Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-626/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. Juni 2007

Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Blaise Vuille; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Bolzli, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung in Bezug auf A._______, B._______ und C._______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971, Staatsangehöriger von Serbien) gelangte Ende 1995 in die Schweiz, heiratete am 10. Februar 1996 die Schweizer Bürgerin W._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 9. August 2000 verlängert wurde.
im Juni 1999 reisten B._______ und C._______ (geb. 1993 und 1995), die aus einer Verbindung mit D._______ (geb. 1971) stammen, zu ihrem Vater (Beschwerdeführer). Im Juli 1999 kam auch D._______ in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sie gebar im Januar 2001 E._______ und im Mai 2002 F._______, wobei der Beschwerdeführer der Vater dieser beiden Kinder ist. Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 schloss die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dieses Asylverfahren ab und ordnete die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der beiden jüngeren Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und die vier gemeinsamen Kinder leben alle zusammen in einem Haushalt.
B. Am 18. September 2001 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt im Wesentlichen fest, dass mit einer Wiederaufnahme der im Dezember 1998 aufgegebenen ehelichen Beziehung zwischen ihm und W._______ nicht mehr gerechnet werden könne, womit sich Ersterer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe. Mit Beschluss vom 9. Februar 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab und beauftragte das Migrationsamt, die 1999 in die Schweiz eingereisten Kinder des Beschwerdeführers, B._______ und C._______, in dessen Wegweisung einzubeziehen und dem BFM die Akten betreffend D._______, E._______ und F._______ vorzulegen zwecks Prüfung der Frage, ob deren vorläufige Aufnahme infolge Wegweisung des Beschwerdeführers und der älteren Kinder aufzuheben sei. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. August 2005 letztinstanzlich ab.
C. Auf kantonalen Antrag vom 17. Februar 2006 hin dehnte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und C._______ mit Verfügung vom 22. Februar 2006 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. April 2006 festgesetzt und das Migrationsamt des Kantons Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Februar 2006 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der beiden jüngeren Kinder auf.
D. Mit Eingabe vom 22. März 2006 legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein mit dem Begehren, die Verfügung betreffend ihn und der beiden älteren Kinder sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Würdigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festszustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens, bis über den bei der ARK eingereichten Rekurs seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder E._______ und F._______ entschieden worden sei, bzw. um eine Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung wird unter Hinweis auf den Inhalt des bei der ARK eingereichten Rekurses insbesondere eine mangelhafte Würdigung des Sachverhalts geltend gemacht, indem die Vorinstanz sich nicht mit dem Asylverfahren der Lebenspartnerin auseinandergesetzt habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, zusammen mit seiner Familie wieder nach Südserbien zurückzukehren. Als Angehörige der albanischen Minderheit seien sie dort Behelligungen ausgesetzt, die es der Familie insgesamt verunmöglichten, eine Existenzgrundlage zu finden. Die Familie würde nicht nur kein Erwerbseinkommen erzielen können, sondern auch beim Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung noch schlechter versorgt sein als die Mehrheitsbevölkerung, der es angesichts der anhaltenden Krise seit dem Krieg wirtschaftlich ohnehin ebenfalls sehr schlecht gehe. Eine solche desolate Situation würde die Familie aber auch psychisch derart belasten, dass das Kindeswohl aller betroffenen Kinder beeinträchtigt würde. Andererseits seien - wie aus einem Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung Illnau-Effretikon vom 17. März 2006 hervorgehe - der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Schweiz gut integriert. Schliesslich würden bei einer ganzheitlichen Betrachtung im Sinne der Praxis der ARK zu Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Kinderrechtskonvention die beiden seit langer Zeit eingeschulten Kinder den Ausschlag dafür geben, dass der Vollzug der Wegweisung für alle Betroffenen unzumutbar sei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte der damals zuständige Beschwerdedienst des EJPD die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies das Migrationsamt des Kantons Zürich an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen und dem Beschwerdeführer sowie den beiden älteren Kinder die Anwesenheit im Kanton während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass sich die Situation der ethnischen Albaner in Südserbien seit dem Friedensschluss vom 21. Mai 2001 sichtlich stabilisiert habe. Weder die geographische noch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie würden somit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
G. In der Replik vom 7. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verweist im Wesentlichen nochmals auf die Verwurzelung in der Schweiz, die auch im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu berücksichtigen sei. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei die Dauer der bisherigen Anwesenheit und das Ausmass der Integration von entscheidender Bedeutung. Ein Herausreissen aus dieser Verwurzelung hätte im vorliegenden Fall eben eine unzumutbare Härte zur Folge.
Auf die weitere Begründung wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 wies die ARK die Beschwerde der Lebenspartnerin und der beiden jüngeren Kinder letztinstanzlich ab und bestätigte die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wobei deren Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Gleichzeitig wurde auch die von der Vorinstanz implizit festgestellte Unzuständigkeit zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der beiden älteren Kinder (Nichteinbezug in das asylrechtliche Verfahren der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 18
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem dort (letzter Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründe dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
3.1. Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG hinzuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG und Art. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAV). Besitzt er keine Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisefrist thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer Bewilligung - in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG, dazu weiter unten; vgl. ferner Wisard, a.a.O., S. 103).
3.2. Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG, dazu weiter unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von Art. 17 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen (vgl. BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAV in dem Sinne auszulegen, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen werden kann, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Im Verhältnis zum wegweisenden Kanton erübrigt sich jede Massnahme, weil die Ausdehnungsverfügung von Gesetzes wegen dem Schicksal der kantonalen Wegweisung folgt (Akzessorietät der Ausdehnungsverfügung). Ist die kantonale Wegweisung vorderhand nicht wirksam, weil beispielsweise ein ordentliches Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen oder einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dann ist es auch die Ausdehnungsverfügung nicht. Dasselbe gilt, wenn der wegweisende Kanton um Wiedererwägung ersucht und dem Betroffenen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet wird. Wird schliesslich die kantonale Wegweisung aufgehoben, fällt auch die Ausdehnungsverfügung dahin. In allen diesen Fällen treten die Wirkungen in Bezug auf die Ausdehnungsverfügung ein, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
4. Der Beschwerdeführer besass nach der durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2005 bestätigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Die beiden älteren Kinder hatten gar nie einen entsprechenden Aufenthaltstitel und wurden mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Februar 2005 in die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton einbezogen. Daran vermag auch das am 15. März 2006 beim Kanton Zürich eingereichte Wiedererwägungsgesuch betreffend Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches am 11. Mai 2006 erstinstanzlich abgewiesen wurde und zur Zeit beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängig ist, nichts zu ändern. In der Beschwerde wird sodann nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und C._______ zu regeln. Daher besteht kein Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. Das hat auch zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Argumente mehr vorgebracht werden können, die das rechtskräftige abgeschlossene Aufenthaltsbewilligungsverfahren betreffen bzw. dort oder im hängigen Wiedererwägungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen (u.a. die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). In einem Urteil vom 19. Dezember 2003 (2P.143/2003 E. 3) stellte denn auch das Bundesgericht fest, dass in der Durchsetzung eines rechtskräftigen Entscheids - und darum geht es auch im vorliegenden Ausdehnungsverfahren - kein Verstoss gegen das beiläufig mitangerufene Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK liegen kann.
5. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 14a Abs. 2 bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52).
6. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
6.1. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner beiden älteren Kinder stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihnen in ihrem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.2. Demgegenüber stellt sich vorliegend die Frage einer konkreten Gefährdung. Eine solche kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer als Hindernis für den Wegweisungsvollzug hauptsächlich geltend, er und seine Familie seien als Angehörige der albanischen Minderheit in Südserbien Behelligungen ausgesetzt, die es ihnen verunmöglichten, eine Existenzgrundlage zu finden.
Wie bereits die ARK in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2006 (Ziff. 5.3.1) diesbezüglich zutreffend festhielt, ist die allgemeine Situation in Südserbien nicht konfliktfrei, die Integration der albanischen Bevölkerung in serbische Strukturen verbesserungswürdig, die ökonomischen Verhältnisse schlecht und die Arbeitslosigkeit - insbesondere unter der albanischen Bevölkerung - hoch. Solche Faktoren stellen wohl ein gewisses Gefährdungspotenzial dar; es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt, noch kann von allgemeiner Gewalt und damit konkreter Gefährdung der ethnischen Albaner im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG ausgegangen werden. Insgesamt hat sich die Lage trotz Aktivitäten von extremistischen Kräften auf albanischer und serbischer Seite stabilisiert. Aus den Akten (insbesondere den beigezogenen Asylakten N ... der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin in ihrer Heimat über enge verwandtschaftliche Beziehungen verfügen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin lebten ferner vor ihrer Ausreise in einer Region Südserbiens, die zu 50 bis 80 % von einer albanischen Bevölkerung bewohnt wird. Dies, die engen verwandtschaftlichen Beziehungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. Altersjahr in Südserbien gelebt hat, dürfte die Reintegration bei einer Rückkehr in die Heimat erleichtern. Sein Alter von 36 Jahren sowie seine in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit sprechen ebenfalls dafür, dass er sehr wohl in der Lage sein dürfte, sich in der alten Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die damit verbundenen vorübergehenden Unannehmlichkeiten wie Wohnungs- und Arbeitssuche sind dabei in Kauf zu nehmen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Familie allenfalls mit einer finanziellen Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Onkel der Lebenspartnerin rechnen kann.
6.2.2. Im Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei im Sinne der Praxis der ARK zu Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) die Dauer der bisherigen Anwesenheit und das Ausmass der integration mitzuberücksichtigen. Insbesondere die beiden seit langer Zeit in der Schweiz eingeschulten Kinder B._______ und C._______ würden den Ausschlag dafür geben, dass der Vollzug der Wegweisung für alle Betroffenen unzumutbar sei.
Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass Artikel 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (im übrigen mit der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 aufgehoben) im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist. Zudem ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und insbesondere seine eingeschulten Kinder seit vielen Jahren in der Schweiz aufgehalten (bei B._______ und C._______ ist es sogar der überwiegende Teil ihres Lebens) und sich bis zu einem bestimmten Grad integriert haben, grundsätzlich nicht relevant. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG kommt es nämlich nicht auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Integration, Einschulung, hier lebende Verwandte), sondern in erster Linie auf die Situation im Heimatland an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 5.2, sowie VPB 62.52). Den hier eingeschulten Kindern, die den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht haben, dürfte die Reintegration in eine für sie ungewohnte Umgebung wohl nicht leicht fallen. Andererseits sind sie in einem Alter (12 und 14 Jahre), indem noch immer die Eltern die engsten Bezugspersonen darstellen. Die gemeinsame Rückkehr und das Zusammenleben mit den engsten Bezugspersonen dürfte ihnen die Reintegration nach anfänglichen Schwierigkeiten denn auch erleichtern. Von einer übermässigen Härte und damit einer relevanten Beeinträchtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen können aus der Kinderrechtskonvention weder ein Aufenthaltsanspruch noch das Recht auf den Aufenthaltsort abgeleitet werden, der für das Wohl des Kindes am besten ist.
6.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und C._______ als zumutbar erweist.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Damit wird der mit Zwischenverfügung des EJPD vom 7. April 2006 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. ... und N ... zurück)
- dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH ...

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-626/2006
Date : 14. Juni 2007
Published : 06. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


Legislation register
ANAG: 1a  2  12  14a  15  18  20
ANAV: 1  17
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 44
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  8
VGG: 1  31  37  53
VGKE: 1  2  3
VwVG: 49  63
BGE-register
129-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2P.143/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
albanian • preliminary acceptance • federal administrational court • family • lower instance • question • federal department of justice and police • [noenglish] • meadow • sojourn grant • integration • duration • asylum law • relationship • hamlet • life • cantonal council • departure • asylum procedure • asylum legislation
... Show all
BVGer
C-598/2006 • C-626/2006 • C-632/2006
BBl
1990/647
VPB
62.52