Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5155/2017

Urteil vom 14. Juni 2018

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.

Kanton X._______,

Parteien handelnd durch Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Jahresrechnung und
Vollzugskostenjahresrechnung 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Management Letter vom 10. August 2016 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) den Kanton X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch Y._______, in Bezug auf die Freistellung von A._______ darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von vier Monaten vorsehe und Lohnfortzahlungskosten grundsätzlich nur innerhalb dieser Kündigungsfrist als anrechenbare Vollzugskosten gälten. Mit der Freistellung sei eine Lohnfortzahlung von fünf Monaten, bis Ende (Monat) 2016, vereinbart worden. Sollten im Geschäftsjahr 2016 Lohnfortzahlungskosten für (Monat) 2016 (oder andere Kosten wie beispielsweise Coaching) geltend gemacht werden, so sei die Anrechenbarkeit dieser Kosten der Vorinstanz spätestens mit Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2016 zu beweisen.

A.b Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 genehmigte die Vorinstanz die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung vorbehältlich nicht anrechenbarer Personalkosten im Betrag von Fr. 10'640.-. Die nicht genehmigten Kosten betreffen Lohnfortzahlungskosten für die Freistellung von A._______ für den Monat (...) 2016 inkl. pro rata-Anteil des 13. Monatslohns und Sozialleistungen.

B.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 hat der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten. Er beantragt, Ziffer 1.3 der Verfügung vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sei zu verpflichten, Personalkosten in der Höhe von Fr. 10'640.- als anrechenbar zu anerkennen.

C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung.

D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er handelt durch Y._______ (Art. 85 AVIG i.V.m. [Artikel der kantonalen Verordnung]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. [Artikel der kantonalen Organisationsverordnung]).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Betrag von Fr. 10'640.- für Personal- und Sozialkosten (Betriebskosten) im Zusammenhang mit der Freistellung eines Mitarbeiters anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG darstellen.

2.1 Die von der Vorinstanz geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet insbesondere über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (nachfolgend: RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (nachfolgend: LAM-Stellen; Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).

2.2 Nach Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k AVIG sowie aus dem Betrieb der RAV nach Art. 85b AVIG und der LAM-Stellen nach Art. 85c AVIG entstehen. Was unter die anrechenbaren Kosten fällt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben.

Nach Art. 122a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) sind "Betriebs- und Investitionskosten" anrechenbar. Indessen ist nicht näher definiert, was darunter zu verstehen ist. Dasselbe gilt für Art. 2 bzw. Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung; SR 837.023.3), wo ebenfalls nicht näher ausgeführt wird, welche (effektiv angefallenen) Auslagen anrechenbare Betriebs- und Investitionskosten darstellen.

2.3 Der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spricht, deutet darauf hin, dass nicht sämtliche, irgendwie anfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben übernommen werden. Vielmehr wird damit eine Beschränkung der Kosten bezweckt. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die vom Kanton geltend gemachten Aufwendungen von der Ausgleichsstelle überprüft werden. Zu erstatten ist demnach der übliche Vollzugsaufwand, d.h. diejenigen Kosten, die normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfallen (Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV; BGE 133 V 587 E. 4.2, 4.3, 4.5). Eine Beschränkung des Kostenbeitrages ist denn auch mit Blick auf die Gleichbehandlung der Kantone als Beitragsempfänger notwendig; andernfalls würden Kantone, die sich beim Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben nicht um Effizienz bemühen, bevorteilt gegenüber solchen, die sich auf den effektiv nötigen Aufwand beschränken (BGE 133 V 587 E. 4.4).

2.4 Art. 9 Bst. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung ermächtigt die Ausgleichsstelle über die Anrechenbarkeit der Kosten Weisungen zu erlassen (vgl. auch BGE 133 V 587 E. 6.2). Gestützt darauf hat die Vor-
instanz im November 2013 die Finanzweisung 03/2013 betreffend Jahresabschluss 2013 Kantone (RAV/LAM/KAST) erlassen, die aufführt, welche Kosten ab dem Geschäftsjahr 2013 im Zusammenhang mit einer Freistellung anrechenbar sind (Ziff. 3.8 der Finanzweisung 03/2013). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 hat die Vorinstanz die kantonalen Arbeitsämter explizit und ausführlich auf diese Konkretisierung hingewiesen und erklärt, diese gelte auch für das Geschäftsjahr 2014. Die Weisung zur Anrechenbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer Freistellung wurde in den Weisungen für das Geschäftsjahr 2015 und für das Geschäftsjahr 2016 wiederholt, wobei die jeweils neuere Finanzweisung die bisherige ersetzt (Ziff. 3.10 der Finanzweisung 1/2015 betreffend Jahresabschluss 2015 sowie Kontierungsnummer 350001 "Gehälter und Löhne" der Finanz-weisung 01/2016 betreffend Kontierungsrichtlinien).

2.5 Bei den Weisungen handelt es sich jeweils um Verwaltungsverordnungen, die für die Durchführungsorgane verbindlich sind, die im Gegensatz zu Rechtsverordnungen jedoch keine Rechte und Pflichten für Private begründen. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 m.H.). Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt - vorbehältlich abweichender Spezialbestimmungen - für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. Danach sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 hat die Vorinstanz Lohnfortzahlungskosten für die Freistellung von A._______ für den Monat (...) 2016 inkl. pro rata-Anteil des 13. Monatslohns und Sozialleistungen im Betrag von Fr.10'640.- als nicht anrechenbar erachtet und dementsprechend als Vollzugskosten nicht genehmigt.

Davor hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Management Letter vom 10. August 2016 in Bezug auf die umstrittenen Personalkosten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Lohnfortzahlungskosten innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist grundsätzlich als anrechenbare Vollzugskosten gelten. Hingegen würden sämtliche darüber hinausgehende Kosten nicht anerkannt. Würden in diesem Zusammenhang im Geschäftsjahr 2016 Lohnfortzahlungskosten für (Monat) 2016 geltend gemacht, so sei die Anrechenbarkeit dieser Kosten spätestens mit der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zu beweisen.

In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 bestätigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die umstrittenen Lohnfortzahlungskosten für das Rechnungsjahr 2016 ohne diesbezügliche Beweisführung und auch ohne jegliche Begründung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genommen, sich jedoch ausschliesslich auf Argumente genereller Natur (Praxis des kantonalen Personalamtes; Ungleichbehandlung der Mitarbeitenden aufgrund unterschiedlicher Finanzierung; Kosten eines Administrativverfahrens; Dauer der Vernehmlassung) beschränkt.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt allgemein vor, die Auflösungsvereinbarung entspreche dem üblichen Vorgehen. Falls eine ordentliche Kündigung angefochten würde, ergäben sich weit höhere Kosten. Im Rahmen der Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen sei dem betroffenen Mitarbeiter das rechtliche Gehör, d.h. eine Frist zur Stellungnahme von in der Regel mindestens 14 Tagen, zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend eine Kündigung frühestens im (Monat nach Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung) 2015 hätte erfolgen können und sich damit das Arbeitsverhältnis nicht auf einen früheren Zeitpunkt hätte beenden lassen, als dies mittels Aufhebungsvertrags erfolgt sei.

3.3 Für die Beurteilung, ob die Lohnfortzahlungskosten für den Monat (...) 2016 anrechenbare Kosten sind, ist zu klären, ob diese normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfallen (BGE 133 V 587 E. 4.2) bzw. im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG "unbedingt erforderlich sind". In der Regel stellen über die ordentliche Kündigungsfrist hinausgehende Lohnfortzahlungskosten keinen üblichen Vollzugsaufwand dar und sind dementsprechend keine anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG.

3.4 Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Umstände dar, welche die verlängerte fünfmonatige Lohnfortzahlung im vorliegend zu beurteilenden Fall als notwendig erscheinen lassen und eine Anerkennung als anrechenbare Kosten rechtfertigen würden. Ebenso wenig substantiiert oder belegt er sein Vorbringen, wonach vorliegend eine Kündigung erst im Monat (...) 2015 hätte erfolgen können. Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Lohnfortzahlungskosten für den Monat (...) 2016 nicht als anrechenbare Kosten im Sinne des Gesetzes zu erachten.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtgenehmigung der Vollzugskosten (Betriebskosten) im Betrag von Fr. 10'640.- bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), da mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (zum Begriff vgl. BGE 139 II 404 E. 12.1). Im Lichte der in Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE genannten Bemessungskriterien erscheinen Verfahrenskosten von Fr. 800.- als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Hanna Marti Adji

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 20. Juni 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5155/2017
Datum : 14. Juni 2018
Publiziert : 27. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Anerkennung Jahresrechnung und Vollzugskostenjahresrechnung 2016


Gesetzesregister
AVIG: 5  9  83  85  85b  85c  92  101
AVIV: 122a
BGG: 42  82
SuG: 2  14
VGG: 31  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
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VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44  48  50  52  63  64
BGE Register
133-V-587 • 139-II-404
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • monat • bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • weisung • staatssekretariat für wirtschaft • arbeitslosenversicherungsgesetz • verwaltungsverordnung • stelle • arbeitslosenversicherungsverordnung • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • kosten • gerichtsurkunde • tag • management • kostenvorschuss • betriebskosten • innerhalb • finanzhilfe • beweismittel
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