Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-585/2009

Urteil vom 14. Juni 2011

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2009,
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG hat laut Handelsregistereintrag ihren Sitz ab _______ 2010 neu in B._______ (vorher A._______) und beschäftigt sich mit der Überprüfung von Kanalisations- und Rohrleitungen mittels Fernsehanlage und Sanierung derselben unter Einsatz von verschiedenen Systemen. Im Übrigen kann die Gesellschaft Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern und sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten. Der Betrieb ist hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt.

Mit Verfügungen vom 24. September 2008 reihte die SUVA den Betrieb per 1. Januar 2009 neu für die Betriebsunfallversicherung (BUV), Klasse 41A, in die Stufe 94 (anstatt 97 wie im Jahr 2008) zu 2,2428% brutto bzw. 1,869% netto und für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in die Stufe 94 (anstatt 95) zu 2,17% brutto ein (vgl. Vernehmlassung, Beilage 3). Aufgrund der neu eingereichten Betriebsbeschreibung und der in diesem Zusammenhang festgestellten veränderten Betriebsverhältnisse reihte die SUVA die X._______ AG mit Verfügungen vom 24. Oktober 2008 für die BUV, Klasse 41A, in die Stufe 97 zu 2,5968% brutto bzw. 2,164% netto und für die NBUV in die Stufe 95 zu 2,28% brutto ein (vgl. Vernehmlassung, Beilage 4). Gegen diese Prämienverfügung erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 17. November 2008 bei der SUVA Einsprache und beantragte die Überprüfung der Neueinreihung. Aufgrund der prozentualen Erhöhung des Büropersonals von 29% auf 38% habe sich das Risiko zu Gunsten der X._______ AG entwickelt. Das Risiko der restlichen 62% bleibe sich gleich (vgl. Vernehmlassung, Beilage 5).

B.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und reihte den Betrieb per 1. Januar 2009 für die BUV neu in die Stufe 96 zu 2,0610% netto bzw. 2,4732% brutto anstelle der Stufe 97 zu 2,1640% netto ein. Die Einreihung im Prämientarif der NBUV 2009 blieb unverändert in der Stufe 95 zu 2,28% brutto. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die neue Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 mit den festgehaltenen Tätigkeiten Sanieren von Kanalisationsleitungen mit Robotern 60%, Lager, Spedition, Transport für Eigenbedarf 2% und Administration, kaufmännische Tätigkeiten 38% bewirke eine Einreihung in die Klasse 41A Unterklasse A6W (Betrieb des Strassenoberbaus, Belagsbau mit besonderen Betriebsverhältnissen Bürotätigkeit). Der neue Basissatz werde aus dem Mischsatz zwischen Tätigkeiten der Branche 41A Unterklasse A4W (Strassenbau, Belagsbau), zu welchen die Sanierungsarbeiten (60%) gehörten, und dem Anteil an Bürotätigkeiten, welcher über dem üblichen Wert liege, berechnet. Des Weiteren legte die SUVA die Regeln betreffend Bonus-Malus-System (BMS 03) für die BUV dar und erläuterte, welches Prämienmodell in der NBUV bei der X._______ AG zur Anwendung gelangte (vgl. Vernehmlassung, Beilage 6).

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Pfulg, mit Eingabe vom 27. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif 2009 in die zutreffende Klasse und Prämienstufe einzureihen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Prinzips der Risikogerechtigkeit. Zur Begründung machte sie geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einreihung in die Klasse 41A Unterklasse A6W sei nicht sachgerecht. Ihre Tätigkeit habe sich in den letzten Jahren stark vom Baugewerbe entfernt und habe eine äusserst technische Ausprägung mit hohem administrativem Anteil angenommen, weshalb eine Einreihung in die Klasse 60F Unterklasse D0 korrekter wäre. Selbst wenn der Betrieb weiterhin dem Bauhauptgewerbe unterstellt bleibe, müsse eine Einreihung in den Prämientarif unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse (BBV) deutlich tiefer als in die Stufe 96 bzw. Stufe 94 erfolgen. Gestützt auf die Betriebsbeschreibung 2004 mit 26% manuellen Arbeiten an Leitungsschächten und Kanälen sei der Betrieb mit Verfügung vom 24. September 2008 in die Stufe 94 eingereiht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der Betriebsbeschreibung 2009 - nun ohne manuelle Tätigkeiten, mit praktisch vollständig roboterisierter Sanierungstechnik und einem von 29% auf 38% erhöhten Personalbestand im administrativen Bereich - die höhere Sufe 96 unter dem Gesichtspunkt der Risikogerechtigkeit gerechtfertigt sein sollte. Ebenfalls lasse sich die Schlechterstellung mit dem zu beachtenden Prinzip der Solidarität nicht rechtfertigen, ansonsten die Beschwerdeführerin unverhältnismässig an einem allfällig höheren Risiko anderer Betriebe beteiligt werde (BVGer act. 1).

D.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 9. Februar 2009 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/3).

E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, per 1. Januar 2007 sei die Struktur der Klasse 41A revidiert worden. Dabei seien unter anderem für die Tätigkeiten Strassenbau, Gerüstbau und Holzbau neue Unterklassenteile gebildet worden. Weitere Unterklassen könnten nicht gebildet werden, da diese mangels geringer Grösse finanziell nicht selbsttragend wären. Dies treffe auch auf die Tätigkeit Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern zu. Da diese Arbeit bezüglich Risiko am ehesten dem Strassenbau entspreche, würden die entsprechenden Betriebe dem Unterklassenteil A4W zugewiesen. Zudem würden bei der Sanierung von Kanalisationsleitungen auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt wie beispielsweise Verarbeiten von Kunstharzen sowie Verwendung von Druckluft und Seilwinden, weshalb eine Zuordnung in die Klasse 60F Unterklasse D0 (Ingenieur-, Architekturbüro) nicht möglich sei. Zu bemerken sei, dass sich das Risiko der Mitarbeiter durch die technische Entwicklung für die meisten Bautätigkeiten, insbesondere auch für Arbeiten im Bereich Strassenoberbau und Belagseinbau, vermindert habe, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem diesbezüglichen Einwand nicht durchdringe. Die im Grundlagenblatt festgehaltenen Risikowerte für Heilkosten und Taggelder lägen bei etwa 92% des Risikowertes des dazugehörigen Kollektivs, weshalb sich die Zuteilung der Beschwerdeführerin in die Klasse 41A als sachgerecht erweise. Betreffend Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einreihung aufgrund der Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 tiefer sein müsste als die Einreihung gemäss Verfügung vom 24. September 2008, die auf der Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 2004 basierte, sei zu bemerken, dass diese Verfügung gestützt auf folgende Betriebsverhältnisse erlassen worden sei: Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern 24%, Leitungskontrolle mit Robotern (Kanalfernsehen) 21%, manuelle Arbeiten an bestehenden Leitungsschächten und Kanälen 26% sowie Administration und kaufmännische Tätigkeiten 29%. Das Merkmal manuelle Arbeiten an bestehenden Leitungsschächten und Kanälen sei wie die Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern dem Unterklassenteil A4W der Klasse 41A zugeordnet. Das Merkmal Leitungskontrolle mit Robotern gehöre zur Klasse 60F Unterklasse D0 (Ingenieur-, Architekturbüro). Der für die Klasse 41A übliche Anteil Bürotätigkeit von 29%, der keine besonderen Betriebsverhältnisse zur Folge habe, sei anteilsmässig auf die beiden Hauptmerkmale verteilt worden, womit der Kalkulation des Prämiensatzes zu 70% die Werte der Klasse 41A und zu 30% die tieferen Werte
der Klasse 60F zugrunde gelegt worden seien. Da die Beschwerdeführerin die risikoärmere Tätigkeit Leitungskontrolle mit Robotern in eine separate Gesellschaft ausgegliedert habe, fielen die besonderen Betriebsverhältnisse weg, was einen höheren Prämiensatz zur Folge habe (BVGer act.7).

F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 14. Juli 2009 an ihren Rechtsbegehren fest und stellte zudem den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Des Weiteren führte sie aus, es sei nicht verständlich, weshalb die Tätigkeiten Sanierung von Kanalisationsarbeiten mit Robotern und Leitungskontrolle mit Robotern in unterschiedliche Klassen eingereiht würden. Die Arbeiten in den Bereichen Leitungskontrolle und Leitungssanierung seien identisch, beide würden von einem Roboter ausgeführt und dem Menschen kämen lediglich noch Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu. Im Übrigen habe ihr ein SUVA-Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsbesichtigung erklärt, aufgrund der technischen Fortschritte und der damit verbundenen Risikominderung müsste eine deutliche Prämienreduktion erfolgen. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung von Filmaufnahmen betreffend Leitungssanierungen in Aussicht (BVGer act. 18).

G.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (BVGer act. 20).

H.
In ihrer Duplik vom 24. September 2009 hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides fest. Insbesondere wies sie darauf hin, entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin, seien die Tätigkeiten Leitungskontrolle und Leitungssanierungen nicht identisch. Bei Leitungssanierungen würden unter anderem Harze und Druckluft eingesetzt, wobei auch manuelle Tätigkeiten, wie Bedienen von Geräten, Abfüllen von Harz, Heben von Werkteilen und weiteren Baustellenarbeiten, erforderlich seien. Im Prämientarif der SUVA seien solche Tätigkeiten der Klasse 41A zugeordnet (BVGer act. 22).

I.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 23).

J.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April 2011 Unterlagen betreffend die Anrechnung besonderer Betriebsverhältnisse und die Ermittlung des Mischsatzes ein (BVGer act. 26,27), die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2011 zur Kenntnisnahme zustellte (BVGer act. 28).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 11. Dezember 2008.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG, Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, vgl. auch Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. Urteile BVGer C-2487/2008 vom 10. August 2010 E. 2.3.1; C-923/2008 vom 26. Februar 2010 E. 2.2.1; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.154).

2.2.2. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel nur, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Dies kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3).

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten die angefochtene Verfügung frei, dies unter der Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat somit nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a).

2.3.
Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV und NBUV ab 1. Januar 2009.

3.
Vorerst ist auf die bei der Prämiengestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätzen einzugehen.

3.1. Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG).

3.2. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
1    Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
2    Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3    Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.176
4    Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a  jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b  jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177
Abs. der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

3.3. Für die Bemessung der Prämien in der Nichtbetriebsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Person abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG).

3.4. Weiter ist bei der Prämienbemessung das in Art. 61 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, welches verlangt, dass die SUVA einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.

3.5. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Ausarbeitung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.

3.5.1. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Danach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

3.5.2. Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit ist insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung dann, wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).

3.5.3. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (vgl. BGE 112 V 291 E. 3b), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

3.6. Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen. Grösstmögliche Risikogerechtigkeit würde indes eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird. Zwangsläufig fliessen Faktoren anderer - nicht identischer - Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Prämientarif 2009 in die zutreffende Klasse und Prämienstufe einzureihen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Einteilung in die Klasse 41A sei nicht sachgerecht. Korrekter sei vielmehr eine Einreihung in die Klasse 60F, Unterklasse D0.

4.1. Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 der Einreihungsregeln zur Prämienbemessung). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweiges zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branche zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4).

Eine Risikoeinheit besteht - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen - grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebes (Prämien-Wegleitung 2009, Allgemeines zur Prämienbemessung). Für jede Risikoeinheit erfolgt die Prämienbemessung separat (Art. 7 Abs. 2 der Einreihungsregeln zur Prämienbemessung).

4.2. Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleichheit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal dann, wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Für die BUV hält Art. 92 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der Art und in den Verhältnissen des Betriebes zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6).

Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG) und der Rechtsgleichheit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unverhältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Verwaltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (BGE 131 I 291 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.671 ff.); allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (Beatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBI 87/1986, S. 212). Auch wenn neben der von der SUVA gewählten Lösung andere Einteilungen vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. hiezu auch E. 2.2.2).

Hinsichtlich der Risikogerechtigkeit wäre es günstig, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge verwirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte (siehe Broschüre Prämienbemessung, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Form. 2736, S. 4). In der Realität existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewisse Schematisierungen mit sich bringt. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323).

4.3. Der Beschwerde führende Betrieb ist der Klasse 41A Unterklasse A4W zugeteilt, wobei - als besondere Betriebsverhältnisse - zu 17% die Werte der Klasse 60F Unterklasse C0 berücksichtigt wurden.

4.3.1. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, wurde die Struktur der Klasse 41A letztmals per 1. Januar 2007 revidiert. Dabei wurden für einige Tätigkeiten neue Unterklassenteile gebildet. Für die Branche Sanierung von Kanalisationsleitungen konnte aufgrund der geringen Grösse kein eigener Unterklassenteil gebildet werden.

Gemäss der Prämien-Wegleitung 2009, Tarif/Einreihung (siehe auch Prämientarif der SUVA, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, vom 14. November 2008, gültig ab 1. Januar 2009 [nachfolgend: Prämientarif 2009]) werden der Klasse 41A Betriebe des Bauhauptgewerbes zugeteilt, die Aufgaben wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen; das sind insbesondere Betriebe, die sich mit der Bautechnik (Erstellen, Unterhalten und zum Teil auch Planen und Bemessen von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus oder Teilen davon, ausgeschlossen Stahl- und Leichtmetallbau) und/oder der Bergbau- bzw. Steinbruchtechnik (Gewinnen, Aufbereiten von Fels) befassen. Die Klasse wird in vier Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen, Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei, Unterklasse C, Gartenbauarbeiten und Unterklasse T, Grossbaustellen Untertagbau. Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklassenteilen: A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt), A4E (Herstellen von Bauelementen aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K (Allroundarbeiten im Bauhaupt- und nebengewerbe) und A4W (Strassenoberbau, Belagsbau).

In den Unterklassenteil A4W fallen gemäss Prämien-Wegleitung 2009, Prämientarif/Einreihungsregeln, Betriebe, die vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausführen: Arbeiten des Strassenoberbaus (ab Rohplaine), wie Erstellen der Reinplanie, Abschlüsse und Entwässerungen, Einbau von Belägen, Ausbilden von Belagsfugen, Pflästerungen; Arbeiten an bestehenden Leitungsschächten; Sanieren von Kanalisationen mit Robotern.

4.3.2. Der Klasse 60F, Büros, werden Betriebe bzw. Betriebsteile zugeteilt, die sich im Allgemeinen mit der Leitung, Überwachung, mit administrativen und technischen Arbeiten, allen unterstützenden Verkaufstätigkeiten, aber auch mit den Sozial- und Ausbildungsdiensten befassen. Diese Tätigkeiten werden von selbständigen Betrieben durchgeführt. Die Klasse wird in zwei Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse C, allgemeine Büros, umfassend C00 Büro: selbstständige Büros und C0F Leitungs- und Überwachungsunternehmen; Unterklasse D, Ingenieur-, Architektenbüros umfassend Unterklassenteile D00 (Ingenieur-, Architekturbüro), D0K (Betriebe, die Kabelfernseh-Netze), D0L (Betriebe, die Leitungen mit Robotern kontrollieren), D0M (Betriebe, die elektrische Hausinstallationen kontrollieren und überprüfen) (vgl. Prämien-Wegleitung 2009, Prämientarif/Einreihungsregeln).

4.3.3. Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben (vgl. Prämien-Wegleitung 2009, Einreihungsregeln).

Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt. Daraus kann ein von der Regel abweichender Basissatz (Mischsatz) resultieren (vgl. Prämien-Wegleitung 2009, Einreihungsregeln).

Bei der Einreihung von Betrieben mit hohem Anteil Bürolöhne gilt für die Zuweisung zur Risikogemeinschaft der Grundsatz, dass Betriebe, die einen hohen Anteil Löhne in der Administration haben, der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen werden, der bzw. dem die Betriebe dieser Art mit grösseren Lohnanteilen in den branchenüblichen Tätigkeiten zugewiesen würden. Der Anteil Administration wird in jeder Risikogemeinschaft bis zu einem sogenannten Schwellwert nicht als betriebliche Besonderheit berücksichtigt (vgl. Prämien-Wegleitung 2009, Einreihungsregeln).

4.3.4. In Anbetracht des Ermessens, das dem Unfallversicherer zusteht, ist die Einreihung der Betriebe gemäss dieser generell-abstrakten Regelung nicht zu beanstanden.

4.4. Gemäss Handelsregisterauszug beschäftigt sich die Beschwerdeführerin mit der Überprüfung von Kanalisations- und Rohrleitungen mittels Fernsehanlage und der Sanierung derselben unter Einsatz von verschiedenen Systemen. Des Weiteren kann die Gesellschaft Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern und sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten.

4.4.1. Gemäss der von der SUVA erhobenen Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 führt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 folgende Tätigkeiten aus:

- Sanieren von Kanalisationsleitungen mit Robotern zu 60%

- Lager, Spedition, Transport für Eigenbedarf zu 2%

- Administration, kaufmännische Tätigkeiten zu 38%.

Die erhobenen Daten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Auf der Homepage der Beschwerdeführerin www._______, besucht am 22. März 2011, werden folgende Produkte angeboten: Brandenburger Schlauchliner, Robotersanierung, manuelle Sanierung, Quick-lock, Hausliner, Unterhalt/Reinigung, Kanalfernsehen, Dichtheitsprüfung und Schadenserkennung.

Das Produkt Robotersanierung wird auf der Homepage folgendermassen beschrieben:

Ist geeignet für das Sanieren von einzelnen Schäden in Leitungen ab 200mm Durchmesser. Im Kanal wird mit einer breiten Palette von Aufsätzen wie von Hand gefräst, geschliffen oder verklebt.

Für das dichte Einbinden der Anschlüsse nach dem Inliner-Einbau im Hauptkanal wird das Roboter-System eingesetzt. Unter permanenter Fernsehüberwachung werden dabei die Schadstellen sauber ausgefräst und mit Epoxydharzkleber dauerhaft und dicht verklebt.

Das Produkt "manuelle Sanierung" beinhaltet folgende Tätigkeiten:

Die Wirtschaftlichkeit von Reparaturen in begehbaren Kanälen wird mit dem Einsatz des leistungsfähigen _______-Karts durch effizientes Auffräsen von Muffen, Rissen, Löchern, oder Fräsen von Ablagerungen wesentlich erhöht. Mühsames Spitzen, Fräsen, Schleifen mit Manneskraft entfällt und eine subtile Bearbeitung an bestehenden Rohren ist gewährleistet.

Der _______-Kart ist im begehbaren Bereich für Rundprofile DN 900-1500mm ein geeignetes wirtschaftliches Gerät, das hohe Leistungen für begehbare Kanalsanierungen erzielt.

Der _______-Kart wird in verschiedenen Einzelteilen durch den Kontrollschacht (min. DN 600 mm) geführt und im Kanal montiert. Der "Grossroboter" ist bemannt und wird mit Hydraulikmotoren gesteuert. Die Fräsarbeiten werden mit einer Farbschwenkkamera überwacht.

Der ________-Kart bietet basierend auf langjähriger Erfahrung hohe Arbeitsleistungen:

- Fräsleistung ca. 4.2 KW

- Vorschub 120mm/min.

- max. Arbeitslänge (Reichweite) über 100m

Der _______-Kart ist mit hoher Sicherheit ausgerüstet, wie Funk- und Bildverbindung, Freilauf zum Zurückziehen des Grossroboters mit eingebautem Rückzug-Stahlseil etc.

Ebenfalls kann dem Internetauftritt unter Hausliner-Verfahren entnommen werden, dass bei der Sanierung von Leitungen Harze und Druckluft eingesetzt werden. Die Bilder zeigen Mitarbeiter beim Bedienen von Geräten, Abfüllen von Harz, Heben von Werkteilen sowie bei weiteren Baustellenarbeiten. Hierbei handelt es sich um typische Bauarbeitertätigkeiten, die der Klasse 41A zugeordnet werden.

4.4.2. Es ist unbestritten, dass der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeiten das Sanieren von Kanalisationsleitungen umfasst.

Wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 zutreffend ausgeführt hat, sind die Betriebe so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. Es sind möglichst homogene Risikogemeinschaften zu bilden, die finanziell selbsttragend sind. Dabei können sich die Prinzipien der Risikogerechtigkeit einerseits und der Solidarität andererseits widersprechen; denn damit eine Risikogemeinschaft selbsttragend ist, muss sie eine gewisse Grösse aufweisen. Sind nicht ausreichend Betriebe derselben Betriebsart vorhanden, um eine eigene Risikogemeinschaft zu bilden, müssen diese einer anderen Risikogemeinschaft zugeordnet werden (vgl. E. 3; BVGE 2007/27 E. 5.6).

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin der Klasse 41A, Bauhauptgewerbe, zugewiesen. Sie hat die Struktur dieser Klasse letztmals per 1. Januar 2007 revidiert und dabei Unterklassenteile für den Strassenbau, den Gerüstbau und den Holzbau gebildet. Die Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern wäre mit Blick auf die Risikogerechtigkeit grundsätzlich geeignet, eine eigene Unterklasse zu bilden, doch wäre diese gemäss den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund ihrer geringen Grösse nicht selbsttragend. Das Solidaritätsprinzip bzw. der Grundsatz, dass eine Risikogemeinschaft selbsttragend sein muss, käme demnach nicht zum Tragen (vgl. E. 4.3.1; Vernehmlassung vom 24. April 2009). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen in Ausübung des ihr als Fachbehörde zustehenden Ermessensspielraums dem Bauhauptgewerbe, Unterklasse Strassenbau zugeteilt, was nicht zu beanstanden ist.

Betreffend der Unterklasse A6W ist auf die Prämien-Wegleitung 2009, Berufsunfallversicherung BUV, Einreihungsregeln, Basiseinreihung, zu verweisen, wonach Betrieben mit besonderen Betriebsverhältnissen Bürotätigkeit der Untergruppen- (UG-) Code A6X_ zugewiesen wird. Der Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Tätigkeiten Administration, kaufmännische Tätigkeiten 38% betragen. Im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Büroanteil über dem üblichen Wert liege. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung zur Unterklasse A6W ist somit grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.
Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämientarif hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, vgl. auch Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vom 29. Mai 1874 ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 120 V 357 E. 2a mit Hinweisen; SVR 1999 UV Nr. 25 E. 1a).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren diesen grundrechtlich geschützten Anspruch hinreichend beachtet hat.

5.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.

5.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3).

5.3. Vorliegend beträgt der Büroanteil gemäss Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 38%. Die SUVA hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 ausgeführt, der neue Basissatz werde aus dem Mischsatz zwischen den Tätigkeiten der Branche 41A Unterklasse A4W und dem hohen Anteil an Bürotätigkeit von 38%, welcher über dem üblichen Wert liege, berechnet.

5.3.1. In der Vernehmlassung vom 24. April 2009 präzisierte die SUVA, in der Klasse 41A Unterklasse A4W werde der Büroanteil, der grösser als 30% sei, prämiensenkend berücksichtigt und als besondere Betriebsverhältnisse bezeichnet. Der Büroanteil betrage bei der Beschwerdeführerin 38%, weshalb für den Büroanteil besondere Betriebsverhältnisse von 17% (Klasse 60F C0, Büros) festgesetzt worden sei. Dies bedeute, dass der Kalkulation des Prämiensatzes zu 83% die Werte der Klasse 41A und zu 17% die tieferen Werte der Klasse 60F C0 zugrunde gelegt worden seien, was einen Mischsatz in der BUV von 2,2150% (Stufe 97) und in der NBUV einen solchen von 1,9911% (Stufe 95) ergebe.

5.3.2. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, die Grundlagen betreffend die Anrechnung besonderer Betriebsverhältnisse (Büro) und die Ermittlung des Mischsatzes darzulegen sowie die entsprechenden Unterlagen einzureichen, reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April 2011 den Prämientarif der SUVA 2009, die Broschüre Prämientarif der SUVA, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2009, sowie einen Printscreen ein, bei dem es sich um die sogenannte Weki-Regel Nr. 173 handle. Die SUVA wies in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2011 betreffend Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen zunächst auf Art. 24 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs 2009 hin. Im weiteren legte sie dar, gemäss Weki-Regel Nr. 173 werde in der Klasse 41A Unterklasse A4W ein Büroanteil, der den Umfang von 30% überschreite, prämiensenkend berücksichtigt. Der Schwellwert in der Klasse 41A für die Büro-BBV betrage 35%. Der Mischsatz werde folgendermassen ermittelt: Der Anteil Bürotätigkeit 2008 betrage 38% (vgl. Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008); der BBV-Wert berechne sich somit: 38 - [(100 - 38) x / 100] = 16,3. Für den Büroanteil seien daher besondere Betriebsverhältnisse von gerundet 17% (Klasse 60F C0, Büros) festgesetzt worden. Dies bedeute, dass der Kalkulation des Prämiensatzes zu 83% die Werte der Klasse 41A (Basissatz = BUV 2,63%, NBUV 2,164%, Prämientarif 2009) und zu 17% die tieferen Werte der Klasse 60F C0 (Basissatz = BUV 0,1887%, NBUV 1,1479%, Prämientarif 2009) zugrunde gelegt worden seien. Dies ergebe einen Mischsatz von 2,2150% (Stufe 97) in der BUV bzw. von 1,9911% (Stufe 95) in der NBUV.

5.3.3. Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 15. April 2011 zwar auf die Weki-Regel Nr. 173, ohne jedoch bekannt zu geben, um welches Regelwerk es sich dabei handelt, auf welche (Rechts-) Grundlage es sich stützt, wer es erlassen hat und wie es greifbar ist. Ebenso wenig erläutert die SUVA, wie die Eckwerte Büroanteil von 30% und der Schwellwert von 35% hergeleitet werden. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz erstmals auf die besonderen Betriebsverhältnisse von 38% hingewiesen; hingegen hat sie nicht dargelegt, wie diese berücksichtigt werden, bzw. welchen Einfluss sie auf die Ermittlung des Prämiensatzes haben. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht zu erblicken.

5.4. Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung.

5.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um - im Interesse der Verfahrensökonomie - eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).

5.4.2. In Weiterführung der Rechtsprechung der REKU hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2, C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3, C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.

5.5. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich, da die Vorinstanz die massgeblichen Eckwerte zur Berechnung der Prämiensätze in der BUV und in der NBUV weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt gegeben hat und eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht trotz gegebener Kognition (vgl. E. 2.2.1) aufgrund der Akten und der Prämien-Wegleitung somit nicht möglich ist.

Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 ist aufzuheben.

6.
Trotz Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aus verfahrensökonomischen Gründen nachfolgend zu prüfen, ob - wie von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebracht - eine Einteilung in die Klasse 60F Unterklasse D0 korrekter wäre, da sich die Tätigkeit gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin vom Baugewerbe entfernt und eine äusserst technische Ausprägung mit hohem administrativem Anteil angenommen habe.

6.1. In die Klasse 60F Unterklasse D0 bzw. D0L werden Betriebe eingereiht, welche Leitungen mit Robotern kontrollieren. Explizit nicht aufgeführt ist die Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern, die wie unter E. 4.4.1 festgestellt, dem Unterklassenteil A4W zugeteilt ist. Angesichts des weiten Ermessens, das dem Unfallversicherer beim Erlass des Prämientarifs zukommt, ist dies nicht zu beanstanden. In der mit Replik beigebrachten Beilage wird unter Leitungskontrolle mit Roboter die Art der Dienstleistung folgendermassen beschrieben: Mit Hilfe eines mit einer Kamera bestückten Roboters wird der Kanal gefilmt, vermessen und Schadstellen speziell dokumentiert (vgl. Replik, Beilage). Die Sanierung von Kanalisationsleitungen umfasst die Dienstleistung: Ein Roboter, der ausgerüstet mit einer Kamera, Fräs- und Spachtelwerkzeugen ist, entfernt im Kanal Ablagerungen, Wurzeleinwüchse, dichtet Risse ab und bindet Seitenanschlüsse ein.

6.1.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden bei der Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern anders als bei Ingenieurarbeiten auch handwerkliche Tätigkeiten wie die Verarbeitung von Kunstharzen und die Verwendung von Druckluft und Seilwinden ausgeführt. Eine Einreihung in die Klasse 60F wäre somit nicht sachgerecht.

Zu bemerken ist, dass es aufgrund des laufenden technischen Fortschritts nachvollziehbar erscheint, dass sich das Unfallrisiko für die meisten Bautätigkeiten entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz im Laufe der Zeit vermindert.

7.
Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Augenschein vorzunehmen.

Zur Klärung des Sachverhalts kann sich die Behörde folgender Beweismittel bedienen: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Augenschein dient als Beweiserhebung zur eigenen Sinneswahrnehmung.

Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die Durchführung eines Augenscheines zu entscheidrelevanten neuen Erkenntnissen führen könnte, und einschlägige Gründe sind nicht erkennbar. Der Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsgebot und des Prinzips der Risikogerechtigkeit.

9.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 aufzuheben ist.

Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sämtliche berücksichtigten Prämienbemessungsgrundlagen mit den entsprechenden Erläuterungen im Sinn der Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern; anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen.

10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

10.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

10.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes, der zur Gutheissung geführt hat, auf pauschal Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Vorinstanz auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen, namentlich von E. 9, verfahre.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-585/2009
Date : 14. Juni 2011
Published : 29. Juni 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : BUV/NBUV, Einreihung Prämientarif 2009, Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008


Legislation register
ATSG: 38  59  60
BGG: 42  82
BV: 4  8  9  29
UVG: 61  92  109
UVV: 113
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  12  22a  35  48  49  52  63  64
BGE-register
112-V-291 • 112-V-316 • 119-V-347 • 120-V-357 • 126-V-130 • 126-V-344 • 126-V-75 • 127-V-431 • 131-I-291 • 131-V-107 • 132-I-157 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-II-35 • 133-V-42 • 135-II-296
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