Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_485/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 29. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sind mehrere Verfahren gegen X.________ hängig. Staatsanwalt A.________ stellte am 29. September 2009 das Verfahren 2A 2004 32456 nach dem Opportunitätsprinzip ein, u.a. mit der Begründung: " ... kann gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf erhoben werden, welcher im Vergleich zu der im Parallelverfahren 2A 2005 31671 (...) beantragten Sanktion mit Blick auf die zu erwartende Gesamtstrafe einen wesentlichen Einfluss hätte". Oberstaatsanwalt B.________ genehmigte diese Einstellungsverfügung, die anschliessend den Privatklägern eröffnet wurde.
Am 8. Oktober 2009 reichte X.________ Strafklage ein gegen den Staats- und Oberstaatsanwalt. Er warf ihnen vor, sie hätten das Amtsgeheimnis verletzt. Die Information, dass gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren hängig sei, bilde einen möglichen Gegenstand des Amtsgeheimnisses. Es sei nicht allgemein bekannt, dass ihm in parallelen Strafverfahren angeblich eine erhebliche Sanktion drohe. Er habe ein erhebliches Interesse daran, dass die Information in der Einstellungsverfügung über die angeblich drohende Sanktion nicht weiter verbreitet werde, weil ihm eine Vorverurteilung in den Medien drohe. Die Privatkläger und Anzeigeerstatter im Verfahren 2A 2004 32456 seien in Bezug auf den Sachverhalt, welcher ihm im Parallelverfahren vorgeworfen werde, Drittpersonen. Indem diese nicht nur über die Tatsache der Parallelverfahren, sondern auch über das angeblich erhebliche Strafmass orientiert worden seien, sei ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis offenbart worden. Staatsanwalt A.________ habe ausserdem im Antwortschreiben vom 24. Juli 2009 auf privatklägerische Anfrage vom 16. Juli 2009 ungefragt darauf hingewiesen, dass gegen ihn noch fünf weitere Strafverfahren hängig seien. Es liege weder ein Rechtfertigungsgrund vor noch
habe die geringste Notwendigkeit bestanden, die Einstellung des Verfahrens mit dem Opportunitätsprinzip zu begründen.

B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafklage nicht an die Hand. Dabei stützte sie ihren Entscheid unter anderem auf die Vernehmlassungen des Staats- und Oberstaatsanwalts.
Eine Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid wies die Justizkommission des Kantons Zug am 29. April 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und gegen A.________ sowie B.________ sei die Strafverfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (eventuell wegen Versuchs dazu) einzuleiten.
Das Obergericht und A.________ beantragen Abweisung der Beschwerde, während B.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (act. 11 - 13). X.________ hat repliziert (act. 18).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren, das dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sei, sei ein solches mit rechtsanwendendem Charakter gewesen, weshalb er Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt habe. Dieser Anspruch sei verletzt worden, indem ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zur Kenntnis gebracht und von ihm beantragte Akten nicht ediert worden seien.
Inwieweit der Privatkläger oder Geschädigte berechtigt ist, am Verfahren der Nichtanhandnahme bzw. am Untersuchungsverfahren teilzunehmen, beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 128 I 218 E. 1.1). Dass und welche kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt worden wären, die den Beschwerdeführer an der Verfahrensteilnahme berechtigt hätten, legt er nicht dar. Auf seine Rügen ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, auch die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Vorgängig zum Entscheid vom 20. Januar 2010, die Strafklage nicht an Hand zu nehmen, hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 sich dazu schriftlich vernehmen lassen. Diese Stellungnahmen seien ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe davon nur Kenntnis erhalten, weil sie auszugsweise in den Entscheid eingeflossen seien. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er ausdrücklich Akteneinsicht beantragt, falls die Vorinstanz beabsichtige, den Mangel zu heilen. Deren Begründung, die wörtliche Wiedergabe der entscheidrelevanten Passagen hätte dem Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme dazu erlaubt, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn eine Partei müsse sich selbst ein Bild darüber machen können, welches die "entscheidrelevanten Passagen" seien. Zudem könnten auch andere Passagen "unfreiwillige" Zugeständnisse enthalten. Schliesslich sei die Einsicht zumindest in Originalkopien notwendig, um formale Einwände wie Fristversäumnis oder rechtsungenügende Unterschrift anderer Verfahrensparteien geltend machen zu können.

2.1 Der Geschädigte kann letztinstanzliche Einstellungsentscheide ans Bundesgericht weiterziehen mit der Begründung, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, S. 403 N 23).
Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3).

2.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er einen Anspruch darauf, selbstständig von den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner 2 und 3 Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls entsprechende Einwände vorzubringen. Dieser Anspruch wurde nicht befriedigt, indem die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung die "entscheidrelevanten Passagen" wörtlich wiedergab. Die Vorinstanz hat den Mangel nicht geheilt, weil der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren die Entscheidgrundlagen nicht kontrollieren konnte (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 871 Ziff. 3a/aa).
Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weshalb er aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vor dem neuerlichen Entscheid Gelegenheit geben, die fraglichen Vernehmlassungen einzusehen und dazu allenfalls Stellung zu nehmen.

2.3 Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Edition der Akten 2A 2005 31671 sei grundlos verweigert worden (Beschwerdeschrift S. 22 lit. c), ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer ein solches Begehren in der Strafanzeige gestellt (a.a.O., S. 18 lit. b/aa). Im vorinstanzlichen Verfahren jedoch erhob er diesbezüglich keine Verfassungsrüge. Folglich musste sich die Vorinstanz dazu auch nicht äussern.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht auch verletzt, indem sie mehrere spezifizierte Akteneinsichtsgesuche in seiner Eingabe vom 1. März 2010 ignoriert habe (Beschwerdeschrift S. 23 f. Ziff. 5).
Der angefochtene Entscheid enthält - abgesehen von der Erwähnung im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner 2 und 3 replizierte - keine Erwägung zu den Gesuchen. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Falls sie dem Beschwerdeführer vor dem neuerlichen Entscheid keine oder nur teilweise Akteneinsicht gewähren sollte, hätte sie das zu begründen.

4.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen müssen die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer obsiegt zum grösseren Teil. Dafür ist er angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Soweit er unterliegt, hat er reduzierte Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner
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Dokument : 6B_485/2010
Datum : 13. Dezember 2010
Publiziert : 29. Dezember 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Nichtanhandnahme einer Strafklage


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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128-I-218 • 129-I-249
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