________ aber auch nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben entgegen gehalten werden, dass sie nicht direkt an das Verwaltungsgericht gelangt sind, sondern gemäss der aargauischen Gesetzesordnung und der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Entscheiden das Bundesgericht angerufen haben. Aufgrund der unklaren Ausgangslage konnte von den Beschwerdeführerinnen nicht zwingend erwartet werden, vorsorglich auch das Verwaltungsgericht anzurufen.

4.4 Bei dieser Lösung handelt es sich indessen nur um eine solche auf provisorischer Grundlage für die vorliegenden und eventuelle andere hängige Fälle. Ergänzend und mit Blick auf künftige Fälle wird auf Art. 130 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG verwiesen, wonach die Kantone bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung (unter anderem zu Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) die notwendigen Bestimmungen in den dafür anwendbaren kantonalen Rechtsetzungsverfahren in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden können (vgl. dazu BGE 135 II 94 E. 6.3 S. 103 f.). Im Hinblick auf die Anpassung der aargauischen Gerichtsorganisation durch den Gesetzgeber, die zwar offenbar im Gang ist, aber noch eine gewisse Zeit dauern könnte, dürfte ein solches Vorgehen Klarheit schaffen und sich daher rechtfertigen.

5.
5.1 Auf die beiden Beschwerden ist somit nicht einzutreten, und sie sind dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen.

5.2 Bei diesem Prozessausgang und unter Berücksichtigung der Anträge der Verfahrensbeteiligten rechtfertigt es sich, für die bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C 390/2009 und 2C 391/2009 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerden werden zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Eine Parteientschädigung für die bundesgerichtlichen Verfahren wird nicht zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde A.________, der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht, 4. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_390/2009
Datum : 14. Januar 2010
Publiziert : 01. Februar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Anschlussgebühren (Wasser und Kanalisation)


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
130
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BGE Register
128-V-192 • 134-II-318 • 135-II-94
Weitere Urteile ab 2000
1C_346/2009 • 2C_360/2009 • 2C_390/2009 • 2C_391/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • aargau • vorinstanz • frage • rechtsmittel • richterliche behörde • wasser • departement • kv • verfahrensbeteiligter • weiler • rechtsmittelbelehrung • kantonales rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • kantonale behörde • wiese • gleichwertigkeit • gerichtsschreiber • einspracheentscheid • frist
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AS 2006/1069