Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7225/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,geboren (...),
Eritrea,
Parteien vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Posteingang BFM) an das Bundesamt beantragte die von der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2010 bevollmächtigte B._______, es sei ihrer sich in E._______ aufhaltenden volljährigen Tochter F._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien die Gesuchsakten an die Schweizer Botschaft in E._______ zwecks Anordnung einer Befragung weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden die eritreische Identitätskarte, der Taufschein und die sudanesische Flüchtlingsbestätigung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereicht.
Zur Begründung der Eingabe wurde ausgeführt, auf ihrer Flucht in Richtung Sudan (...) habe die Mutter bei der Beschwerdeführerin übernachtet, welche daraufhin wegen Fluchthilfe zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einem Begleiter in Richtung Sudan geflüchtet. Dabei seien sie von zwei Soldaten festgenommen worden. Der Begleiter sei an einem unbekannten Ort inhaftiert worden, während der Beschwerdeführerin nahegelegt worden sei, entweder freiwillig mit den beiden Soldaten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder ebenfalls inhaftiert zu werden. Als sie den Geschlechtsverkehr verweigert habe, sei sie misshandelt, vergewaltigt und daraufhin in der Wüste ausgesetzt worden. Dort sei sie von Passanten gefunden worden, welche sie gepflegt, ihr geholfen und den Weg zum Flüchtlingslager G._______ im Sudan gezeigt hätten. Angesichts dieses der Tochter widerfahrenen Leids sei dieser die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, damit sie bei ihrer Mutter leben könne.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte das BFM B._______ mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM B._______ zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Beschwerdeführerin um Beantwortung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Sodann prüfe das BFM neben den Asylgründen der Beschwerdeführerin subsidiär die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
D.
Mit Stellungnahme vom 20. August 2010 beantwortete B._______ das Schreiben des BFM vom 29. Juni 2010 und reichte gleichzeitig ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2010 - eröffnet am 6. September 2010 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, weil es der Schweizer Vertretung in E._______ aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen, sei auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Stattdessen sei der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2010 Gelegenheit zu umfassender Stellungnahme und zur Darlegung besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
Aufgrund der Akten ergäbe sich damit folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und in E._______ (Sudan) geboren. Sie sei bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau zunächst in Kassala, ab dem Jahr 1993 in Eritrea aufgewachsen. Im Jahr 2002 habe sie in H._______ Militärdienst geleistet und daraufhin Fahnenflucht begangen. Im Jahr 2003 sei ihre Tochter I._______ geboren worden. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Februar 2008 ihrer Mutter bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei, sei sie von Sicherheitskräften gesucht worden und habe Ende Mai 2008 eine Vorladung von den örtlichen Behörden in J._______ erhalten. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich zur Flucht mit ihrem Kind in den Sudan entschlossen. Dabei sei sie von eritreischen Soldaten vergewaltigt, misshandelt und mit ihrem Kind in der Wüste zurückgelassen worden. Mit Hilfe von Passanten habe sie den Weg ins Flüchtlingslager G._______ gefunden, wo sie sich registrieren lassen habe. Seit Dezember 2009 halte sie sich im Quartier K._______ in E._______ auf, in ständiger Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Ihr Kind sei seit der Flucht aus Eritrea bei seiner Grossmutter väterlicherseits in L._______ (Sudan) untergebracht.
Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Juni 2010 und der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
Eritrea bekannt geworden. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; das BFM sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung und zur Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 12. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung einer auf die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not lautende Vollmacht und, falls die Vollmacht vom 30. Mai 2010 nicht widerrufen werde, zur Bezeichnung einer gemeinsame Zustelladresse, ansonsten die weiteren Mitteilungen der zuerst bevollmächtigten Person zugestellt würden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt, das nachträgliche Erheben eines Kostenvorschusses vorbehalten und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
I.
Mit Schreiben vom 5. November 2010 (Datum des Poststempels) führte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not aus, am 12. Oktober 2010 sei eine rechtsgenügliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Zudem wurden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Fürsorgebestätigung im Sudan geltend gemacht und diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsgenüglichen Nachchweis des Vertretungsverhältnisses zwischen der Berner Beratungsstelle für Menschen in Not, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fest und schrieb das Fristerstreckungsgesuch vom 5. November 2010 als gegenstandslos geworden ab. Zudem wurde der Mutter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Mit Schreiben vom 29. November 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine diesbezügliche Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30) könne bei Asylgesuchen im Ausland in Ausnahmefällen anstelle einer Anhörung ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Vorliegend sei der nicht leichthin anzunehmende, in casu aber gegebene Ausnahmefall durch die Schweizer Botschaft überzeugend begründet worden.
L.
In ihrer Replik vom 10. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Nachdem Art. 18

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |
Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |
4.2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrerlei Hinsicht geltend gemacht, indem die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt und ohne hinreichende Begründung keine persönliche Befragung durchgeführt worden sei; zudem habe sie sich auch zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid nicht vernehmen lassen können (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in E._______ zu ihrem am 14. Juni 2010 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss ihrem Schreiben betreffend Befragungen von eritreischen Asylsuchenden vom 23. März 2010 an das Bundesamt aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen (starke Zunahme des Arbeitsvolumens im konsularischen Bereich, wobei Gesuche um Erhöhung des Personalbestands nicht bewilligt worden seien) nicht in der Lage ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 geäusserte Einschätzung, wonach damit der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend erscheint. Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009, mit welchem eine Verfügung des BFM wegen der fehlenden persönlichen Befragung einer asylsuchenden Person durch die Schweizer Botschaft in E._______ aufgehoben wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter vom erwähnten Schreiben der Schweizer Botschaft in E._______ durch das BFM Kenntnis gegeben. Schliesslich erweist sich auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, als unbegründet, zumal diese ihre Mutter mit schriftlicher Vollmacht vom 30. Mai 2010 mit der Vertretung in ihrem Asylverfahren beauftragt hatte. Angesichts dieses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass diese mit der Ersteren in Kontakt steht und zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, legitimiert ist. Die im entsprechenden Schreiben des Bundesamts vom 29. Juni 2010 enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, unter Beizug von Q._______, ausführlich beantwortet, wobei dem Antwortschreiben vom 20. August 2010 zudem ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin beigelegt war. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen. Zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt.
5.
Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) |
6.
6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |
6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.3. Nach Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
6.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da die dortige Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewähre und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert würden. Zudem sei es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Aufgrund dieser unzureichenden Schutzfähigkeit des Sudans versuche die Beschwerdeführerin trotz ihrer Registrierung beim UNHCR in G._______, alleine und illegal in E._______ zu überleben. Aus Furcht davor, bei einer Razzia von den sudanesischen Behörden aufgegriffen und offiziell den eritreischen Behörden übergeben zu werden, suche sie in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Beschwerde S. 5).
6.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig geht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
6.6. Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
6.7. Zusammenfassend erhellt somit, dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
7.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
7.3. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2010 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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