Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-207/2015/brl

Urteil vom 14. März 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Sylvie Cossy,
Besetzung
Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren am (...),

und deren Kinder

C._______,geboren am (...),
Parteien
D._______,geboren am (...),

alle Syrien,

alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,

Advokatur Gysin + Roth,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in E._______ (F._______ beziehungsweise G._______) in der Provinz H._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 25. Januar 2014 in Richtung I._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz aufhielten. Am 19. Februar 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag ihre Asylgesuche einreichten. Am 4. März 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 24. November 2014 wurden sie vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei in E._______ geboren worden, habe jedoch seit dem Jahr 2005 in K._______ gelebt und in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2012 habe sich sein Bruder im Militärdienst befunden und sei in der Nähe von K._______ stationiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn an seinem Dienstort besucht. Der Bruder habe desertieren wollen. Kurze Zeit später, im Juni 2012, sei der Bruder desertiert, zum Beschwerdeführer gekommen, zwei Tage dort geblieben und anschliessend mit Hilfe des Beschwerdeführers ins Heimatdorf und von dort in Q._______ geflohen. Ungefähr eine Woche später sei der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Sie hätten sich nach dem Verbleib des Bruders erkundigt und von ihm verlangt, den Bruder den Behörden auszuliefern. Aus Angst vor den Behörden, insbesondere vor einer Verhaftung anstelle des Bruders, sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den Kindern nach E._______ gezogen, wo sie noch bis im Januar 2014 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe dort im Laden seines Vaters als (...) gearbeitet. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei, habe deswegen jedoch nie Probleme gehabt. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland könne er sich nur im Heimatdorf aufhalten, weil es für ihn und seine Familie ausserhalb keine Sicherheit gebe. Er könne nicht einmal nach Damaskus reisen.

Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich beziehungsweise in Abweichung zu den vorangehenden Aussagen geltend, er sei im Jahr 2004 beziehungsweise anfangs 2005 nach K._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Nach Ausbruch des Krieges sei er von seinen Eltern unter Druck gesetzt worden, seinen im Militärdienst befindlichen Bruder ausfindig zu machen und ihn zu kontaktieren, da sie sich Sorgen um ihn gemacht hätten und der Beschwerdeführer in K._______, wo der Bruder stationiert gewesen sei, gelebt habe. Aus diesem Grund sei er im Mai 2012 am Dienstort des Bruders erschienen und habe dort um eine Besuchserlaubnis gebeten. Diese sei ihm jedoch zunächst verweigert worden. Dabei habe man seinen Namen registriert. Schliesslich habe er mit seinem Bruder sprechen können und ihm zur Desertion geraten, nachdem der Bruder ihm gesagt habe, er müsse auf Zivilisten schiessen und wenn er diesen Befehl nicht befolge, werde er getötet. Zwei Tage später habe sich der Bruder telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass er desertiert sei, worauf ihm der Beschwerdeführer geraten habe, nicht bei ihm, sondern bei seiner Schwester in L._______ unterzukommen. Ein paar Tage später hätten er und sein Schwager eine Identitätskarte mit einem schlechten Foto gefunden und dem Bruder geraten, vom Busbahnhof aus nach M._______ zu fahren. Dieser sei jedoch in Q._______ geflohen. Etwa eine Woche später seien Angehörige des Nachrichtendienstes beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und hätten sich nach dem Bruder erkundigt. Sie hätten ihn beauftragt, Informationen über den Bruder zu beschaffen und diese in einer Woche zu liefern. Nach dieser Woche seien die gleichen Angehörigen des Nachrichtendienstes erneut erschienen und hätten ihm vorgeworfen, den Bruder zur Desertion motiviert zu haben und zu wissen, wo sich dieser befinde. Dabei hätten sie ihm auch gesagt, dass sie seinen Namen registriert hätten, weil er vor der Desertion als Letzter seinen Bruder besucht habe. Zudem hätten sie damit gedroht, den Beschwerdeführer an Stelle des Bruders mitzunehmen, wenn er ihn nicht ausliefere. Da sei ihm klar geworden, dass er fliehen müsse, weil er sonst festgenommen werde und seine Familie dann auf der Strasse sei. Zwei Tage später sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt. Während die Ehefrau und die Kinder bei seinen Eltern untergekommen seien, habe er sich zunächst beim Onkel in einem anderen Dorf versteckt. Sein Vater habe einen Telefonanruf bekommen, wonach sich die Behörden nach dem flüchtigen Bruder erkundigt hätten. Schliesslich habe er sich dennoch entschlossen, bei seiner Familie zu leben und wieder an die Öffentlichkeit zu treten, insbesondere weil es keine weiteren Vorfälle gegeben habe und er seit dem Jahr
2004 Mitglied der "Parti Demokrati" sei. So habe er sechs Monate vor der Ausreise wieder - etwa drei oder vier Mal, letztmals anfangs Dezember (Anmerkung Gericht: Gemeint ist 2013) - an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, obwohl er sich der Gefahr bewusst gewesen sei, weil die Regierung überall Spitzel habe. Er habe sich indessen nur selten bei seiner Familie aufgehalten. Am 20. Dezember 2013 sei in seiner Abwesenheit ein Schreiben des Nachrichtendienstes zu seinem Vater gekommen, gemäss welchem er sich bei diesem Dienst hätte melden müssen, weshalb er davon ausgehe, dass er von den Behörden wiedererkannt worden sei. Bei seinen Angehörigen im Dorf sei er jedoch nicht gesucht worden. Dies habe ihn zur Flucht motiviert. Die Grenze zur I._______ hätten sie illegal und zu Fuss überquert.

In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte der Beschwerdeführer nach der Pause anlässlich der Anhörung zusätzlich dar, dass er mit seiner Familie im Jahr 2013 - am Ende des Jahres oder vielleicht im September - bereits ein erstes Mal in I._______ gereist sei, um dort nach Arbeit zu suchen, weil in der Region M._______ die Lebensmittel knapp geworden seien. Die Arbeitssuche habe jedoch nicht geklappt und ein Asylgesuch hätten sie in I._______ nicht gestellt. Schliesslich seien sie wieder illegal ins Heimatland zurückgereist. Er habe vergessen, das geltend zu machen, aber seine Ehefrau habe dies erwähnt.

Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Befragung dar, in N._______ geboren worden zu sein. Sie habe persönlich im Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei politisch nicht aktiv gewesen und aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe seinem Bruder zur Desertion verholfen und sei in K._______ von den Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht und aufgefordert worden, den flüchtigen Bruder zurückzubringen. Sie wisse, dass die Behörden ein Mal vorbeigekommen seien, und könne nicht sagen, ob dies weitere Male geschehen sei. Später hätten sie in E._______ gelebt. Weil dort Krieg herrsche, hätten sie das Land verlassen. Vor etwa einem Jahr (Aussage vom 4. März 2014, vgl. Akte A6/11) sei sie mit ihrer Familie in I._______ gereist, um dort nach Arbeit zu suchen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Deshalb seien sie nach Syrien zurückgekehrt.

In Ergänzung beziehungsweise in Abweichung zum bisherigen Sachverhalt legte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung dar, dass die Behörden ihren Ehemann nach der Desertion seines Bruders nicht mehr in Ruhe gelassen hätten. Der militärische Nachrichtendienst sei beim Ehemann vorbeigekommen und habe nach dessen flüchtigem Bruder gefragt. Sie hätten ihm eine Woche Zeit gegeben, um ihnen Informationen über den Verbleib des Bruders zu geben. Als der Nachrichtendienst eine Woche später den Ehemann wieder aufgesucht habe, sei ihm damit gedroht worden, dass sich entweder der Bruder stelle, oder wenn nicht, der Ehemann mitgenommen werde. Aus diesem Grund seien sie ins Dorf zurückgekehrt. Sie habe Angst, mit den Kindern allein auf der Strasse zurückzubleiben. Einen Monat nach der Rückkehr ins Dorf habe sie ihr Kind zur Welt gebracht und nicht einmal ein Spital aufsuchen können, weil ihr Ehemann nicht bei ihr gewesen sei und es sich die Schwiegereltern, bei welchen sie und die Kinder gelebt hätten, nicht hätten leisten können. Sie selber sei von den syrischen Behörden nie kontaktiert worden. Das erste Mal hätten sie sich in I._______ nur während 20 Tagen aufgehalten. Sie hätten damals dort mangels Arbeit nicht leben und wegen der fehlenden finanziellen Ressourcen nicht nach Europa reisen können, weshalb sie nach Syrien hätten zurückkehren müssen.

Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten, einen Impfausweis des Sohnes, die Kopien eines Mitgliedformulars der "Parti Demokrati" und eines Schreibens des syrischen Nachrichtendienstes sowie Kopien von Fotos einer Demonstration vom Juli 2013 im Heimatland und Fotos einer Demonstration gegen den Islamischen Staat (IS) in O._______ vom (...) 2014 zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2015 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts bei allfälligen Stellungnahmen seitens des SEM ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und der Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2015 die Farbkopie eines Fotos mit einem Post-it und die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments bei.

D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2015) wurde die deutsche Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokuments nachgereicht und darum ersucht, auch das zweite Kind der Beschwerdeführenden ins Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen, zumal dieses in der Beschwerdeschrift versehentlich nicht aufgeführt worden sei.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist das eingereichte fremdsprachige Dokument und die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass auf die Gesuche um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurde um Fristerstreckung für die Übersetzungen ersucht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine Notfrist von drei Tagen zur Einreichung der verlangten Übersetzungen gewährt.

H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurden die verlangten Übersetzungen nachgereicht.

I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 wurde das an den Beschwerdeführer gerichtete Original einer Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 zu den Akten gegeben mit der Angabe, es sei ihm über seinen Bruder von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden. Damit sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch dem Militäraufgebot keine Folge geleistet habe, weshalb er als Deserteur gelte und auch aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen sei. Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Originaldokument mit deutscher Übersetzung und Rechnung für die Übersetzung bei.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hiess auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Advokat Özan Polatli bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die nähere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Vernehmlassung lag der Bericht einer Ausweisprüfung bei.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt.

M.
In ihrer Replik vom 20. November 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. November 2015 und legten Kopien von zwei Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee und betreffend Mobilisierung in der syrischen Armee sowie eine Honorarnote zu den Akten. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Dezember 2014 legte das BFM zunächst dar, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweite Besuch der Behörden in K._______ und die Verfolgung durch den Nachrichtendienst in E._______ als nachgeschoben zu qualifizieren seien. An der Befragung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, nach der Desertion seines Bruders nur einmal in K._______ von den Behörden aufgesucht worden zu sein. Die Behörden hätten sich nach dem Verbleib des Bruders erkundigt. Trotz der Frage, ob es Hinweise für eine mögliche Verhaftung gegeben habe, sei kein weiterer Vorfall geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nach dem einen Besuch der Behörden in K._______ während etwa zweier Jahre in E._______ gelebt zu haben und erst ausgereist zu sein, als die Visa-Regelung für Syrer beschlossen worden sei. Mit den Behörden habe er nie persönliche Probleme gehabt. Anlässlich der Anhörung habe er einen zweiten Besuch der Behörden vorgebracht und erklärt, er habe im Zeitpunkt der Befragung das Schriftstück des Nachrichtendienstes nicht bei sich gehabt, weshalb er es auch nicht erwähnt habe. Da er seine Befürchtungen betreffend die syrischen Behörden bereits anlässlich der Befragung hätte vorbringen können, vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen, weil sie nicht logisch sei. Auch die Angabe des Beschwerdeführers bei der Befragung, wonach er aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Demokratische Kurdische Partei und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen keine Probleme gehabt habe, widerspreche den später vorgetragenen Verfolgungsmassnahmen durch den Nachrichtendienst in E._______. Damit bestünden grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Zudem seien seine Schilderungen teilweise wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen. So habe er kaum Informationen über das Schreiben des Nachrichtendienstes mit der Begründung, er habe nach dessen Erhalt weder nach dem Überbringer noch nach dem Verbleib des Schriftstückes gefragt. Da das Schreiben zur Ausreise geführt habe, könne indessen ein grösseres Interesse daran erwartet werden. Der zweite Besuch der syrischen Behörden in K._______ und die spätere Verfolgung durch diese in E._______ könnten infolge der Nachschiebung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich nur um eine Kopie handle, der per se kein Beweiswert zukomme.

Allein aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er seinem Bruder bei der Desertion geholfen habe und eine Woche später von den syrischen Behörden aufgesucht und nach dem Verbleib des Bruders gefragt worden sei, worauf er aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Behörden nach E._______ gegangen sei, könne nicht auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe nach dem geltend gemachten Behördenkontakt im Juni 2012 noch während eineinhalb Jahren in E._______ gelebt und gearbeitet und für diese Zeitspanne keine glaubhaften Verfolgungsmassnahmen vorgebracht. Zudem habe sich das Interesse der Behörden auf den desertierten Bruder und nicht auf den Beschwerdeführer selber gerichtet. Unter diesen Umständen sei zwischen dem Behördenkontakt im Juni 2012 und der Ausreise im Januar 2014 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise darauf, dass er für die syrischen Behörden nach Juni 2012 noch von Interesse gewesen sei. Folglich bestehe kein Grund für die Befürchtung, in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die eingereichten Beweismittel - die Kopie des Mitgliederformulars der "Parti Demokrati" sowie je ein Foto einer Demonstration in Syrien und in O._______ seien wenig aussagekräftig und nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen.

4.2 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM bezweifle zu Recht nicht, dass er seinen Bruder im Militärdienst besucht und ihm bei der Flucht geholfen habe. Als Fluchthelfer habe er in Syrien indessen mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Allein aus der fehlenden Protokollierung des zweiten Behördenbesuchs anlässlich der Befragung sei nicht der Schluss zu ziehen, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Anlässlich der Anhörung habe er schliesslich erklärt, schon bei der Befragung beide Behördenbesuche erwähnt zu haben. Zudem sei er bei der Befragung unterbrochen worden und man habe ihm versichert, er könne seine weiteren Asylgründe und Beweismittel anlässlich der Anhörung einreichen. Da er in diesem Zeitpunkt weder das Original noch eine Kopie des Schreibens des syrischen Nachrichtendienstes bei sich gehabt habe, sei er davon ausgegangen, diesen Asylgrund später anlässlich der Anhörung zusammen mit dem Beweismittel vorbringen zu können. Damit sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen, dass er sich beim syrischen Nachrichtendienst hätte melden müssen. Das BFM selber habe in seiner Erwägung II.2. bestätigt, dem Beschwerdeführer den Behördenkontakt zu glauben. Seine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst aufgrund der dem Bruder gewährten Hilfe bei der Desertion müsse als erstellt gelten und geglaubt werden. Da überdies der - auch vom BFM geglaubte - Behördenkontakt zum Verlassen des eigenen Hauses in K._______ und zum Aufenthaltsortswechsel nach E._______, wo er untergetaucht sei und seine Ausreise vorbereitet habe, und schliesslich zur Flucht in die Schweiz geführt habe, sei der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Behördenkontakt im Juni 2012 und der Ausreise aus Syrien im Januar 2014 nicht unterbrochen. Dass er in E._______ die Geburt des zweiten Kindes und die Erteilung eines Visums abgewartet habe, um auf sicherem Weg in die Schweiz reisen zu können, sei erklärbar und könne nicht zur Abweisung des Asylgesuchs führen.

4.3 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2015 geltend, er habe ein militärisches Aufgebot - eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 - erhalten, welche er nicht befolgt habe. Sein Vater habe dieses Dokument in Empfang genommen. Über den Bruder und einen Bekannten sei es in die Schweiz gekommen. Da er nun auch als Deserteur gelte, sei seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt zu werden, begründet.

4.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2015 brachte das SEM vor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Dokument des syrischen Geheimdienstes nicht um ein Originaldokument handle, da die vom SEM durchgeführte Dokumentenprüfung ergeben habe, dass der Briefkopf, der Stempel und die dazugehörige Unterschrift mit einem tintenbasierenden Druckverfahren aufgebracht worden seien, während man den übrigen Text und das Datum von Hand zugefügt habe. Es müsse angenommen werden, dass es sich um einen vorsätzlichen Täuschungsversuch handle, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage gestellt sei. Ferner sei fraglich, warum der Beschwerdeführer das Original dieses Beweismittels erst im Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Zudem sei der Beweiswert der nachgereichten Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 angesichts der grassierenden Korruption und des Bürgerkrieges in Syrien äusserst gering. Derartige Dokumente könnten leicht unrechtmässig erworben werden.

4.5 In seiner Replik vom 20. November 2015 wandte der Beschwerdeführer ein, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe das Original des Schreibens des syrischen Geheimdienstes erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht, zumal der Entscheid des BFM nur drei Wochen nach der Anhörung, an welcher er die Kopie dieses Dokumentes abgegeben habe, erfolgt und er nicht aufgefordert worden sei, das Original unverzüglich nachzureichen. Dem Beschwerdeführer könne man unter diesen Umständen nicht unterstellen, er sei seiner Editionspflicht nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht bekannt, welcher Geheimdienst seine Schriftstücke in welcher Art produziere und welche Sicherheitsmerkmale - sowie ob überhaupt solche - enthalten sein müssten. Gemäss der Ausweisprüfung vom 2. November 2015 habe auch das SEM das Dokument mangels Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilen können. Warum das Schriftstück Sicherheitsmerkmale aufweisen müsste, gehe aus der Dokumentenprüfung nicht hervor. Verfügungen des SEM würden schliesslich auch keine solchen enthalten. Auch wenn die Ausweisprüfung ergeben habe, dass es sich um ein unechtes Dokument handle, gehe der Beschwerdeführer nicht davon aus, dass die zuständige Behörde seinem Vater ein unechtes Dokument aushändigen würde. Insgesamt könne das SEM nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich um ein unechtes Dokument handle. Bei der militärischen Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 handle es sich um eine öffentliche Urkunde, welche grundsätzlich - im Gegensatz zur privaten Urkunde - den vollen Beweis für die durch sie erbrachten Tatsachen erbringe. Der Urkundeninhalt geniesse somit erhöhte Beweiskraft. Aus der Vernehmlassung des SEM würden weder Beweise noch überzeugende Indizien genannt, welche auf die Unrichtigkeit des Inhalts der eingereichten Urkunde schliessen liessen, weshalb in Berücksichtigung der Lehre und Praxis zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB in Verbindung mit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB der Inhalt dieses Beweismittels als erwiesen zu betrachten sei, solange die Asylbehörden nicht beweisen könnten, dass er unrichtig sei. Es reiche nicht aus, auf die Korruption und den Bürgerkrieg in Syrien zu verweisen. In Syrien werde jeder wehrdienstpflichtige Mann, auch wenn er sich im Ausland befinde, zum Militärdienst aufgeboten, mithin auch der Beschwerdeführer, weshalb er im Fall einer Rückkehr dorthin mit einer Inhaftierung und Verurteilung zu rechnen habe, zumal sein Name mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einer Liste von gesuchten Deserteuren aufgeführt sei. Seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen sei somit sowohl wegen seines politischen Engagements als auch wegen der Wehrdienstverweigerung begründet. Insgesamt habe das SEM die Unrichtigkeit der
Moblilisierungsbenachrichtigung nicht substanziiert nachweisen können, sondern habe mit seiner Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.

5.2 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend insgesamt zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz im Resultat zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.

5.2.1 Dabei fällt insbesondere auf, dass die beiden Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung, warum er im Juni 2012 K._______ verlassen habe und in sein Heimatdorf E._______ zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei, inhaltlich in wesentlichen Punkten unterschiedlich dargelegt worden sind. Gemäss der Befragung habe der Bruder K. aus dem Militärdienst desertieren wollen und sei vom Beschwerdeführer kurz davor besucht worden. Nach der Desertion im Juni 2012 sei der Bruder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, während zweier Tage geblieben und - nachdem ihm der Beschwerdeführer die Identitätskarte einer fremden Person besorgt habe- ins Heimatdorf E._______ gereist, von wo aus er in Q._______ gegangen sei. Kurz danach beziehungsweise eine Woche nach der Desertion des Bruders sei der Beschwerdeführer von den Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht und nach dem Bruder K. gefragt worden. Es sei ihm gesagt worden, er müsse den Bruder den Behörden ausliefern, weshalb er Angst vor einer Verhaftung anstelle des Bruders bekommen habe und ebenfalls ins Heimatdorf E._______ zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer nur einmal aufgesucht (vgl. Akte A5/12 S. 8 f.). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, die Eltern hätten sich um seinen im Militär dienenden Bruder K. Sorgen gemacht, weshalb er von ihnen unter Druck gesetzt worden sei, Kontakt mit dem Bruder aufzunehmen. Er habe seinen Bruder dazu bringen wollen, vom Militärdienst zu desertieren, weshalb er ihn anfangs Juni 2012 an dessen Dienstort aufgesucht habe. Zwei Tage später habe sich der Bruder telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass er desertiert sei. Der Beschwerdeführer habe ihm geraten, nicht zu ihm nach Hause zu kommen, sondern zur Schwester R. zu gehen. Ein paar Tage später hätten der Beschwerdeführer und sein Schwager eine Identitätskarte mit einem unscharfen Foto gefunden und den Bruder K. damit zum Busbahnhof geschickt, von wo aus er nach M._______ gereist sei. Von dort sei er in Q._______ geflohen. Etwa eine Woche nach seiner Flucht sei der Nachrichtendienst zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn nach seinem Bruder K. gefragt. Sie hätten in Aussicht gestellt, in einer Woche nochmals vorbeizukommen; bis dann solle der Beschwerdeführer Informationen über seinen Bruder K. beschaffen. Obwohl er sehr viel Angst bekommen habe, habe er den Zeitraum der Woche abgewartet, worauf ihn die Geheimdienstleute nochmals aufgesucht und ihm eröffnet hätten, sie seien im Bild darüber, dass er die letzte Person gewesen sei, welche den Bruder vor der Desertion besucht habe. Zwei Tage später sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf E._______ zurückgekehrt (vgl. Akte A15/19 S. 6 ff.).

5.2.2 Nicht übereinstimmend ausgefallen sind folgende Angaben des Beschwerdeführers:

5.2.2.1 Während gemäss der ersten Version der Bruder K. habe desertieren wollen, soll er vom Beschwerdeführer gemäss der zweiten Version dazu gedrängt worden sein, weil die Familie das gewünscht habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser Ungereimtheit legte er dar, sein Bruder habe ihm anlässlich des Besuchs gesagt, er wolle desertieren, habe aber nicht gewusst, wie er das schaffen könne, weshalb er (der Beschwerdeführer) ihm seine Unterstützung angeboten habe (vgl. Akte A15/19 S. 13). Diese dritte Version des gleichen Sachverhalts vermag indessen die bereits bestehenden Ungereimtheiten nicht zu erklären und kann somit nicht gehört werden.

5.2.2.2 Des Weiteren soll sich gestützt auf die Befragung der Bruder nach der Desertion während zweier Tage im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten haben, was nicht übereinstimmt mit der späteren Angabe, der Beschwerdeführer habe ihm geraten, nicht zu ihm, sondern zur Schwester R. zu gehen. Auch dazu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Dabei stritt er die erste Variante der Darstellung ab und erklärte, er habe gesagt, dass sich der Bruder zuerst während zweier Tage in K._______ aufgehalten habe, habe aber nicht erwähnt, bei wem (vgl. Akte A15/19 S. 13). Diese dritte Variante lässt sich indessen nicht vereinbaren mit der Aktenlage, wonach er den Bruder schon anlässlich des ersten Telefonats nach der Desertion zur Schwester R. geschickt haben soll. Auch in diesem Punkt liegen somit mehrfach widersprüchliche Aussagen vor, welche an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weitere Zweifel erwecken.

5.2.2.3 Überdies legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich dar, die Behörden hätten ihn nur einmal aufgesucht und nach dem Bruder gefragt, was sich mit der späteren Version, wonach die Behörden zwei Mal bei ihm erschienen seien, nicht vereinbaren lässt. Anlässlich der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen stritt er die erste Version ab und ergänzte, er habe ganz genau gesagt, dass die Behörden zwei Mal gekommen seien; beim ersten Mal hätten sie nach dem Bruder gefragt und beim zweiten Mal hätten sie ihn bedroht (vgl. Akte A15/19 S. 14). Dieser Einwand kann indessen aus verschiedenen Gründen nicht gehört werden. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich gefragt wurde, wie oft die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien, worauf er zur Antwort gab, dies sei nur einmal gewesen (vgl. Akte A5/12 S. 8). Sowohl die gestellte Frage als auch die Antwort des Beschwerdeführers sind klar und lassen keine Missverständnisse offen. Unter diesen Umständen kann der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Wahrheit sage, auch wenn im Protokoll der Befragung nicht protokolliert worden sei, dass er zweimal von den Behörden aufgesucht worden sei, ebenso wenig gehört werden wie sein Einwand, er sei anlässlich der Befragung unterbrochen worden. Vielmehr ist festzuhalten, dass den Akten weder Hinweise auf eine ungenügende Protokollierung noch solche auf eine Hinderung des Beschwerdeführers, seine Asylgründe in den Grundzügen darstellen zu können, entnommen werden können. Sowohl anlässlich der Befragung als auch bei der Anhörung bestätigte er mehrmals, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 10 sowie Akte A15/19 S. 1). Ausserdem unterschrieb er beide Protokolle vorbehaltlos und brachte damit zum Ausdruck, dass sie ihm rückübersetzt wurden und der Inhalt seinen Aussagen entspricht. Die Fragen, ob er noch Zusatzbemerkungen habe (vgl. Akte A5/12 S. 10), verneinte er, und die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertretung brachte auf dem Beiblatt keine Einwände oder Bemerkungen vor. Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. Ausserdem ist der Einwand, wonach er anlässlich der Befragung unterbrochen worden sei und seine Asylgründe nicht in den Grundzügen habe darlegen können, angesichts dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, sondern gilt als untauglicher Erklärungsversuch für die entstandenen Ungereimtheiten und kann somit nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass Ungereimtheiten zwischen dem summarischen Erstprotokoll und der späteren vertieften Anhörung zur Sache nur unter bestimmten
Voraussetzungen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen. Insbesondere ist aus unbedeutenden Ungereimtheiten in unwesentlichen Aspekten zwischen den beiden Protokollen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Ebenso wenig sind erst später vorgebrachte Einzelheiten in jedem Fall als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten. Insbesondere wenn sie als Konkretisierung von summarisch angesprochenen Ereignissen aufzufassen sind, kann nicht von nachgeschobenen Elementen des Sachvortrags ausgegangen werden. Indessen sind diametrale Unterschiede in zentralen Punkten der Asylbegründung - wie vorangehend die Angaben, ob der Beschwer deführer ein- oder mehrmals von den Behörden aufgesucht worden ist, ob der Bruder von sich aus oder auf Rat des Beschwerdeführers desertieren wollte und wo sich der Bruder nach der Desertion aufgehalten hat - als klare Widersprüche und nicht als unbedeutende Ungereimtheiten oder als nachträgliche Konkretisierungen aufzufassen, weshalb sie gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als das Erscheinen der Behörden beim Beschwerdeführer Auslöser für die Rückreise ins Heimatdorf und letztlich Grund für die Ausreise sein soll, folglich also einen zentralen Ausreisegrund darstellt. Dieser ist indessen übereinstimmend darzustellen, um als glaubhaft gelten zu können.

5.2.2.4 Ferner hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben über die Anzahl der Behördenkontakte erneut widersprochen, indem er aussagte, er habe gesagt, die Behörden hätten beim ersten Besuch nach dem Bruder gefragt und ihn beim zweiten Mal bedroht. Einerseits lässt sich diese Version nicht mit dem Erstprotokoll vereinbaren und andererseits erwähnte er auch bei der freien Schilderung keine Bedrohung seitens der Behörden, sondern legte vielmehr dar, diese seien nach einer Woche erneut bei ihm erschienen und hätten gesagt, dass er sie nicht hinters Licht führen könne, dass sie davon wüssten, dass er beim Bruder gewesen sei, bevor dieser desertiert sei, und dass sie seinen Namen registriert hätten, sowie dass er, nachdem sie wieder gegangen seien, auf dem Heimweg zu sich gesagt habe, sie würden wieder kommen und ihn mitnehmen, wenn er weiterhin bleibe. Eine Bedrohung seitens der Behörden ist aus diesen Aussagen nicht ersichtlich, vielmehr nur eine Vermutung seitens des Beschwerdeführers (vgl. Akte A15/19 S. 8). Somit ist auch die geltend gemachte Bedrohung nachgeschoben und damit nicht glaubhaft.

5.2.2.5 Der Beschwerdeführer sagte zudem einerseits aus, er sei von seiner Familie unter Druck gesetzt und beauftragt worden, seinen Bruder ausfindig zu machen, weshalb er zu sich gesagt habe, er müsse seinen Bruder finden (vgl. Akte A15/19 S. 5 und 7); andererseits brachte er vor, er habe schon vor dieser Krise gewusst, wo der Bruder stationiert gewesen sei, denn er habe ihn schon vor dem Krieg einmal besucht (vgl. Akte A15/19 S. 9 f.). Diese beiden Aussagen sind ebenfalls nicht miteinander in Einklang zu bringen, da der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht auf Geheiss der Familie hätte suchen müssen, wenn er dessen Aufenthaltsort im Militärdienst schon gekannt hätte, sondern den Eltern hätte mitteilen können, wo er sich befindet.

5.2.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der behördlichen Suche in K._______ ins Heimatdorf E._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt, wo er sich während zweier Jahre (zwischen 2012 und 2014) bis zur Ausreise aufgehalten und keine Probleme mit den Behörden bekommen habe. Dies vermag angesichts seiner Aussage, er sei in E._______ und nicht in K._______ registriert gewesen (vgl. Akte A15/19 S. 14), nicht zu überzeugen. Auch wenn er sich in der ersten Zeit nach der Rückkehr ins Dorf versteckt aufgehalten haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass die syrischen Behörden - nachdem er in K._______ nicht mehr für sie erreichbar gewesen war - im Heimatdorf hätten nachsuchen lassen, sofern sie seiner hätten habhaft werden wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden hätten gedacht, er sei in I._______, in P._______ oder Q._______ gegangen, vermag indessen ebenso wenig zu überzeugen wie die Angabe, er habe sich in der ersten Zeit nach der Rückkehr ins Dorf versteckt aufgehalten. Vielmehr ins Gewicht fällt, dass die Behörden gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Heimatdorf zunächst überhaupt nicht nach ihm gesucht haben sollen, obwohl dies naheliegend gewesen wäre. Somit sind diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

5.2.4 Überdies erscheint es wenig plausibel, dass nur der Beschwerdeführer wegen seines desertierten Bruders von den syrischen Behörden belangt worden sein soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Eltern und allenfalls weitere Geschwister wegen der Desertion des Bruders unter Druck gesetzt worden wären. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei der Letzte gewesen, der den Bruder vor dessen Desertion besucht habe, und man habe ihm gesagt, wenn etwas passiere, dann sei er verantwortlich (vgl. Akte A15/19 S. 14), vermag nicht zu überzeugen. Bekanntermassen suchen die syrischen Behörden einen Militärdienstpflichtigen dort, wo sie ihn vermuten, vorliegend somit auch bei den Eltern und den anderen Verwandten im Heimatdorf, und nicht nur bei derjenigen Person, mit welcher die gesuchte Person den letzten Kontakt hatte. Dies ergäbe keinen Sinn. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht für das Verhalten des Bruders im Militärdienst verantwortlich gemacht werden, was auch den Militärbehörden bekannt ist. Selbst wenn diese einen gewissen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten, um den Flüchtigen zu finden, wäre es nicht sinnvoll, ohne konkrete Hinweise den Beschwerdeführer aufgrund des letzten Kontakts mit seinem Bruder für dessen Desertion verantwortlich zu machen.

5.2.5 Nicht nachvollziehbar ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er habe einige Zeit nach der Rückkehr ins Heimatdorf an Demonstrationen teilgenommen, zumal er mit diesem riskanten Verhalten damit rechnen musste, mit den Behörden in Konflikt zu geraten, was sich indessen nicht in Einklang bringen lässt mit seiner Angabe, er habe im Heimatdorf sehr viel Angst gehabt und sich zeitweise beim Onkel versteckt, weil er mit dieser Aussage zum Ausdruck brachte, dass er eben kein Risiko eingehen wollte.

5.2.6 Widersprüchlich hat der Beschwerdeführer ausserdem vorgebracht, ob er wegen der Demonstrationsteilnahmen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe oder nicht. Während er anlässlich der Befragung angab, weder die Mitgliedschaft bei der Partei noch die Teilnahme an den Demonstrationen habe zu Problemen mit den Behörden geführt (vgl. Akte A5/12 S. 9), machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei wieder verfolgt worden, nachdem er sich in seinem Heimatdorf nicht mehr versteckt habe. Als sie ihn in der Öffentlichkeit gesehen hätten, sei dem Vater das abgegebene Dokument überreicht worden (vgl. Akte A15/19 S. 14). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit dieser Aussagen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte er in der Tat in der Öffentlichkeit von den syrischen Behörden als gesuchte Person wiedererkannt worden sein - nicht persönlich dort aufgesucht worden ist, wo man seinen Aufenthalt am Ehesten hätte vermuten können, nämlich in seinem Elternhaus oder im Geschäft seines Vaters. Angesichts der geltend gemachten Angst vor einer Festnahme im Heimatdorf ist es zudem nicht plausibel, dass er im (...) des Vaters, wo ihn die Behörden ebenfalls mit Leichtigkeit hätten finden können, gearbeitet haben will. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht jeden Tag bei seinem Vater aufgehalten habe (vgl. Akte A15/19 S. 7 bis 9), ist doch davon auszugehen, dass er sich kaum je dort hätte blicken lassen, wo die syrischen Behörden ihn vernünftigerweise zuerst gesucht hätten, sollten sie daran ein Interesse gehabt haben. Somit spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst gegen die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person.

5.2.7 Wie das BFM auch zutreffend festhielt, ist die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Nachrichtendienst in seinem Heimatdorf als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu betrachten. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Schriftstück des Nachrichtendienstes im Zeitpunkt der Befragung zur Person nicht bei sich gehabt und deshalb nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Suche nach seiner Person im Heimatdorf auch ohne das erwähnte Schriftstück hätte ansatzweise zur Sprache bringen können. Da es sich bei diesem Vorbringen um einen zentralen Aspekt in den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt, zumal diese geltend gemachte Suche nach ihm im Heimatdorf schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, hätte es von Anfang an erwähnt werden müssen, um als glaubhaft zu gelten.

5.2.8 Bezeichnenderweise datiert das Schreiben des Geheimdienstes vom 13. Dezember 2013; die Beschwerdeführenden blieben indessen noch gut einen weiteren Monat im Heimatdorf bei ihren Angehörigen, wo sie jederzeit hätten gefunden werden können, bevor sie die Reise in die Schweiz antraten. Auch dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Im Fall einer ernsthaft befürchteten Suche nach seiner Person hätte der Beschwerdeführer sofort Massnahmen getroffen, um den heimatlichen Behörden zu entkommen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war.

5.2.9 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er von den syrischen Behörden wegen der Desertion seines Bruders in K._______ zwei Mal und später auch in seinem Heimatdorf gesucht und bedroht worden sein soll. Zwar ist nicht auszuschliessen, wie auch das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Beschwerdeführer infolge der Desertion seines Bruders in K._______ von den Behörden aufgesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt wurde, auch wenn selbst an diesem Vorbringen gewisse Zweifel bestehen, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Indessen wäre allein aus diesem Behördenkontakt nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeverfahren - aufgrund dieses Behördenkontakts nicht als Fluchthelfer seines Bruders zu sehen wäre und nicht damit zu rechnen ist, dass ihm allein aus dessen allfälliger Desertion flüchtlingsrechtliche Nachteile entstehen würden. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Behörden gemäss seinen Aussagen nicht bei den andern Angehörigen im Heimatdorf vorbeigekommen und nach dem desertierten Bruder beziehungsweise Sohn gefragt hätten. Angesichts der unglaubhaften Aussagen und der inzwischen verstrichenen Zeit ist auch im Fall des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass er anstelle seines Bruders verhaftet würde.

5.2.10 An dieser Einschätzung vermag das nachgereichte Schreiben des Geheimdienstes, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Staatssicherheit sei, nichts zu ändern. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2015 festhielt, wurden der Briefkopf, der Stempel und die Unterschrift auf das Dokument gedruckt, während das Datum und der übrige Text von Hand eingefügt wurden, was zu Recht als klarer Hinweis auf eine Fälschung zu betrachten ist. Insbesondere ist es nicht plausibel, dass Stempel und Unterschrift unter ein echtes Originaldokument aufgedruckt worden wären. Von einem echten Dokument kann vielmehr erwartet werden, dass die Unterschrift und der Stempel "original" - und nicht aufgedruckt - auf dem Dokument erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände und Erläuterungen in der Replik vom 20. November 2015 nichts zu ändern, auch wenn dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, wie das nachgereichte Dokument hergestellt wurde. Auch die Tatsache, dass das SEM das Schreiben des Geheimdienstes mangels Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilen konnte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Dokument an einem gravierenden Makel - nämlich dem Fehlen der Originalunterschrift und eines Originalstempels der ausstellenden Behörde - leidet, was überwiegend gegen die Authentizität dieses Beweismittels spricht. Unter diesen Umständen vermag das Dokument aufgrund der aufgeführten Mängel die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht umzustossen.

5.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Heimatland an Demonstrationen teilgenommen und sei Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei. Er habe nur selten an Sitzungen der Partei teilgenommen und Flugblätter verteilt. Damit macht er keine exponierte politische Tätigkeit geltend. Insbesondere geht aus den Akten bloss hervor, dass er in der Masse der Demonstranten mitgegangen ist, ohne in besonderer Weise aufzufallen, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Schon aus diesem Grund sind ernsthafte Zweifel angebracht an der - erst nachträglich - vorgebrachten Aussage, er sei nach der Demonstrationsteilnahme den Behörden aufgefallen. Zudem legte er dar, er habe sich in K._______ zurückgehalten, weil es dort gefährlich gewesen sei und er sich auf die Arbeit konzentriert habe, was ebenfalls gegen eine exponierte politische Tätigkeit im Heimatland spricht. Darüber hinaus sind seine Aussagen auch in diesem Zusammenhang nicht übereinstimmend, da er zunächst vorbrachte, er habe wegen der Parteimitgliedschaft und der Demonstrationsteilnahmen im Heimatland keine Probleme bekommen (vgl. Akte A5/12 S. 9), anlässlich der Anhörung bestätigte, wegen seiner Parteimitgliedschaft im Heimatland keinen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Akte A15/19 S. 12), und erst später anlässlich der Anhörung angab, man habe nach ihm gesucht, als er sich wieder in der Öffentlichkeit bei Demonstrationsteilnahmen gezeigt habe (vgl. Akte A15/19 S. 11 ff.). Unter diesen Umständen ist die dargelegte Suche nach seiner Person infolge der Teilnahme an Demonstrationen nachgeschoben und kann nicht geglaubt werden. Zudem hat sich das Dokument, mit welchem er gesucht worden sei, aufgrund der vorangehend aufgeführten Mängel nicht als beweistauglich herausgestellt, weshalb es die erst nachträglich geltend gemachte Suche nach seiner Person - sei sie wegen der Militärdienstflucht des Bruders oder sei sie wegen der Demonstrationsteilnahmen im Heimatdorf erfolgt - nicht zu belegen vermag. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes nicht als politisch aktive oder regimefeindliche Person bekannt gewesen sein kann. An dieser Einschätzung vermögen einzelne Teilnahmen an Demonstrationen im Heimatdorf - und entsprechende Fotos, welche im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurden - nichts zu ändern.

5.4 Insgesamt erweisen sich somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft, soweit sie flüchtlingsrechtlich relevant sind.

5.5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer infolge sogenannter Nachfluchtgründe einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Solche sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Diesbezüglich reichte er nachträglich im Beschwerdeverfahren (mit Eingabe vom 8. September 2015) ein Dokument mit dem übersetzten Titel "Mobilisierungsbenachrichtigung", datiert vom 13. Juni 2015, mithin etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, zu den Akten und machte geltend, er gelte nun als Deserteur. Damit stellt sich die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen, welche als asylrechtlich relevant zu betrachten wären, zu befürchten hätte, weil er einem in seiner Abwesenheit ergangenen militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat. Mithin ist vorliegend also die Frage zu prüfen, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist.

5.5.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (vgl. BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

5.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe den ordentlichen Militärdienst absolviert, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten nicht zu bezweifeln ist. Indessen brachte er nicht vor, den Reservisten zugeteilt worden zu sein. Er gab auch kein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte zu den Akten. Unter diesen Umständen sind den nachträglichen Vorbringen, wonach er als Deserteur gelte, schon aus diesem Grund Zweifel entgegenzubringen.

5.5.3 Sodann handelt es sich beim eingereichten Dokument, das in der deutschen Übersetzung den Titel "Mobilisierungsbenachrichtigung" enthält, nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da dem Beweismittel insbesondere ein konkretes Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, sowie eine genaue örtliche Angabe, wo er hätte einrücken müssen, fehlen. Somit kann das als "Mobilisierungsbenachrichtigung" übersetzte Dokument kein konkreter Marschbefehl sein. Vielmehr stellt es eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Dies geht aus dem Wortlaut der Karte hervor. Da der Beschwerdeführer indessen nicht geltend machte, er sei Reservist, bestehen grundsätzliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, zumal es einen Sachverhalt belegt, der so vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde. Wie das SEM ausserdem in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, sind Dokumente dieser Art leicht unrechtmässig zu erwerben, weshalb ihr Beweiswert grundsätzlich gering ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein Dokument dieser Art in jedem Fall beweisuntauglich ist; indessen vermag es einen aus andern Gründen zweifelhaften Sachverhalt - wie vorliegend - nicht glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall ist indessen nicht massgeblich, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen "Mobilisierungsbenachrichtigung", welche eine Reservistenkarte darstellt, um ein echtes Dokument handelt oder nicht, zumal das Dokument selbst dann, wenn es eine echte Reservistenkarte darstellen würde, nichts an der Tatsache zu ändern vermag, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Dokument nicht konkret einberufen worden ist und sich somit in Syrien keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Dass er im Status eines Reservisten - sollte dies denn geglaubt werden können - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden, zumal er nicht konkret einberufen wurde. Ferner kommt dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, das er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Unter diesen Umständen
kann die Frage der Authentizität des eingereichten Dokuments mit dem Titel "Mobilisierungsbenachrichtigung" vorliegend ausdrücklich offen gelassen werden. Die in der Eingabe vom 20. November 2015 zum Ausdruck gebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Argumentation können an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb sie unbehelflich sind. Ausserdem kann die Argumentation, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, nicht geteilt werden.

5.5.4 Zu seiner Furcht, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reservist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist ferner festzuhalten, dass die syrische Armee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- oder die Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in E._______ in der Provinz R._______, einer Ortschaft aus dem Nord-Osten Syriens, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).

5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht.

5.7 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich auf jene ihres Ehemannes. Der diesbezüglichen Darstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wird in den Rechtsmitteleingaben nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit nicht.

5.8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen ist. Die Beschwerdeführenden hatten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei bei einer Wiedereinreise ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz im (...) 2014 an einer Demonstration teilgenommen habe. Dazu reichte er die Kopie einer Fotografie zu den Akten (vgl. Akte A15/19 S. 3 und Akte A7/1 Beweismittel Nr. 4).

6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, welche wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in fine).

6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss.

6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Fall der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf die weitere Praxis).

6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, im (...) 2014 an einer Demonstration in O._______ teilgenommen zu haben; er reichte zum Beweis die Kopie einer Fotografie zu den Akten, auf welcher er zusammen mit weiteren Personen zu sehen sei. Weder ist zu erkennen noch wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, er sei vom syrischen Regime als Gegner identifiziert worden. Er machte auch keine exponierten Aktivitäten im Sinne der vorangehenden Erwägungen geltend. Somit ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime gar nicht und insbesondere nicht als Regimegegner wahrgenommen wurde. Die von ihm abgegebene Kopie einer Fotografie, welche anlässlich der erwähnten Demonstration erstellt worden sei, vermag ebenfalls keine herausragende politische Aktivität zu belegen, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätte. Somit ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz nicht als regimefeindliche Tätigkeit zu qualifizieren, gestützt auf welche er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland haben müsste.

6.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht.

6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugesvorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2015 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angesichts des Dossierumfangs und der verschiedenen Eingaben der Rechtsvertretung sowie der detaillierten Auflistung in der Honorarnote nachvollziehbar und damit angemessen. Indessen wird in der Honorarnote ein zu hoher Stundenansatz ausgewiesen. Vorliegend ist der Stundenansatz in der ersten Position praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen, mithin um Fr. 30.- pro Stunde zu kürzen, was einen Betrag von Fr. 1'961.65 (statt Fr. 2229.15) ergibt. Sodann ist der ausgewiesene Aufwand für Kopien praxisgemäss auf Fr 0.50
pro Kopie zu kürzen, was einem Betrag von Fr. 18.- entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 2'147.15, wobei die Mehrwertsteuer von Fr. 171.80 hinzukommt, so dass dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'318.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, Ozan Polatli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'318.95 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-207/2015
Date : 14. März 2016
Published : 23. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3  8  10  11  12
VwVG: 5  48  49  52  63
ZGB: 8  9
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syria • federal administrational court • intelligence service • day • hamlet • copy • evidence • family • departure • painter • statement of affairs • lower instance • father • doubt • question • pressure • original • behavior • signature • foreign language
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2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2010/57 • 2009/51 • 2009/29 • 2009/28
BVGer
D-207/2015 • D-3839/2013 • D-4576/2014 • E-3331/2014
EMARK
1996/28 S.270