Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.83

Beschluss vom 13. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhau­ser,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 19. Dezember 2010 stürzte bei Z. während des Anflugs auf den Flughafen Y. das von B. sowie C. pilotierte Flugzeug Beech 390 Premier 1 A, Kennzeichen 1, ab. Beim Eintreffen der Rettungskräfte konnte nur noch der Tod der beiden Piloten und einzigen Insassen festgestellt werden (Akten GR, act. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Unbekannt ein Strafverfahren, welches von der Bun­desanwaltschaft übernommen wurde (act. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 das Ver­fahren gegen Unbekannt mit der Begründung ein, es ergäben sich aus den bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Ver­halten ausserhalb des Luftfahrzeuges (act. 1.3).

B. Dagegen gelangte A. – der Vater des verunglückten Co-Pilots – mit Be­schwerde vom 8. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundes­strafgerichts und beantragt, die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2011 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersu­chungsverfahren im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz vom 19. Dezember 2010 bei Z. wegen fahrlässiger Tötung der beiden Piloten weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Beschwerdereplik vom 15. September 2011 bestätigte A. seine gestellten Anträge (act. 11). Die Bundesanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 26. September 2011 (act. 13), worauf A. mit Schreiben vom 30. September 2011 Stellung nahm (act. 15). Dieses wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so­weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom­men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be­schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO an die I. Beschwer­dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus­fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezem­ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 6; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 9; Schmid, Praxiskom­mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 6). Die Beschwerde ge­gen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ein umfassendes or­dentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 15, oder auch Omlin, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 27; Goldschmid/Maurer/Soll-berger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung, Bern 2008, S. 387; Schmid, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 16; Mini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der
Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts Landshut, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 13, mit Hinweis auf Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersu­chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro­zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Der Beschwerdeführer hatte bis anhin keine Möglichkeit, sich im Strafverfahren als Privatkläger zu konstituieren, weswegen er auch ohne diese Eigenschaft vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän­dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er­härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor­schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken eine Einstellung verfügen. Im Zweifelsfall ist in An­wendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1251; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 319
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO N. 8). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt­schaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess­voraussetzungen verfügt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4; 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem frei­sprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Die Staatsan­waltschaft kann gemäss Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen be­kannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschul­digten Person sprechen (lit. a), und sich nicht aus den früheren Akten er­geben (lit. b).

2.2

2.2.1 Als Begründung der Einstellung bringt die Beschwerdegegnerin vor, es ergäben sich aus den bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten ausserhalb des Flugzeuges (act. 1.3, S. 2). Es sei von einem Flugfehler der Piloten auszugehen, welche eine für die Ge­gebenheiten ungewöhnliche Rechtsvolte geflogen seien. Zudem erfolge eine Landung auf dem Flughafen Y. ausdrücklich auf eigenes Risiko. Die Einstellungsverfügung enthielt dieses wesentliche Element der Begründung wohl aus Pietätsgründen nicht. Ein Nachteil ist dem Beschwerdeführer deswegen indessen nicht entstanden. Dagegen macht der Beschwerdefüh­rer geltend, der Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) sei noch ausstehend, weswegen nicht abschliessend über eine allfällige Strafbarkeit entschieden werden könne. Beim Flughafen Y. hätten sich in der Vergangenheit etliche Unfälle bei schlechtem Wetter ereignet. So sei auch am Unfalltag vom 19. Dezember 2010 das Wetter schlecht gewesen und der Flughafen hätte evtl. geschlossen werden müs­sen. Überdies sei der CVR (Cockpit Voice Recorder) bisher nicht aufgefun­den worden, welcher eines der wichtigsten Beweismittel darstelle. Auch sei abzuklären, ob die beiden Piloten durch ihren Arbeitgeber betreffend ihrer Landung bei schlechtem Wetter unter Druck gesetzt worden seien, da am nächsten Tag ein Passagiertransport von Y. aus hätte erfolgen sollen (act. 1).

2.2.2 Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Schlussberichte des BFU über Flugunfälle, welche sich in der Nähe des Flughafens Y. ereigneten, aufzeigen, haben sich diese alle unter vollkommen verschiedenen Umstän­den ereignet. Zwar herrschten bei den meisten Unfällen kritische Wetter­verhältnisse, doch lag die jeweilige Unfallursache in den Verfehlungen der Piloten, insbesondere vorwiegend in einer unzureichenden Flugvorberei­tung (vgl. act. 5, S. 21; act. 6, S. 20; act. 7, S. 53; act. 8, S. 58). Inwiefern aus diesen vorhergehenden Unfällen Rückschlüsse auf denjenigen am 19. Dezember 2010 gezogen werden können, ist nicht er­sichtlich. Der Umstand, dass am 23. Dezember 2010, vier Tage nach dem Unfall, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) neue Bestim­mungen – wie z.B. die Pflicht zur Durchführung eines Online-Tests für Pi­loten oder die Absolvierung eines Einweisungsfluges – für Anflüge auf den Flughafen Y. festsetzte (act. 1.15), begründet ebenfalls keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten. So führte das BAZL in seiner Publikation selbst aus, dass obwohl diese Massnahmen im Nachgang zum Unfall vom 19. Dezember 2010 getroffen worden seien, sich daraus keine Rückschlüsse auf die Ursache des Unfalls ziehen liessen (act. 1.15).

2.2.3 Unbestritten ist, dass es sich beim Luftraum um den Flughafen Y. um eine Fluginformationszone handelt, d.h. gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 4. Mai 1981 (VVR; SR 748.121.11) um einen definierten Luftraum rund um einen Flugplatz, in welchem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Fluginformati­onsdienst angeboten wird, und nicht um eine Kontrollzone, d.h. um einen kontrollierten Luftraum. Dies hat zur Folge, dass es im Luftraum rund um den Flugplatz Y. keine Flugverkehrsleitung gibt und somit auch keine Start- und Landeerlaubnis erteilt wird. Diesem Umstand wird mit dem jeweils er­teilten Hinweis „land at own discretion“ Rechnung getragen. Selbstver­ständlich entbindet dies die Betreiber des Flughafens Y. nicht, alles zu un­ternehmen, damit dem Flughafen höchste Sicherheit zukommt. Vorliegend fehlen jedoch Anhaltspunkte für mögliche vorsätzliche oder fahrlässige Verfehlungen seitens des Flughafens Y. So gelingt es dem Beschwerdeführer auch selbst nicht, darzulegen, inwiefern sich die Personen auf dem Flughafen Y. oder die Betreiber falsch verhalten und gegen bestehende Regeln verstossen hätten.

2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre abzuklären gewesen, ob die verunfallten Piloten durch ihren Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden seien, weswegen sie die Landung auch bei schlechtem Wetter vorgenom­men hätten, gilt es festzuhalten, dass es für Ermittlungen in dieser Richtung eines Anfangsverdachts bedarf. Ein solcher liegt nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer sodann in keiner Weise vorgebracht. Alleine die entfernte Möglichkeit reicht für die Anhandnahme von derartigen Ermittlun­gen nicht aus.

2.2.5 Bis anhin konnte der CVR trotz intensiver Suche seitens der Bundesanwalt­schaft, bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden noch nicht aufgefunden werden (vgl. act. 1.12). Es trifft zu, dass dieser für die Ermitt­lung der tatsächlichen Unfallursache von grosser Bedeutung ist, doch kann das Strafverfahren nicht bis zu dessen allfälligem Auffinden weitergeführt bzw. sistiert werden, zumal sich bei dieser Ausgangslage die Möglichkeit aufdrängt, dass der CVR nie aufgefunden werden kann (act. 1.12). Sollte der CVR später dennoch aufgefunden werden und sich daraus neue Er­kenntnisse ergeben, so könnte dies zur Wiederaufnahme des Strafverfah­rens nach Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO führen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Schlussberichts des BFU. Zurzeit ist nicht davon auszugehen, dass diesem Schlussbericht neue Erkenntnisse entnommen werden können. Sollte dies der Fall sein, so müsste die Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwalt­schaft gemäss Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO das Strafverfahren wieder aufnehmen.

2.2.6 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen oder beide Pi­loten als Hauptverdächtige sieht. Dieser Verdacht gründet auf der Flug­route nach dem abgebrochenen Landeanflug. Diese Flugroute kann im Wesentlichen als gesichert gelten.

2.2.7 Es rechtfertigt sich nicht, ein Strafverfahren ausschliesslich deshalb weiter zu führen, um mögliche Schuldner für eine Zivilforderung zu finden. Die Zi­vilansprüche können in einem Zivilverfahren vollumfänglich geltend ge­macht werden, weswegen dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Rechtsnachteil erwächst. In der strafrechtlichen Aufarbeitung kann auch offen bleiben, welcher der beiden Piloten das Manöver ausführte.

2.2.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 98 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
LFG die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vor­behalt von Abs. 2 LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Für ein allfällig strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges sind die kanto­nalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die beiden Piloten verstor­ben sind, kann gegen sie kein Strafverfahren mehr geführt werden. Weitere Hinweise für ein strafbares Verhalten an Bord des Flugzeuges liegen keine vor. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ausser­halb des Luftfahrzeuges gegeben. Aufgrund dessen ist die Einstellung des Strafverfahrens vorliegend zu Recht erfolgt. Sollte der Schlussbericht des BFU oder bei Fund des CVR dessen Auswertung Erkenntnisse hervorbrin­gen, welche auf ein strafbares Verhalten schliessen liessen, hätte die kan­tonale Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwaltschaft nach Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 13. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fankhauser,

- Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2011.83
Date : 13. Dezember 2011
Published : 29. Dezember 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einstellung des Verf.ahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).


Legislation register
LFG: 98
StBOG: 37  73
StPO: 118  310  319  320  322  323  382  393  396  428
Weitere Urteile ab 2000
1B_1/2011 • 1B_46/2011
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BB.2011.83
BBl
2006/1308