Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2775/2007
{T 0/4}

Urteil vom 14. Februar 2008

Besetzung
Richter Walter Stöckli (Abteilungspräsident, Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N _______.

Sachverhalt:
A.
Der aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Sri Lanka nach eigenen Angaben am 25. August 2001 und gelangte am 3. September 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 5. Oktober 2001 erfolgte seine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde. Am 5. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer ergänzend durch das BFM (damals: Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) befragt.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Wohnort in der Region Jaffna aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen mehrmals wechseln müssen. Sein Wohnhaus sowie das Geschäftslokal seiner Familie sei beschädigt worden. Er selbst sei mehrfach von Soldaten mitgenommen und geschlagen worden. Aufgrund dieser Vorfälle in der Nordprovinz sei er im Juli 2001 nach Colombo gereist. Dort sei er nach einem Bombenanschlag von Beamten der CID-Polizei (Criminal Investigation Division) kurz verhaftet, während zwei Wochen festgehalten und dabei gefoltert worden.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete die Einziehung eines als Fälschung erkannten Beweismittels an.
C.
Mit Urteil vom 8. Januar 2003 wies die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2002 erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2002 ab. Die ARK kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen könne. Zudem stünden einem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka keine Hindernisse entgegen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ablehnung seines Asylgesuches sowie seine Wegweisung aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. März 2003 zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 an die ARK reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen Arztbericht vom 10. Januar 2003 ein und ersuchte um eine "Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens" beziehungsweise um Mitberücksichtigung dieses Beweismittels.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 27. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 20. Januar 2003 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, den von ihm angerufenen Revisionsgrund schriftlich bekannt zu geben, wobei ihm für den Säumnisfall das Nichteintreten auf seine Revisionseingabe angedroht wurde.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdeinstanz habe mit ihrem Urteil die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör verletzt, wobei auf Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen wurde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Februar 2003 wurde das sinngemäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
Mit Urteil vom 5. März 2003 ist die ARK infolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Revisionseingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 an das X._______ des Kantons Y._______ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Besprechung mit dem X._______ im Februar 2003 schriftlich bestätigt, dass er bereit sei, seiner Ausreisepflicht ordnungsgemäss nachzukommen, und habe um Beschaffung eines Ersatzreisepapieres ersucht. Im April 2003 sei der Beschwerdeführer sodann untergetaucht. Im Januar 2007 sei er anlässlich einer Polizeikontrolle aufgegriffen und anschliessend in Ausschaffungshaft gesetzt worden. Diese Haft sei am 7. Februar 2007 vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seither in der Strafanstalt Z._______; seine Wegweisung könne nicht vollstreckt werden, da er keine Reisepapiere besitze. Seit Erlass der Wegweisungsverfügung des Bundesamtes respektive deren Bestätigung durch das Urteil der ARK vom 8. Januar 2003 seien Jahre vergangen und die politische Situation in Sri Lanka habe sich - namentlich im Norden - zugespitzt. Die Heimatgegend des Beschwerdeführers werde zur Zeit von kriegerischen Auseinandersetzungen und Unruhen heimgesucht. Der Beschwerdeführer habe zudem Beweismittel nachgereicht, aus denen hervorgehe, dass seine Situation im Falle einer Rückkehr prekär sei. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz und habe einen guten Leumund. Sein Untertauchen im Februar 2003 stehe in direktem Zusammenhang mit der äusserst kritischen politischen Situation in seinem Heimatland.
Seiner Eingabe vom 2. März 2007 legte der Beschwerdeführer namentlich folgende Beweismittel bei:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Y._______ vom 7.2.2007,
- Verfügung des X._______ vom 2.2.2007,
- Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers vom 22.2.2007,
- Schreiben des "Justice of Peace" vom 21.2.2007,
- Schreiben des "C._______" vom 27.2.2007,
- Schreiben der D._______ vom 22.2.2007,
- Schreiben der Human Rights Commission Sri Lanka vom _______.
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 überwies X._______ die Eingabe vom 2. März 2007 dem BFM und beantragte die Ablehnung des Gesuches um vorläufige Aufnahme.
G.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das ihm zuständigkeitshalber übermittelte Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2001 (recte: 11. Juni 2002) rechtskräftig und vollstreckbar sei. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Bezahlung der Verfahrensgebühren von Fr. 1'200.-- verpflichtet. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, das BFM erachte die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender in ihr Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zulässig und zumutbar. In Sri Lanka herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne des damaligen Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) könne nicht gesprochen werden. Aufgrund der im Norden und Osten herrschenden kritischen Sicherheitslage würden praxisgemäss jedoch keine Wegweisungen in diese Landesteile verfügt. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde folglich stets unter dem Aspekt der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beurteilt. Eine aus dem Norden oder Osten stammende Person könne sich in der Regel im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, niederlassen respektive aufhalten. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Colombo ansiedeln. Er sei nicht gezwungen, in den Norden seines Heimatlandes zurückzukehren. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
H.
Mit Eingabe vom 19. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, es sei die BFM-Verfügung vom 19. März 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka, insbesondere die erfolgten Anschläge in Colombo und Umgebung, die seitens des BFM nicht mitberücksichtigt worden seien.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2007 (vorab per Telefax) hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Der Instruktionsrichter hielt in dieser Zwischenverfügung zudem fest, dass das Wiedererwägungsgesuch und die angefochtene Verfügung sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkten, weshalb auf die Beschwerdeanträge, soweit sie darüber hinaus die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht einzutreten sei.
J.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 ersuchte X._______ um Orientierung über den Stand des Verfahrens sowie um prioritäre Behandlung der Beschwerde, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befinde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Amt für Migrationsfragen mit, es werde zur Zeit eine Lagebeurteilung bezüglich der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Da sich der Entscheid im vorliegenden Verfahren wesentlich auf diese Lagebeurteilung abstützen werde, könnten zur Zeit keine exakteren Angaben zu einem allfälligen Erledigungstermin gemacht werden. Zudem wurde darauf verweisen, dass der Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 definitiv für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausgesetzt worden sei.
L.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie nicht mehr bei der Asylhilfe Bern arbeite und gab ihre neue Anschrift bekannt.
M.
Gemäss Haftverfügung des X._______ vom 29. Oktober 2007 wurde die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2008 verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, für den Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der dort herrschenden, aktuellen politischen Lage nicht zulässig respektive nicht zumutbar. Seit Erlass der Wegweisungsverfügung des Bundesamtes vom 11. Juni 2002 beziehungsweise deren Bestätigung durch die ARK mit Urteil vom 8. Januar 2003 seien Jahre vergangen und die politische Situation habe sich erheblich verschlechtert. Die erneut ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den Tamilen hätten zur herrschenden, äusserst schwierigen humanitären und ethnischen Krisensituation geführt. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2001 in der Schweiz aufhalte und einen guten Leumund besitze.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, in Sri Lanka herrsche nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt und von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne des damaligen Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
ANAG könne nicht gesprochen werden. Im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammende Personen, wie den Beschwerdeführer, vorhanden.
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die neueste Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, namentlich die Anschläge in Colombo und Umgebung, verwiesen und geltend gemacht, das BFM habe diese bürgerkriegsähnliche Situation nicht berücksichtigt.

5.
Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich gemäss den klar formulierten Rechtsbegehren auf den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich dementsprechend auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Beschwerde ist daher nur soweit einzutreten, als der Beschwerdeführer nicht die Gewährung von Asyl beantragt (vgl. dazu: Zwischenverfügung vom 25. April 2007; Bst. I, oben).

6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
6.4 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind.
6.5 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
7.
7.1 Die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbeschwerdeverfahren zuständig gewesene ARK hatte bereits mehrere Lagebeurteilungen betreffend Sri Lanka vorgenommen (vgl. dazu: EMARK 2006 Nr. 6, mit weiteren Hinweisen). Anlässlich ihrer letzten, Ende 2005 vorgenommenen Situationsanalyse hat sie die Ereignisse ab dem Jahr 2000, die die politische Lage in Sri Lanka mitbeeinflusst haben, ausführlich dargelegt.
Namentlich wurden die von den LTTE Ende 2000 zunächst einseitig verkündete Waffenruhe, das Wiederaufflammen der Konflikte durch die von der sri-lankischen Armee lancierte Operation "Feuerball", der im Februar 2002 zwischen dem damaligen Premierminister Ranil Wickremesinghe und dem LTTE-Führer Velupillai Prabhakaran vereinbarte, zeitlich unbegrenzte Waffenstillstand und die darauf folgenden Friedensgespräche unter norwegischer Vermittlung erörtert. Dazu wurde ausgeführt, im Rahmen dieser Friedensgespräche hätten die LTTE auf ihre Forderung nach einem separaten Staat verzichtet und die Regierung ihrerseits habe das Verbot der LTTE als terroristische Organisation aufgehoben. Die Regierung habe weiter einen Teil des Staatsgebietes als Herrschaftsgebiet der Rebellenorganisation anerkannt, wobei sich beide Seiten auf einen föderalen Staatsaufbau geeinigt hätten. Weiter wurde dargelegt, dass die damalige Staatspräsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga im Februar 2004 das Parlament aufgelöst, die Regierung entlassen sowie Neuwahlen für April 2004 angesetzt habe. Anlässlich dieser Neuwahlen hätten die ethnisch-nationalistischen Kräfte an Einfluss gewonnen. Die SLFP (Sri Lanka Freedom Party) stellte mit Mahinda Rajapakse den neuen Premierminister.
Ebenfalls im Jahr 2004 kam es im Nordosten des Landes zum Bruch zwischen dem LTTE-Führer Prabhakaran und seinem wichtigsten Kommandanten im Osten, Vinayagamoorthi Muralitharan alias Oberst Karuna. Diese Abspaltung der Karuna-Faktion führte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, einem Anstieg von politisch motivierten Tötungen und damit zu einer erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Nordosten der Insel. Ende 2004 löste ein Erdbeben im Indischen Ozean eine Flutkatastrophe aus, den Tsunami, welche namentlich an den Ost- und Westküsten Sri Lankas erhebliche Verwüstungen anrichtete und mehr als 30'000 Menschenleben forderte. Der Grossraum von Colombo wurde demgegenüber von der Flutwelle nur geringfügig betroffen und es gab dort keine Zerstörungen grösseren Ausmasses. Obwohl sich die Regierung mit den LTTE auf ein Abkommen über die Verteilung der international zur Verfügung gestellten Wiederaufbauhilfe zunächst geeinigt hatte, kam es zum Bruch der Regierungskoalition und die erhoffte Annäherung der Kriegsparteien kam nicht zustande. Vielmehr sind die Konflikte zwischen den Tamilen und den Singhalesen erneut aufgeflammt.
Im November 2005 fanden Neuwahlen statt. Mahinda Rajapakse, bisheriger Premierminister, wurde für die SLFP als neuer Staatspräsident gewählt. Bereits im Wahlkampf hatte sich Rajapakse dafür ausgesprochen, am zentralistischen Staatsmodell festzuhalten und hat sich damit vom föderalen Modell abgewendet. Er schloss ausserdem mit der radikalen marxistisch-nationalistischen JVP (Janatha Vimukthi Peramuna) einen Wahlpakt. Schliesslich wurde die neue Gangart durch die Wahl des als Hardliner bezeichneten Ratnasiri Wickremanayake als Regierungschef untermauert. Nachdem der LTTE-Führer Prabhakaran in der Folge der Regierung ein Ultimatum zum Vorschlag einer Lösung des ethnischen Konflikts stellte und dabei die Wiederaufnahme des bewaffneten Konflikts angedroht hatte, beteuerte Rajapakse, von seinem Konzept des singhalesisch dominierten Einheitsstaates nicht abzuweichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.2. ff., mit weiteren Hinweisen).
Anlässlich dieser Ende 2005 vorgenommenen Lageanalyse kam die ARK zum Schluss, die baldige Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen erscheine aufgrund der gesamten Entwicklung unwahrscheinlich. Trotz starkem internationalem Druck und entsprechenden Vereinbarungen im Rahmen der Friedensverhandlungen sei es beispielsweise nicht gelungen, die Rekrutierung von Kindersoldaten zu unterbinden. Ein beträchtliches Risiko gehe zudem von den nach wie vor vorhandenen Landminen und Blindgängern aus. Im Weiteren habe sich die humanitäre Situation in Sri Lanka durch die vom Tsunami verursachte weitgehende Zerstörung der bereits vorher mangelhaften Infrastruktur (Strassen, Schulen, Krankenhäuser etc.) verschärft. Die grössten Schäden seien dabei in Jaffna, Killinochchi, und Mullaitivu im Norden, in Trincomalee, Batticaloa und Ampara im Osten sowie in Mambantota, Matara und Galle im Süden, entstanden. In den übrigen von der Regierung kontrollierten Gebieten, namentlich im Grossraum Colombo, hätten sich demgegenüber einige Erleichterungen für die Zivilbevölkerung ergeben. So sei die Bewegungsfreiheit durch die vielerorts durchgeführte Aufhebung der Strassensperren und Kontrollen wieder ermöglicht worden. Auch die für die Migration aus den Nordwesten in den Süden das Landes erforderlichen Passierscheine seien abgeschafft worden. Die Emergency Regulations seien ausser Kraft gesetzt und die Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) ausgesetzt worden, auch wenn das Gesetz als solches weiterhin in Kraft geblieben sei.
In ihrer Gesamtwürdigung schloss die ARK auf eine deutliche Verbesserung der politischen Entwicklung im Vergleich zur Zeit vor den Friedensverhandlungen, und hielt dabei an der bisherigen Praxis zum Vollzug der Wegweisung fest. Dabei kam die ARK zum Schluss, dass eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna als unzumutbar einzustufen sei. Auch der schwierigen Situation im Osten des Landes und im gesamten vom Tsunami betroffenen Küstengebiet müsse im Einzelfall gebührend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig stufte die ARK die Rückführung in die übrigen Provinzen, namentlich in den Grossraum Colombo, als grundsätzlich zumutbar ein. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Ansiedlung in diesem Gebiet könne nicht ausgegangen werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat, beobachtet die Lage in Sri Lanka ständig. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten Lageanalyse der ARK von Ende 2005 sich zugetragenen Ereignisse näher einzugehen. Im Anschluss an die Lageanalyse ist weiter zu prüfen, ob die von der ARK festgelegte Wegweisungsvollzugspraxis beizubehalten oder zu ändern ist.
Für die Zusammenstellung der Entwicklungen seit Ende 2005 und die Darstellung und Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten konsultiert. Namentlich erwähnt seien hier folgende Quellen:
- Human Rights Watch [HRW]:
- World Report 2008, Januar 2008,
- Return to War, August 2007, S. 65-69, vgl. www.colombopage.com und www.lankanews.com, beide besucht am 04.12.2007,
- Press Release: Karuna Group and LTTE Continue Abducting and Recruiting Children, 29. März 2007,
- Complicit in Crime - State Collusion in Abductions and Child Recruitment by the Karuna Group, Januar 2007,
- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Sri Lanka, 21. Dezember 2007,
- Minority Rights Group International [MRGI], One year on: counter-terrorism sparks human rights crisis for Sri Lanka's minorities, 13. Dezember 2007,
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH):
- Sri Lanka unter Notstandsrecht, Dezember 2007,
- Tamilische Akteure in Sri Lanka, Dezember 2007,
- Asylsuchende aus Sri Lanka, 1. Februar 2007,
- United Kingdom Home Office: Country of Origin Information Report Sri Lanka, 15. November 2007,
- United Nations Special Rapporteur on Torture, Press Release, 29. Oktober 2007, www.unhchr.ch, besucht am 04.12.2007,
- International Independent Group of Eminent Persons [IIGEP]:
- Public Statement on the first [second] Interim Report to the President's Commission on Inquiry to Investigate, 11. Juni 2007, www.iigep.org, besucht am 04.12.2007,
- Inquire into Alleged Serious Violations of Human Rights, 19. September 2007, www.iigep.org, besucht am 04.12.2007,
- Civil Monitoring Commission, Free Media Movement und Law & Society Trust, Second submission to the Presidential Commission of Inquiry and public on human rights violations in Sri Lanka: January - August 2007, 31. Oktober 2007, www.lawandsocietytrusto.org, besucht am 04.12.2007,
- Centre for Policy Alternatives (CPA), Supreme Court grants leave to proceed to case filed by CPA on the eviction of Tamils from Colombo, 26. Juli 2007, www.cpalanka.org, besucht am 02.11.2007,
- International Crisis Group [ICG]:
- Sri Lanka's Human Rights Crisis, 14. Juni 2007,
- Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire, Asia Report No 134, 29. Mai 2007,
- United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR Position on the international protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, Dezember 2006,
- Asian Human Rights Commission (AHRC), Human Rights Report 2006: Sri Lanka: The Situation of Human Rights in 2006, 21. Dezember 2006, www.srilankahr.net, besucht am 04.12.2007,
- Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Sri Lanka: escalation of conflict leaves tens of thousands of IDPs without protection and assistance, 15 November 2006.
7.2.1 Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Als Höhepunkt der Verstösse in dieser Phase gilt der von den LTTE verübte Selbstmordanschlag auf ein Armeehauptquartier in Colombo, welcher mit schweren Luftangriffen auf Gebiete der Tamil Tigers erwidert wurde. Im Sommer 2006 blockierten die LTTE eine wichtige Wasserschleuse im Osten des Landes und lösten dadurch im Bezirk Trincomalee die erste grosse Bodenoffensive der Armee aus. Die Kampffront weitete sich zusehends der Küstenstrasse entlang Richtung Süden nach Batticaloa aus. Von den 50'000 aus dem Bezirk Trincomalee vertriebenen Personen konnten vor allem die Muslime rasch in ihre Dörfer zurückkehren, während viele Tamilen weiterhin gezwungen werden, in Flüchtlingslagern zu leben, zumal ihre früheren Wohngebiete vom Militär zu Hochsicherheitszonen erklärt wurden.
Im August 2006 wurde auch der Norden Schauplatz von heftigen Gefechten. Nachdem die Armee im Osten vorgerückt war, griffen die LTTE Regierungsgebiete auf der Halbinsel Jaffna an. Dort konnten sie zwar von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen werden, doch die Kämpfe trafen auch hier die Zivilbevölkerung hart. Über 150'000 Personen wurden vertrieben und die humanitäre Hilfe lief nur spärlich an. Obwohl weder die Regierung noch die LTTE das Waffenstillstandsabkommen offiziell widerrufen hatten, liessen die Auseinandersetzungen im Jahr 2006 nicht nach. Angesichts der militärischen Überlegenheit der Sicherheitskräfte verstärkten die LTTE ihre Guerilla-Taktik; im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen.
7.2.2 Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben (bspw. Ende Februar 2007: Angriff auf ausländische Diplomaten und Regierungsvertreter auf einem Flugplatz im Bezirk Batticaloa), und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo.
Anfangs Juni 2007 kam es in Colombo zu einem Grossaufgebot von sri-lankischen Polizeikräften. Dabei wurden gegen 400 ohne festen Wohnsitz in Colombo sich aufhaltende Tamilen zwangsweise in tamilische Gebiete im Osten und Norden des Landes verbracht. Die Betroffenen hielten sich aus unterschiedlichen Gründen (medizinische Abklärungen, Behördenangelegenheiten) in der Hauptstadt auf und logierten in Billighotels. Der Aktion gingen zwei LTTE-Sprengstoffanschläge voraus. Diese Deportationsaktion wurde seitens der Regierung als Schutzmassnahme vor weiteren Übergriffen der LTTE gerechtfertigt, nachdem gemäss Angaben eines Regierungssprechers gerade Billighotels für die Planung der LTTE-Attentate benutzt worden waren. Unter den deportierten Personen befanden sich auch Kranke und Betagte. Sie wurden in Bussen in die Kriegsgebiete im Norden und Osten des Landes verbracht. Nachdem diese Zwangsrückführungen seitens der Opposition und zahlreicher Nichtregierungsorganisationen (NGO) heftige Kritik hervorriefen, sah sich das Oberste Gericht Sri Lankas zum Einschreiten veranlasst. Nachdem der Supreme Court die Regierung aufgefordert hatte, die Abschiebung der Tamilen sofort zu stoppen, wurden die meisten der Deportierten von der Polizei wieder nach Colombo zurückgebracht. Am 26. Juli 2007 liess der Supreme Court eine Klage diverser NGO zu und kündigte an, Ende November 2007 über Entschädigungsansprüche zu entscheiden. Anlässlich dieser Gerichtsverhandlung des Supreme Court von Ende November 2007 wurde die gerichtliche Untersuchung dieser Klage auf den 10. März 2008 vertagt, nachdem das Gericht den Parteien einen Kompromissvorschlag unterbreitet haben soll.
Mitte August 2007 wurden in einer Lodge in Wellawatta Landminen und Handgranaten entdeckt. Nachdem bekannt wurde, dass sich unter den in der Unterkunft logierenden Personen sieben Personen befanden, die für die Einreichung der Klage beim Supreme Court verantwortlich waren, ist in den sri-lankischen Medien, bei NGO's und bei Vertretern der oppositionellen Partei UNP der Verdacht laut geworden, dieser Waffenfund sei inszeniert worden, um die Kläger einzuschüchtern und sie zum Rückzug ihrer Eingabe beim Gericht zu bewegen.
Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Norden verbleiben jedoch weite Landesteile in Rebellenhand, wo die Tiger einen de-facto-Staat führen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten sie landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an.
Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Vorläufiger Höhepunkt dieser Eskalation sind einerseits ein LTTE-Angriff auf die wichtigste Luftwaffenbasis im Norden Sri Lankas, andererseits der Tod des politischen Führers der LTTE, S.P. Thamilchelvan, während eines Luftangriffs des sri-lankischen Militärs. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer weiteren Verschärfung der Lage.
7.2.3 Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) und Tamilen - betroffen. Die Zivilbevölkerung wird zudem durch die von den 1.5 Millionen Landminen und Blindgängern, die vor allem in den zehn Distrikten im Norden und Osten der Insel, namentlich in Jaffna, vergraben sind, bedroht. In Colombo sind vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen.
Ende Oktober 2007 haben mehrere sri-lankische NGO's ein Dokument über die im Jahr 2007 registrierten Tötungen und Verschleppungen veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass in den ersten acht Monaten dieses Jahres insgesamt 662 Personen getötet wurden und 540 Personen als verschwunden gelten. Über die Hälfte der verschwundenen Personen stammt aus dem Distrikt Jaffna, gefolgt von den Distrikten Colombo (14 %) und Mannar sowie Batticaloa (je 7%). Bei den Tötungen wurden 28% dem Distrikt Jaffna respektive 20% beziehungsweise 18% den Distrikten Batticaloa und Vavuniya zugeordnet. Obwohl die Tamilen nur 16% der Gesamtbevölkerung ausmachen, gehörten 78% der getöteten und 84% der entführen Personen der tamilischen Ethnie an. Die Mehrheit der Opfer waren männlich und jünger als 30 Jahre.
7.2.4 Gleichzeitig mit der gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen tritt ein seit Ende der 80er-Jahre im ganzen Land gefürchtetes Phänomen wieder in Erscheinung: die plötzlich und zu jeder Tageszeit auftauchenden, ungekennzeichneten weissen Minibusse, welchen bewaffnete Personen entsteigen und Zivilpersonen entführen. Diese sogenannten "White Vans" waren früher vor allem im Süden bekannt. Im neu aufkeimenden Bürgerkrieg tauchen diese Minibusse jedoch sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle, als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten auf. Längst nicht nur die Tigers bedienen sich dieser Terrortaktik. Die von Oberst Karuna geleiteten Milizen haben diese Methode übernommen und dürfen offensichtlich auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zählen, zumal Soldaten den Guerillakämpfern bei der Ortung und späteren Entführung der potentiellen Opfer Unterstützung bieten. Viele Entführungen lassen sich auch dem innertamilischen Konflikt zuordnen: mit der Abspaltung der Karuna-Faktion ist ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE sind dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen. Die Karuna-Gruppe steht ihnen jedoch in der Terroranwendung und der Beseitigung von Kritikern in nichts nach. Nicht in jedem Entführungsfall ist das politische Profil ausschlaggebend, auch eine Anzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die Karuna-Gruppe entführt, offenbar um ihre Kriegskassen zu füllen. Die Entführungen werden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet; zum Teil werden sie sogar selber für Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gibt es nicht und die entsprechenden Taten werden so gut wie nie aufgeklärt. Die ICG hält in ihrem Bericht fest, dass angesichts der starken Zunahme der politischen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen die Rechtsinstanzen und das ganze Justizsystem beinahe vollkommen versagt haben. Es fehle an glaubwürdigen Untersuchungen und nur sehr selten sei es in den letzten Jahren zu Inhaftierungen oder Verurteilungen in Fällen von Tötungen, Verschwindenlassen und Entführungen gekommen. Auch die AHRC weist seit mehreren Jahren auf den mangelhaften Willen der sri-lankischen Justizbehörden hin, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen.
7.2.5 Die von Präsident Rajapakse im November 2006 eingesetzte Kommission mit dem Auftrag, die gravierenden Menschenrechtsverletzungen näher zu ermitteln, hat keine wirklichen Fortschritte bei der Untersuchung der eingegangenen Anklagen erzielt. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieses Gremiums als höchst zweifelhaft angesehen. Andererseits wird bemängelt, dass diese Kommission ihre Arbeit nur zögerlich aufgenommen hat, nur über ein limitiertes Mandat verfügt und zudem massgebliche Stellen noch nicht besetzt hat.
Folterpraktiken sind in Sri Lanka nicht nur weit verbreitet, sondern drohen - so die Wortwahl des UN-Sonderbeauftragten für Folter im Oktober 2007 - im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung gar zur Routine zu verkommen.
7.2.6 Obwohl sich der Bürgerkrieg in Sri Lanka namentlich auf die sich bekämpfenden singhalesischen und tamilischen Bevölkerungsgruppen konzentriert, sind auch die Muslime von den entsprechenden Kriegsereignissen stark betroffen und sind Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Namentlich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von den LTTE abgespaltet hatte, hat sich als politische Partei (Timileela Makkal Viduthailai Puligal [TMVP]) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und den TMVP. Jüngsten Meldungen zufolge gibt es nun auch bewaffnete Gruppierungen von Muslimen.
7.2.7 Sowohl die Karuna-Faktion als auch die LTTE sind dafür bekannt, Kinder und Jugendliche für Kampfhandlungen oder Selbstmordanschläge zu rekrutieren. Die sri-lankische Regierung ihrerseits wird beschuldigt, der Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen durch die TMVP-Karuna-Faktion nicht entgegenzutreten und sie teilweise sogar zu unterstützen. Von diesen Zwangsrekrutierungen sind vor allem arme Familien betroffen, namentlich jene, bei denen bereits früher ein Kind von den LTTE eingezogen worden war. Die entsprechenden Militärlager befinden sich in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, womit die zumindest passive Duldung respektive die Verwicklung der Staatsmacht in diese Praktiken aufgezeigt wird. In diesem Zusammenhang ist auch feststelltbar, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht willens sind, Beschwerden von betroffenen Familien entgegenzunehmen respektive diesen nicht nachgehen.
7.2.8 Die Ermordung von 17 lokalen Angestellten der französischen Nichtregierungsorganisation "Action contre la Faim" (ACF) im August 2006 war Auslöser für die Einsetzung der oben erwähnten, von Präsident Rajapakse eingesetzten Untersuchungskommission. Diese und andere Tötungen von Hilfswerksmitarbeitenden zeigt die Gefahr dieser Einsätze auf. John Holmes, United Nations Emergency Relief Coordinator, bezeichnete im Sommer 2007 in einem Medieninterview Sri Lanka als einen der gefährlichsten Orte für Mitarbeitende von Hilfswerken.
7.2.9 In Sri Lanka sind auch Journalisten im besonderen Masse Opfer von Morden, Bedrohungen und Entführungen geworden. Die Arbeit von Medienschaffenden ist zudem mehrfach von Regierungsstellen behindert oder verhindert worden. So wurde im Juni 2007 der Zugriff auf die englischsprachige Nachrichtenseite TamilNet blockiert beziehungsweise Ende Oktober 2007 eine Zensur für die Kriegsberichterstattung beschlossen, zwei Tage später indessen wieder aufgehoben. Die Medienschaffenden geraten zwischen die Fronten der regierungsnahen Kreise und den LTTE. Auch die Mordtaten gegenüber Journalisten bleiben gemäss der Organisation Reporters Sans Frontières (RSF) in den meisten Fällen ungestraft, beziehungsweise Untersuchungen werden oft sogar von den Behörden abgeblockt, wie der Fall des im Jahr 2005 getöteten Redaktors der Newsseite TamilNet aufzeigt, was Sri Lanka für die Presse zu einer der gefährlichsten Regionen der Welt gemacht habe.
7.3 Die humanitäre Situation im Tamilengebiet im Norden und Osten des Landes wird von unabhängigen Beobachtern übereinstimmend als schlecht bis katastrophal beurteilt. Die SFH sprach anfangs 2007 von einer humanitären Krise. Die dargelegten Bürgerkriegszustände haben viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. Mittlerweile werde in der Hauptstadt von knapp zwei Dritteln der Einwohner Tamil gesprochen. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten.
Tamilen sind generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Zu diesen Massnahmen gehören Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen.
Für Tamilen gilt die obligatorische Pflicht zur Registrierung bei der Polizei. Auf der einen Seite birgt die Vorsprache auf dem Polizeiposten zur Registrierung das Risiko in sich, sofort in Haft genommen zu werden. Andererseits laufen nicht behördlich registrierte Tamilen Gefahr, an den zahlreichen Checkpoints verhaftet zu werden. Können sie ihre Anwesenheit in Colombo nicht rechtfertigen beziehungsweise haben sie keine Wohnadresse in der Hauptstadt, ist das Verhaftungsrisiko sehr gross. Es sollen auch seit langem in Colombo wohnhafte Tamilen, oder solche, die dort geboren wurden, an den Checkpoints verhaftet worden sein. Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind, sind wesentlich stärker von den willkürlichen Polizeimassnahmen betroffen. Sollten sie zudem aus Gebieten stammen, die von den LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potentielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht. Es muss in diesem Zusammenhang von einem Generalverdacht gegen Tamilen, die aus dem Norden und Osten stammen, ausgegangen werden.
Mehreren Medienberichten zufolge hat anfangs Dezember 2007 in Colombo eine Massenfestnahme von Tamilen stattgefunden. Im Rahmen dieser 48 Stunden dauernden "Operation carpet arrest" sollen 1'000 bis 1'500 Tamilen festgenommen und ohne Verpflegung inhaftiert worden sein. Unter den Verhafteten sollen sich auch Frauen und Jugendliche befunden haben. Die Festnahmen und Razzien seien auch bei Personen erfolgt, die sich mit ihrer nationalen Identitätskarte ausgewiesen hätten respektive behördlich registriert worden seien.
Es muss davon ausgegangen werden, dass für die Tamilen in Colombo ein Verfolgungsrisiko seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden besteht. Angesichts des oben bereits Ausgeführten spricht das UNHCR auch von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So ist die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt werden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gelten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen.
7.4 Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wurde, hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt; die Verinbarung endete per 16. Januar 2008. Die "Sri Lanka Monitoring Mission" ist aus dem Land abgezogen. Die srilankische Armee hat eine neue, gross angelegte Offensive gegen die LTTE, namentlich mit Bombenangriffen auf deren "Hauptstadt" Kilinochchi, gestartet.
7.5 Wie oben dargelegt, hat sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verändert beziehungsweise verschlechtert; ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen den LTTE, der Karuna-Gruppe und den sri-lankischen Sicherheitskräften erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unterkünfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regemässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den "einheimischen" und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden.
Bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka ist deshalb eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, d.h. positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylgesuchstellenden in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist davon auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren.

7.6
7.6.1 Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen.
Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen.
7.6.2 Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich schwieriger dar.
Angesichts der dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrike Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
7.7 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass betreffend der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beim Beschwerdeführer von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) alle in B._______ (Nordprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes famililäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Zudem hat er sich während den vergangenen sechs Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenzsicherung und die Wohnisituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 ist vollumfänglich und diejenige vom 11. Juni 2002 hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) wiedererwägungsweise aufzuheben. Das BFM ist weiter anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos wird.
9.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Aufwand ist, da keine Kostennote eingereicht wurde, zu schätzen. Eine Parteientschädigung von Fr. 300.--, auszurichten von der Vorinstanz, erscheint als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 19. März 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2002 - vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz (BFM; Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten [Ref-Nr. N _______], per Kurier)
- Das X._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2775/2007
Date : 14. Februar 2008
Published : 25. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2008-2
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 19. März 2007 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N 413 963


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 3  5  6  44  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  34  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  63  65  66
Keyword index
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sri lanka • federal administrational court • preliminary acceptance • report • question • family • lower instance • judicature without remuneration • evidence • life • victim • number • duration • departure • nation • arrest • statement of affairs • position • district • journalist • asylum law • [noenglish] • [noenglish] • measure • language • press • advance on costs • intention • region • beginning • appeals committee • armed conflict • deportational custody • accused • assassination • costs of the proceedings • [noenglish] • parliament • adult • month • meadow • ethnic • third party country • receiving agency • accusation • death • [noenglish] • drawee • profile • suspicion • decision • [noenglish] • prisoner • expulsion from the country • duty to give information • remand • protective measures • deportation • danger • inscription • judicial agency • communication • brother and sister • appellate instance • terrorism • extent • dimensions of the building • federal constitution of the swiss confederation • national territory • contract between a canton and a foreign state • treaty • home country • political party • president • federal law on administrational proceedings • non-governmental organization • presence • knowledge • effect • leaving do • freedom of establishment • medical clarification • medical report • need • foreseeability • mandate • legal representation • end • file • statement of reasons for the adjudication • cooperation obligation • member of the armed forces • military defense • information • employee • document • complaint to the federal administrative court • calculation • echr • court and administration exercise • swiss citizenship • voting suggestion of the authority • dismissal • endowment • place • labeling • false statement • declaration • evaluation • revision • air warfare • indigence • certification • election campaign • highest court of justice • legal demand • provisional measure • personal search • residential building • flight • infrastructure • circle • humanitarian aid • hamlet • censorship • travel documents • norway • day • media • earthquake • intermediary • cease-fire • minimum living wage • aged • ground of appeal • cantonal administration • access records • sentencing • forfeit • house search • outside • trust • concordat • asylum procedure • murder • trial • condition • donor • reprisals • fax • ex officio • pressure • penal institution • 1995 • crisis • time limit • domicile • diving • toleration
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E-2775/2007
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2002/3818