Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1997/2012

Urteil vom 14. September 2012

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

X._______,

Parteien vertreten durch Y._______ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission,

Vorinstanz.

Gegenstand Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 teilte die Schweizerische Maturitätskommission SMK (nachfolgend: Vorinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Prüfung "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen", Prüfungssession vom 20. Februar bis 13. März 2012 in Basel und Bern, nicht bestanden habe, wobei sie folgende Noten erzielt habe:

Erstsprache Deutsch 4.0

Zweitsprache Englisch 5.0

Mathematik 1.5

Bereich Naturwissenschaften 4.0

Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 4.5

Total 19.0

B.
Mit Beschwerde vom 14. April 2012 hat die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 20. März 2012 angefochten. Sie macht geltend, einige Aufgabenstellungen im Prüfungsfach "Geistes- und Sozialwissenschaften", Teil "Geschichte", seien im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts angesiedelt, während die Prüfungsrichtlinien 2008 in Ziff. 2.55 eine Schwerpunktlegung auf die Zeit bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vorsähen. Damit würden die Richtlinien offener interpretiert, was nicht unbedingt der Vorbereitung dienlich sei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die Punktegewichtung sei zu überprüfen und die Notengebung zu korrigieren. Betreffend die Prüfung im Fach "Erstsprache Deutsch" bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei unterbewertet worden. Insbesondere habe der Korrektor in seiner schriftlichen Gesamtbeurteilung sowohl den ersten (Textinterpretation) als auch den zweiten Prüfungsteil (Auseinandersetzung mit der selbständig erbrachten Arbeit [IDPA; interdisziplinäre Projektarbeit; Berufsmaturitätsarbeit]) mit "gut" bewertet, was einer Bewertung mit der Note 5 entspreche. Betreffend die Prüfung im Fach Mathematik bringt die Beschwerdeführerin vor, der Bewertungsraster, den sie nicht kenne, sei möglicherweise zu streng angesetzt gewesen und beantragt die Bekanntgabe desselben.

C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 nahm die Vorinstanz zu den gerügten Punkten Stellung und reichte Stellungnahmen der Prüfungsexperten der beanstandeten Prüfungsfächer ein. Sie führt aus, die Aufgabenstellung im Fach "Geschichte" sei richtlinienkonform erfolgt, weshalb kein Anlass zu einer Korrektur von Punktegewichtung oder Notengebung bestehe. Im Fach "Erstsprache Deutsch" sei die Korrektur sachgerecht erfolgt und fundiert begründet worden. Es bestehe daher auch in diesem Fach kein Anlass, die Notengebung zu korrigieren. Im Fach "Mathematik" schliesslich habe eine nochmalige Korrektur bekräftigt, dass kein Anpassungsbedarf bei der Note gegeben sei. Aus ihrer Sicht, so die Vorinstanz, bestehe in allen Klagepunkten keinerlei Grund für eine Anpassung der Korrektur, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

Der angefochtene Entscheid vom 20. März 2012 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmaturität" richtet sich gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB! 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der anderen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung, ist die Angelegenheit entweder zu weiteren inhaltlichen Abklärungen zurückzuweisen oder es ist aus prozessökonomischen Überlegungen ein unabhängiger Sachverständiger beizuziehen, welcher sich in einem Gutachten zu den widersprüchlichen Beurteilungen durch die Experten und Examinatoren äussert und auf diese Weise der Beschwerdeinstanz ermöglicht, in der Beschwerdesache selber zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt daher praxisgemäss einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder - ohne übertriebene Anforderungen zu stellen - sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen eingeht, wenn die Rügen in der Beschwerde genügend substantiiert wurden (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).

2.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den Experten kommt dabei grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antwort Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (vgl. BVGE 2008/14 E 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).

3.
Die auf die Prüfungssession vom 20. Februar bis 13. März 2012 zur Anwendung gelangende Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Anerkennungsverordnung 2003, SR 413.14, mittlerweile ersetzt durch die gleichnamige, per 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Februar 2011) regelte mit Geltung bis zum 31. März 2012 die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung 2003). Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen, die den Bestimmungen des 2. Abschnitts der Verordnung entsprechen (Art. 3 Anerkennungsverordnung 2003). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 Anerkennungsverordnung 2003), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Noten. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Die Noten haben alle das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsverordnung 2003). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverantwortung 2003 gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerkennungsverordnung 2003). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4 Anerkennungsverordnung 2003).

Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung 2003 erliess die Vorinstanz die Richtlinien 2008 "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" vom Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, welche gemäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2012 "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen", in Kraft seit 1. Mai 2011, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit Wintersession 2012 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf Prüfungsfächer.

4.
Nachfolgend werden die anlässlich der Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 eingereichten Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Prüfungsfächern anhand der vorstehend dargelegten Grundsätze überprüft.

4.1 Die Experten im Fach "Geistes- und Sozialwissenschaften", Teil "Geschichte", D. Louloudis und U. Lichtsteiner, führen in ihrer Stellungnahme aus, im Beschwerdeschreiben bleibe unklar, welche Fragestellungen bzw. Teilfragen konkret beanstandet würden. Ebenso unspezifisch sei die Forderung nach einer Überprüfung der Punktegewichtung und Korrektur der Notengebung. Im Anschluss daran stellen sie die von ihnen angewandte Prüfungsmethodik aus fachwissenschaftlicher wie auch fachdidaktischer Sicht dar und halten abschliessend fest, die Geschehnisse des 21. Jahrhunderts betreffenden Fragen seien ihrer Ansicht nach regelkonform mit Bezug auf die Richtlinien 2008. In deren Ziff. 2.5.5 würden in Stichworten die thematischen Schwerpunkte der Prüfung in den Teilfächern Geschichte und Geographie aufgelistet. Die Schwerpunkte seien dabei - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht bis zum Ende des 20. Jahrhunderts gesetzt. So heisse es in Ziff. 2.5.5 der Richtlinien 2008 etwa explizit "Globalisierung seit 1900" oder "europäische Integration seit 1945".

In der Stellungnahme zum Fach "Erstsprache Deutsch", ausgestellt von Dr. H. Hafner, wird festgehalten, dass Grundlage für die Gesamtbeurteilung das Bewertungsraster bilde, worin die Aspekte der Aufgabenstellung genannt und quantitativ ausgewiesen würden. Die erreichten Zahlenwerte quantifizierten, in welchem Ausmasse eine Aufgabe erfüllt worden sei. Sodann erläutert der Experte die einzelnen Bewertungen im Bestreben, das adäquate Verständnis von Bewertungsraster und Kommentar sicherzustellen, Schritt für Schritt und begründet eingehend, inwiefern die vergebene Punktzahl und Benotung gerechtfertigt seien.

Der Experte im Fach "Mathematik", W. Merz, bringt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2012 mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, den betreffend diese Fachprüfung zur Anwendung gelangten Bewertungsraster nicht zu kennen, vor, dass letztere offenbar den auf dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen unter Punkt 4. enthaltenen Notenmassstab nicht zur Kenntnis genommen habe. Da dieser Notenmassstab mit Division durch 9 allerdings sehr harte Abrundungen zur Folge gehabt hätte, hätten sich die Korrigierenden entschlossen, die Punktesumme stattdessen durch 8 zu teilen, was absolut gerechte Rundungen ergebe und als angenehmen Nebeneffekt den Basiswert für die Noten um 12,5% erhöhe. Von einem zu strengen Notenschlüssel könne daher nicht die Rede sein, zumal die mit 38 Punkten erreichbare Note 6 mehrfach erzielt worden sei. Darüber hinaus dürften die Prüfungsaufgaben sowohl vom Schwierigkeitsgrad wie auch vom zeitlichen Aufwand her als sehr fair beurteilt werden. In der Folge legt er bezüglich jeder einzelnen Aufgabe dar, inwiefern die Berechnungen falsch und die vergebene Punktzahl gerechtfertigt seien.

4.2 Die Prüfungsexperten haben sich eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Ihre Ausführungen sind belegt und nachvollziehbar. Sie belegen - im Fach "Geistes- und Sozialwissenschaften", Teil "Geschichte" - die Richtlinienkonformität der gestellten Prüfungsaufgaben und stellen - betreffend die beiden anderen beanstandeten Fachprüfungen - in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkteabzug gerechtfertigt war. Gesamthaft betrachtet erweist sich die beanstandete Bewertung der Prüfungen als nachvollziehbar und überzeugend.

4.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen zweiten Schriftenwechsel beantragt. Dies hat zur Folge, dass sie die anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte Begründung der Prüfungsexperten nicht durch substantiierte Rügen in Frage gestellt hat.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- festgesetzt und mit dem am 18. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. P412.1; Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Michael Müller

Versand: 21. September 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1997/2012
Datum : 14. September 2012
Publiziert : 28. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen


Gesetzesregister
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63
BGE Register
121-I-225 • 131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
20. jahrhundert • 21. jahrhundert • abweisung • beendigung • begründung des entscheids • berg • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beurteilung • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • einwendung • englisch • entscheid • ermessen • europäische integration • examinator • form und inhalt • frage • geographie • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • geschichte • gewicht • globalisierung • kandidat • kenntnis • kommunikation • kostenvorschuss • naturwissenschaft • not • prozessvoraussetzung • präsident • prüfungsergebnis • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sachverständiger • stelle • verfahrenskosten • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wiederholung • zahl • zweifel • zweiter schriftenwechsel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2008/14 • 2007/6
BVGer
B-1997/2012 • B-2207/2006 • B-2379/2009
VPB
56.16 • 61.32 • 64.122 • 66.62