Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1094/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2007

Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Rudolf Grun

A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Ausstellung eines Rückreisevisums.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, gelangte im Juni 2003 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist bis 22. Februar 2005 angesetzt. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdeverfahrens kam das Bundesamt am 8. November 2005 teilweise auf seine Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
B. Am 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer über den Migrationsdienst des Kantons Bern unter Vorlage eines am 13. Februar 2006 ausgestellten neuen heimatlichen Reisepasses ein Rückreisevisum. Als Grund für die beabsichtigte Auslandreise brachte er vor, dass sein Vater im Jahre 2004 verstorben sei. Er sei seitens seiner Verwandten aus Rücksicht auf seine psychische Situation davon erst jetzt in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er nun in den Iran (Teheran) reisen wolle.
C. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verweigerte das BFM die Ausstellung eines Rückreisevisums. Ein solches Visum könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) erteilt werden. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck (Besuch der Verwandten im Iran) erfülle keinen der in besagter Verordnungsnorm festgelegten Reisegründe.
D. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 26. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Ausstellung eines Rückreisevisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung macht er geltend, er sei durch seine Mutter leider (zu) spät vom Tod seines Vaters informiert worden. Die späte Benachrichtigung über solche Ereignisse sei üblich im irakischen Kurdistan. Der Todesfall seines Vaters bedeute für ihn einen Schock und ein psychisches Trauma. Ein Treffen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester wegen des Todes seines Vaters bedeute für ihn sehr viel.
Der Beschwerde beigelegt war das Original eines am 20. Oktober 2004 ausgestellten Todesscheines samt Übersetzung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2006 lehnte die Instruktionsbehörde des EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Rückreisevisums unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ein Identitätsausweis mit oder ohne Rückreisevisum ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzungen des Zielstaates erfüllt sind.
3.2 Abgesehen von dieser speziellen Konstellation wird dem gleichen Personenkreis (Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende) ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn Schriftenlosigkeit besteht und eine der unter Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehörige im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV). Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Abs. 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt. (Art. 5 Abs. 4
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV).
3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückreisevisums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem provisorischen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die dem Grundsatz nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von Anfang an als ein darauf ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzipiert sein. Solchen Konstellationen wurde jedoch in der RDV weder durch einen spezifischen Tatbestand, noch durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermessensspielräume Rechnung getragen. Ein Rückreisevisum darf daher auch dem Personenkreis der vorläufig Aufgenommenen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV erfüllt sind.
4. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums mit dem Wunsch, wegen des Todes seines Vaters seine Familienangehörigen (Mutter und Schwester) in Teheran zu besuchen.
4.1 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsumiert werden: Weder liegt eine schwere Krankheit eines Familienangehörigen vor (Bst. a), noch kann die Ausstellung des gewünschten Rückreisevisums mit der Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Letztere Bestimmung kann nicht als Auffangstatbestand für Verhältnisse dienen, in denen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV nicht erfüllt sind. Unter wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertretungsfeindlichen Angelegenheiten sind beispielsweise die Anmeldung eines Rentenanspruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen bzw. Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1098/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.2). Solche Angelegenheiten stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV wird zwar auch ein Rückreisevisum bei einem Todesfall eines Familienangehörigen erteilt. Diese Regelung erstreckt sich jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - insbesondere auf die Teilnahme am eigentlichen Begräbnis oder den Besuch des Grabes einige Zeit nach dem Todesfall. Ausnahmsweise gilt das auch für Zeremonien, die beispielsweise ein Jahr nach dem Todesfall stattfinden. Der Vater des Beschwerdeführers starb jedoch bereits im Oktober 2004 und ist im Irak begraben. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch offensichtlich nicht um den Besuch des Grabes oder die Teilnahme an einer speziellen Verabschiedungszeremonie, wie dies im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des EJPD der Fall war (unpublizierter Entscheid des EJPD B3-0420975 vom 20. Mai 2005).
4.2 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen nach längerer Zeit wieder einmal sehen möchte. Dennoch lässt Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV keinen Raum für die Erteilung des gewünschten Rückreisevisums. Insbesondere haben der angeführte gute Leumund des Beschwerdeführers, seine Integration und seine angeblich schlechte psychische Verfassung aufgrund des Todes seines Vaters bei der Beurteilung der Ausstellung eines Rückreisevisums unbeachtlich zu bleiben, sind doch die Ausstellungsgründe in Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 5
RDV klar und abschliessend formuliert und lassen keinen Raum für behördliches Ermessen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]).

Dispositiv Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Todesschein vom 20. Oktober 2004 samt Übersetzung, angefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. N ... ... zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1094/2006
Date : 14. August 2007
Published : 28. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Rückreisevisum


Legislation register
ANAG: 20
RDV: 5
VGG: 1  31  37  53
VGKE: 1  2  3
VwVG: 48  49  63
Weitere Urteile ab 2000
2A.483/2005 • 2A.56/2002
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C-1094/2006 • C-1098/2006