Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_547/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Verfahrensbeteiligte
Grüne Partei des Kantons Schwyz,
2. Stefan Scheidegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, Kantonsratswahl 2012,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2010 des Regierungsrats des Kantons Schwyz.
Sachverhalt:
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz berät zurzeit die Ausarbeitung einer neuen Kantonsverfassung. Die erste Lesung fand im Mai 2010 statt. Im Hinblick auf die zweite Lesung verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2010 seine Anträge. In seinem schriftlichen Bericht erwähnte er, dass die Kantonsratswahlen 2012 wohl noch nach bisherigem Recht durchgeführt werden müssten.

Gegen diese Stellungnahme haben die Grüne Partei des Kantons Schwyz und Stefan Scheidegger beim Bundesgericht am 29. November 2010 Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der regierungsrätlichen Anträge und stellen weitere Begehren. Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Vertreters.

Erwägungen:
Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Damit können behördliche Entscheide und Handlungen wegen Verletzung politischer Rechte angefochten werden.

Die Anträge des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates stellen keinen Akt dar, der die politischen Rechte der Stimmberechtigten in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder verletzen könnte (vgl. zu den sog. indirekten Wahlen durch Parlamente BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; Urteil 1P.293/1989 vom 14. Februar 1990 E. 1, in ZBl 92/1991 S. 260).

Die Äusserungen des Regierungsrates zur Kantonsratswahl von 2012 stellen in keiner Weise eine Vorbereitungshandlung zu dieser Wahl dar.

Es besteht kein Anlass, dem Regierungsrat im Hinblick auf diese Wahl Weisungen zu erteilen oder diese Wahl schon vor ihrer Anordnung zu verschieben oder gar vorgängig aufzuheben, wie die Beschwerdeführer verlangen.

Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG auf sie nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdesache aussichtslos erscheint, die Grüne Partei als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und Stefan Scheidegger seine Bedürftigkeit nicht belegt. In Anbetracht der gegebenen Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_547/2010
Datum : 13. Dezember 2010
Publiziert : 05. Januar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, Kantonsratswahl 2012


Gesetzesregister
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGE Register
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