Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 154/2018

Urteil vom 13. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (IV.2016.00885).

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene A.________ meldete sich am 8. Februar 2013 wegen seit Dezember 2010 bestehender schwerer Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2014 litt der Explorand an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig chronifizierte zweite Episode, aktuell mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1); zudem stellte er eine Persönlichkeit mit sensitiv und narzisstisch-kränkbaren Zügen fest (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf 40 % einzuschätzen, die mittelfristig eventuell auf 50 % gesteigert werden könne. Gemäss Verlaufsbericht des Spitals C.________ vom 1. Dezember 2015 litt der Patient an einer chronischen lymphatischen Leukämie (Erstdiagnose Semptember 2010), einer autoimmun-hämolytischen Anämie (Erstdiagnose Januar 2015) sowie einem hypoxämen respiratorischen Versagen (Erstdiagnose August 2015). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 zum Schluss, dass der Versicherte ab 3. Januar 2015
sowohl im ausgeübten Beruf als Mechaniker wie auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit wegen der akuten Verschlechterung der somatischen Befunde nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2015 unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 22. Juni und 1. Juli 2016).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ im Wesentlichen beantragen liess, ihm sei bereits ab August 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und es seien ihm gestützt darauf die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Dezember 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits ab August 2013 statt ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Unbestritten ist, dass er wegen der schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen ab Januar 2015 nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig gewesen war. Zu prüfen ist einzig, ob und allenfalls in welchem Umfang der Versicherte während des von ihm geltend gemachten Zeitraums (August 2013 bis Dezember 2014) aus psychischen Gründen arbeits- und erwerbsunfähig gewesen war.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 (Urteil 8C 130/2017 vom 30. November 2017) sowie BGE 143 V 409 (Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017) seine Rechtsprechung geändert und festgestellt hat, dass die Therapierbarkeit psychischer Leiden allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im iv-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird (BGE 143 V 409).

3.2. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Darstellung der medizinischen Akten erwogen, dass das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. August 2014 zusammen mit den übrigen psychiatrischen Auskünften eine schlüssige Beurteilung der Standardindikatoren erlaube. Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) sei festzuhalten, dass die depressive Störung als mittelgradig beschrieben werde, allerdings ohne Hinweise auf eine Therapieresistenz. Zuletzt sei der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 7. März 2015 zum Schluss gelangt, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Eine körperliche Begleiterkrankung habe zwar vorgelegen, sie habe jedoch vor Januar 2015 noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. In Bezug auf die Persönlichkeit des Versicherten bestehe kein die Ressourcen wesentlich hemmender Faktor. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass sowohl Konflikte am Arbeitsplatz und der Verlust der Arbeitsstelle wie auch die Diagnose der chronisch lymphatischen Leukämie zur Dekompensation geführt hätten. Die Vorgeschichte sei unauffällig und das intakte familiäre Umfeld des Versicherten sowie die von ihm ausgeführten
Haushaltsarbeiten und Einkäufe liessen durchaus auf vorhandene Ressourcen schliessen. Demnach seien unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung erstellt, womit vor Januar 2015 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen haben könne.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf E. 4.2.5 des Urteils 8C 260/2017 vom 1. Dezember 2017 (publ. in: SVR IV Nr. 27 S. 86) geltend, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung verletzt, wonach eine von einem beweiskräftigen Gutachten losgelöste Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens nicht stattfinden soll. Daraus sei zu schliessen, dass anhand des vorinstanzlich als beweiskräftig erachteten Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 30. August 2014 ohne Weiteres von einer Einschränkung von 40 % in jeglicher Erwerbstätigkeit auszugehen sei.

4.2.2. Gemäss Rechtsprechung vermag bei psychischen Erkrankungen die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtsgenüglichen Beweis einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) nicht zu erbringen, weil sie in wesentlichen Teilen vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Dabei prüfen die Rechtsanwender frei, ob die begutachtenden Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der mittlerweile massgeblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Ausgehend davon bleibt für die Beurteilung des Leistungsanspruchs entscheidend, ob es gelingt, auf objektivierter Grundlage den Nachweis einer rechtlich bedeutsamen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei analog zur allgemeinen Beweislastregel (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) die versicherte Person die Folgen zu tragen hat, wenn sich dieser Nachweis
nicht erbringen lässt (zum Ganzen vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).

4.2.3. Das vom Beschwerdeführer angerufene psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ stammt vom 30. August 2014 und damit aus der Zeit, bevor mit BGE 141 V 281 das strukturierte Beweisverfahren eingeführt wurde. Dass die damalige Fragestellung an den Sachverständigen oder dessen Ausführungen im Rahmen des Gutachtens bereits umfassend und detailliert auf die massgeblichen normativen Vorgaben ausgerichtet gewesen wären, ist weder geltend gemacht noch zu ersehen. Damit gelangte im vorinstanzlichen Verfahren die spezifische übergangsrechtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach das kantonale Gericht zu prüfen hatte, ob die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubten (vgl. E. 3.2 hiervor). Von einer unzulässigen juristischen Parallelüberprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307 sowie BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 und Urteil 9C 125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.5) kann demnach keine Rede sein. Fehl geht namentlich die beschwerdeweise Berufung auf das Urteil 8C 260/2017 vom 1. Dezember 2017 (publ. in SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86), dem im Übrigen seinerseits bereits ein indikatorengeleitetes Gutachten zugrunde lag und dessen E. 4.2.5 zur richterlichen Überprüfungsbefugnis und zur
Parallelüberprüfung nicht losgelöst von den übrigen Erwägungen (insbesondere E. 4.2.4) zu lesen ist. Nur weil im vorliegenden Fall die Vorinstanz der Folgenabschätzung durch Dr. med. B.________ aus rechtlichen Gründen nicht folgte, kann ihr nach dem Gesagten keine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vorgeworfen werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Bundesrechtswidrigkeit schon daraus, dass ihre Erwägungen zu den Standardindikatoren - wie vom Beschwerdeführer bemängelt - eher knapp ausgefallen sind. Entscheidend ist hier nicht die Länge der Ausführungen, sondern ob im angefochtenen Gerichtsentscheid die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art genannt werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Dies und vor allem die materielle Frage, ob das kantonale Gericht auf der Grundlage eines nicht offensichtlich unrichtig erhobenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zutreffende Schlüsse gezogen hat, gilt es nachfolgend im Rahmen des eingangs Erwogenen (vgl. E. 1.1 und 1.2 hievor) zu überprüfen.

5.

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe praxiswidrig den funktionellen Schweregrad im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es hätten keine Anhaltspunkte für eine Therapieresistenz vorgelegen. Diese vorinstanzliche Formulierung ist zwar missverständlich, im Kontext des angefochtenen Entscheids gelesen aber nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Bei Verlauf und Ausgang von Therapien handelt es sich um wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), die bei deren Prüfung in Anschlag gebracht werden dürfen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Das kantonale Gericht hat erwogen, dass sich laut Bericht des Sanatoriums E.________ vom 27. Dezember 2013 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands abgezeichnet habe. Gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. August 2014 sei es unter Behandlung zu einer teilweisen Remission gekommen. Der den Versicherten zuletzt therapierende Dr. med. D.________ habe im Bericht vom 7. März 2015 angegeben, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Sämtliche behandelnden psychiatrischen Fachärzte und der Gutachter hätten die Fortsetzung der antidepressiven Medikation und der psychotherapeutischen Behandlung
empfohlen. Aus keinem Bericht gehe hervor, dass keine therapeutische Option mehr bestehen würde, und es sei nirgends die Rede von einer Behandlungsresistenz Diese in Übereinstimmung mit den Akten stehenden Erwägungen sprechen klar gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung.

5.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Indikatoren Komorbiditäten und Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f. und E. 4.3.2 S. 302) vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die vom Gutachter Dr. med. B.________ diagnostizierte Persönlichkeit mit sensitiv und narzisstisch-kränkbaren Zügen sei nicht ressourcen-hemmend. Indessen hielt der psychiatrische Sachverständige klar fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben einschränkende Persönlichkeitsstörung vorlag. Daher ist in diesem Punkt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht zu beanstanden.
Auf der anderen Seite ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass Dr. med. B.________ darauf hinwies, die seit 2010 bestehende psychische Dekompensation sei auch im Zusammenhang mit der chronischen lymphatischen Leukämie (Erstdiagnose 2010) zu sehen, die beim Exploranden eine zusätzliche Verunsicherung ausgelöst und seine Widerstandskräfte minimiert habe. Daher ist die vorinstanzliche Feststellung, eine körperliche Begleiterkrankung sei zwar gegeben gewesen, habe aber vor dem 1. Januar 2015 noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und sei daher vor diesem Zeitpunkt bei der Beurteilung des funktionellen Schweregrades nicht zu berücksichtigen, in dieser kategorischen Form nicht haltbar. Allerdings ist festzuhalten, dass die chronische lymphatische Leukämie an sich gemäss Bericht des Dr. med. F.________, Zentrum für Onkologie G.________, vom 20. Dezember 2013 zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, weshalb - auch angesichts der verhaltenen Formulierung des Dr. med. B.________ - für die hier interessierende Zeit von keiner erheblichen Komorbidität auszugehen ist.

5.1.3. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) festgestellt, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Konflikte am Arbeitsplatz [Mobbing]; Verlust der Arbeitsstelle) die reaktive Depression ausgelöst hätten. Die Vorgeschichte sei - bis auf eine kurze depressive Phase im Jahr 2003, die ebenfalls durch Konflikte am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei - unauffällig gewesen und das intakte familiäre Umfeld des Versicherten lasse durchaus auf vorhandene Ressourcen schliessen Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die genannten Umstände keine Bedeutung hätten, weil ein lege artis diagnostiziertes, verselbstständigtes psychisches Leiden vorliege.

Dr. med. B.________ führte die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig chronifizierte zweite Episode) auf die langjährigen Konflikte im letzten Arbeitsverhältnis zurück, das per Ende Dezember 2012 von der Arbeitgeberin (letzter effektiver Arbeitstag am 27. September 2012) aufgelöst worden sei (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. April 2013). Er stellte bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % in einem anderen Betrieb, in welchem er in ruhiger und wohlwollender Umgebung arbeiten könnte, ausschlaggebend auf die von ihm aus psychiatrischer Sicht diagnostisch nicht relevant bezeichneten sensitiven und narzisstisch-kränkbaren Persönlichkeitsanteile ab. Mithin schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest teilweise aufgrund von Befunden ein, die rechtlich betrachtet nicht relevant sein können. Er sprach denn auch nicht von einer von den vom Beschwerdeführer erlebten Kränkungen (Konflikte am Arbeitsplatz; Auflösung des Arbeitsverhältnisses) losgelösten psychischen Erkrankung. Dies steht im Übrigen mit dem Umstand in Einklang, dass trotz der im Januar und im August 2015 akut eingetretenen somatischen Erkrankungen (autoimmun-hämolytische Anämie und hypoxämes respiratorisches Versagen; vgl.
Sachverhalt A) aus Sicht des behandelnden Psychiaters keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychopathologisch relevante Krankheit mehr vorgelegen hatte.

5.2.

5.2.1. In Bezug auf die Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) hat das kantonale Gericht erwogen, das Aktivitätsniveau sei nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt gewesen. So habe der Versicherte beispielsweise Hausarbeiten erledigt und sei gelegentlich einkaufen gegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlich genannten Aktivitäten seien dem Gutachter Dr. med. B.________ bekannt gewesen und von ihm bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 40 % berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Belastungsprofils habe er auch die Antriebsstörung am Morgen, eine erhöhte Kränkbarkeit sowie verminderte Belastbarkeit und Gruppenfähigkeit genannt. Gelegentliche Aktivitäten seien durchaus möglich gewesen und hätten dem von Dr. med. B.________ eingeschätzten Belastungsprofil entsprochen.

5.2.2.

5.2.2.1. Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 unten f. mit Hinweisen ist das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen. Laut Gutachten des Dr. med. B.________ war die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit aufgrund der subjektiven Einschätzung des Exploranden (vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten) kaum umsetzbar. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers, den in Frage stehenden Indikator (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen) weder aktenwidrig noch beweisrechtlich falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung gerade die sozialen Aktivitäten gewichtige Anhaltspunkte dafür bilden, ob die versicherte Person sich bezogen auf die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit konsistent verhält und daher über Ressourcen verfügen könnte, sich ins Erwerbsleben wieder einzugliedern. Mit diesem Vergleich werden entgegen seiner Auffassung nicht selektiv Aspekte berücksichtigt, die für eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sprechen könnten, vielmehr wird ihnen im Rahmen der Gesamtprüfung der
Standardindikatoren Rechnung getragen.

5.2.2.2. Zum Indikator des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt hatte und schliesslich aus psychiatrischer Sicht wieder vollständig arbeitsfähig geworden war. Indessen ist die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich entgegen der Empfehlung des Dr. med. B.________ ins Berufsleben zumindest in einem Teilpensum vor dem 1. Januar 2015 wieder einzugliedern, als starkes Indiz dafür zu werten, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht anhand der geprüften Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. zu Recht festgestellt hat, dass die vor dem 1. Januar 2015 aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung zu begründen vermag. Von den in der Beschwerde geltend gemachten weiteren Abklärungen ist abzusehen, zumal auch der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. August 2014 zur Beurteilung der Rechtsfrage beweiskräftig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_154/2018
Date : 13. Dezember 2018
Published : 31. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit)


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