Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 209/2019
Urteil vom 13. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG); rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2019
(SK 17 510).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wirft A.B.________ zusammengefasst vor, er habe beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 unwahre Angaben gemacht, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklariert und dadurch unrechtmässige Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 33'138.-- erwirkt habe.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.B.________ am 8. Januar 2019 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2017 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 750.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C.
A.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen und für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Ferner ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Während sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen lässt, stellt und begründet das Obergericht den Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. A.B.________ verzichtet auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst einige formelle "Beanstandungen" am vorinstanzlichen Urteil.
Soweit er geltend macht, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vom 20. Juli 2017 seien ohne sachliche Begründung nicht zu den Akten genommen worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen "Beweisantrag" bereits mit Beschluss vom 31. Januar 2018 mit der Begründung ablehnte, es handle sich bei Plädoyernotizen nicht um ein Beweismittel. Die Vorinstanz durfte demnach die von der Verteidigung am 6. April 2018 "zur gutscheinenden Verwendung" eingereichte Kopie der Plädoyernotizen ohne weitere Begründung retournieren (Urteil S. 3), ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Übrigen hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus der Schweizerischen Strafprozessordnung keine Pflicht des Gerichts ergibt, die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters zu den Akten zu nehmen (Urteil 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Unter dem Titel "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits im Verwaltungsverfahren und beim Abschluss der Voruntersuchung übergangen worden. Von den Vorinstanzen seien sämtliche Unzulänglichkeiten und Versäumnisse der Behörden, die von der Verteidigung geltend gemacht worden seien, um den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht zu ergänzen, ausgeblendet worden. Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nach der Zeugeneinvernahme zu dieser Beweisabnahme nicht angehört. Auf die das Verwaltungsverfahren betreffenden Rügen ist nicht einzugehen, da dieses offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den Aussagen der Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mehrfach Gelegenheit, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen und sich zu deren Aussagen zu äussern (Urteil S. 6). Sollte der Beschwerdeführer ferner seinen Anspruch auf ein faires Verfahren als verletzt rügen, ist der Einwand unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen
werden (Urteil S. 6 f.).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, dies sowohl in seiner Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion, und damit zusammenhängend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihm sei aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift nicht abschliessend klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde. Die Anklageschrift sei sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der ihm konkret vorgeworfenen Handlungen ungenügend. Auch würden weder die Mitwirkung der Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle noch eine geschädigte Person darin umschrieben. Ferner verletze die Vorinstanz den Anklagegrundsatz, indem sie einen Sachverhalt als erstellt erachte, der in der Anklageschrift nicht umschrieben sei.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 31 Strafbestimmungen - 1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch103 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: |
|
1 | Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch103 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: |
a | durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt; |
b | durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt; |
c | die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; |
d | die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG105) verletzt. |
2 | Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer: |
a | in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; |
b | sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht. |
3 | Artikel 90 AHVG106 findet Anwendung. |
2.3. Der zur Anklage gewordene Strafbefehl vom 5. September 2016 enthält folgende Sachverhaltsumschreibung:
"A.B.________ bezog seit 01. Februar 2009 Ergänzungsleistungen. Anlässlich der ordentlichen Revision gab er am 26. April 2011 beim Ausfüllen des Gesuches um die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an, dass seine Ehefrau über ein Vermögen von CHF 63'183.00 verfüge. Nachdem die AHV-Zweigstelle C.________ am 13. April 2015 zwecks erneuter Revision Unterlagen zum Vermögen von der Ehefrau von A.B.________ verlangte, erhielt die Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals Kenntnis darüber, dass das Ehepaar B.________ in der Steuererklärung 2010 per 31.12.2010 ein Vermögen von CHF 500'490.00 und in den Steuererklärungen 2011-2013 von über CHF 400'000.00 ausgewiesen hatte. A.B.________ machte folglich beim Ausfüllen des Gesuches um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 unwahre Angaben, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklarierte. Damit erwirkte er unrechtmässig Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 33'138.00."
2.4. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erwägt die Vorinstanz, im vorliegenden Fall sei das Übertragen der Angaben aus den Belegen des Beschwerdeführers in das von diesem eingereichten Ergänzungsleistungs-Formular durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nicht in der Anklageschrift festgehalten. Wie noch aufgezeigt werde, sei diese Handlung indessen nicht relevant für den strafrechtlichen Vorwurf, zumal sie nach der angeklagten Täuschungshandlung geschehen sei. Auch sei für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschwerdeführer die unwahre Deklaration vor Ort oder postalisch von zu Hause aus vorgenommen habe. Für den Beschwerdeführer sei ersichtlich gewesen, dass er die ihm nicht zustehenden (öffentlich-rechtlichen) Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse beziehungsweise vom Kanton erhältlich gemacht haben solle. Im Übrigen würden kleinere Ungenauigkeiten den Anklagegrundsatz nicht verletzen. Aus der Anklageschrift ergebe sich deutlich, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nämlich die unvollständige Deklaration des Vermögens seiner Ehefrau. Dies sei auch für den Beschwerdeführer klar ersichtlich gewesen, zumal er sich bereits im öffentlich-rechtlichen Verfahren betreffend die
Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen mit genau diesem Vorwurf konfrontiert gesehen habe. Ihm sei eine Verteidigung deshalb uneingeschränkt möglich gewesen. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt (Urteil S. 5).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zeigt die Vorinstanz zunächst auf, welche Sachverhaltselemente als unbestritten erstellt sind und welche umstrittenen Punkte noch festgestellt werden müssen. Nach der Beweiswürdigung erachtet sie als erstellt, dass der Beschwerdeführer das Vermögen seiner Ehefrau am 26. April 2011 unvollständig deklarierte, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses betrage lediglich Fr. 63'183.--, obwohl er wusste, dass seine Ehefrau eine Entschädigungszahlung in Höhe von Fr. 600'000.-- erhalten hatte und ihr Vermögen deshalb ein Vielfaches höher als der ausgewiesene Betrag war. Der Beschwerdeführer habe dabei gewusst, dass das Vermögen seiner Ehefrau relevant sei für die Berechnung der ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen. Er habe schliesslich Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 31'032.-- ausbezahlt erhalten, auf die er keinen Anspruch gehabt habe (Urteil S. 7 ff.).
2.5. Aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird: Er habe am 26. April 2011 in C.________ beim Ausfüllen des Gesuches um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen das Vermögen seiner Ehefrau wieder besseres Wissen unvollständig deklariert, indem er angegeben habe, dieses betrage Fr. 63'183.--. Damit ist in zeitlicher, örtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend umschrieben, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dass die geschädigte Person nicht ausdrücklich genannt wird, trifft zu. Jedoch ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt, dass der Kanton geschädigt worden sein soll. Insgesamt war dem Beschwerdeführer aufgrund der Sachverhaltsumschreibung hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wird, weshalb es ihm auch möglich war, sich angemessen zu verteidigen. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Ausführungen, dass es für die Beurteilung, ob der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge getan ist, irrelevant ist, ob der angeklagte Sachverhalt beziehungsweise dessen einzelne Elemente letztlich auch bewiesen respektive erstellt werden können. Dies ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung.
Mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe durch Einreichen zweier Kontobelege vorgespiegelt, das Vermögen seiner Ehefrau betrage lediglich Fr. 63'183.--, geht die Vorinstanz nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, unwahre Angaben hinsichtlich des Vermögens seiner Ehefrau gemacht zu haben. Dieser Vorwurf umfasst sowohl unwahre Angaben durch Einreichung unvollständiger Kontobelege als auch unwahre Angaben direkt auf dem Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz verletzt weder Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich beziehungsweise offensichtlich unrichtig fest.
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3. Der Beschwerdeführer legt sehr ausführlich seine Sicht der Dinge dar. Dabei geht er auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und führt im Einzelnen aus, weshalb diese seines Erachtens aktenwidrig, nicht nachvollziehbar oder unhaltbar sind. Soweit er dabei wiederholt geltend macht, die vorinstanzlichen Feststellungen seien in der Anklageschrift nicht umschrieben oder mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar, ist darauf im Rahmen der Willkürprüfung nicht mehr einzugehen (vgl. E. 2). Gleiches gilt hinsichtlich Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen bemängelt, ohne seine Kritik zu begründen.
3.4. Die Vorinstanz gelangt in objektiver Hinsicht zum Schluss, dass am 3. Mai 2011 bei der zuständigen Behörde ein vom Beschwerdeführer unterschriebenes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen eintraf. Wie im Formular an entsprechender Stelle gefordert, habe der Beschwerdeführer zum Vermögen seiner Ehefrau in einem Begleitschreiben mit dem Titel "Unterlagen EL" zwei Auszüge zu Bankkonten seiner Ehefrau eingereicht, deren gerundete Summe einen Betrag von Fr. 63'183.-- ergeben habe. Obwohl er das Feld für Ehegatten unter Ziff. 2.1 leer gelassen habe, habe der Beschwerdeführer implizit angegeben, das Vermögen seiner Ehefrau betrage Fr. 63'183.-- (Urteil S. 12 f.). Daraus ergibt sich, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz mit dem Einreichen der Unterlagen abgeschlossen war. Mangels Relevanz ist daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Handlungen nach dem Einreichen der Unterlagen, wie beispielsweise dem Eintrag der Zeugin, nicht einzugehen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den 26. April 2011 als Tatzeitpunkt bezeichnet. Sie bringt in der Vernehmlassung zutreffend vor, es lasse sich nicht erstellen, wann der Beschwerdeführer die Unterlagen der zuständigen Behörde zukommen liess. Das genaue Datum müsse zwischen dem Unterschreiben des Formulars (26. April 2011) und dem Eingang der Unterlagen bei der Behörde (3. Mai 2011) liegen (Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019 S. 2). Da der Beschwerdeführer am 26. April 2011 unterschriftlich bestätigte, dass seine Angaben "vollständig" und "wahr" sind, darf die Vorinstanz auf diesen Zeitpunkt abstellen.
Unbegründet ist der Einwand, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge, der Beschwerdeführer habe "wie im Formular an entsprechender Stelle gefordert" zwei Kontoauszüge zum Vermögen seiner Ehefrau eingereicht. Mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben vom 3. März 2011, das an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, wurde diese aufgefordert, "im Zusammenhang mit der Neufestsetzung/Revision der Ergänzungsleistungen" Unterlagen einzureichen und das beiliegende Gesuch auszufüllen (kantonale Akten, act. 26). Obwohl das Schreiben an seine Ehefrau gerichtet war, hat in der Folge der Beschwerdeführer die Unterlagen eingereicht und das Gesuch ausgefüllt (Urteil S. 10; kantonale Akten, act. 261 f.). Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Unterlagen wie auch das Gesuch im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen eingereicht werden müssen. Wie sich aus den Aussagen der zuständigen Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle ergibt, ist die Angabe im Schreiben vom 3. März 2011, welche Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind, letztlich eine Dienstleistung zu Handen der Kunden (vgl. kantonale Akten, act. 262). Da er selbst auf das Schreiben an seine Ehefrau reagierte, musste dem Beschwerdeführer auch
klar gewesen sein, dass es um "seine Ergänzungsleistungen" ging (vgl. hierzu Urteil S. 10).
3.5. In subjektiver Hinsicht erachtet die Vorinstanz als erstellt, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt nicht nur vom Vermögen seiner Ehefrau gewusst, sondern auch von dessen Relevanz für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Urteil S. 14 ff.). Trotz Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, vom Vermögen seiner Ehefrau gewusst zu haben. Hingegen macht er geltend, er sei stets davon ausgegangen, dass er dieses nicht deklarieren müsse. Mit seinen Ausführungen vermag er jedoch keine Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss ausführlich und nachvollziehbar.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zielt die Erwägung, aus dem Formular vom 26. April 2011 sei deutlich ersichtlich, dass das Vermögen der Ehegattin angegeben werden müsse, keinesfalls ins Leere. Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht davon ausgehen durfte, er müsse das Vermögen nicht deklarieren. Überzeugend ist ferner die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe im Formular auch teilweise Angaben zu seiner Ehefrau gemacht (betreffend Ausgaben, Einnahmen, andere ausgewiesene Schulden). Im Übrigen habe er in seinem Schreiben vom 1. Mai 2011 unter dem Titel "Unterlagen EL" der Ausgleichskasse zwei Bankbelege zu Sparguthaben seiner Ehefrau zukommen lassen und dazu angegeben, dass der Saldo per 31. Dezember 2010 nicht mehr stimme, da seine Ehefrau bereits Fr. 10'000.-- als Anzahlung für ihre teure Zahnarztrechnung geleistet habe. Damit habe er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EL-Formular nicht nur Angaben zum Vermögen seiner Ehefrau gemacht, sondern auch entsprechende Belege eingereicht. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von der Relevanz des Vermögens seiner Ehefrau gewusst habe (Urteil S. 16). Zu dieser vorinstanzlichen Erwägung äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Der vorinstanzliche Schluss ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Erwägung auf, aus dem Umstand, dass er eine Kopie eines Darlehensvertrags eingereicht habe, sei zu schliessen, er habe gestützt auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 3. März 2011 und Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs verstanden, dass er nicht nur Angaben zu Sparguthaben, sondern auch zu Wertschriften, Guthaben, Darlehen und Barschaft von sich und seiner Ehefrau machen muss (Urteil S. 17). Sein in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz erhobener Einwand, das Vermögen seiner Ehefrau sei grössenteils in Wertschriften angelegt gewesen, weshalb er die entsprechenden Belege nicht eingereicht habe, widerspricht schliesslich seinen Angaben im Schreiben vom 13. Juli 2011, das er der Ausgleichskasse im Verfahren wegen Rückforderung von EL-Beiträgen eingereicht hatte. Dort machte er geltend, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfallentschädigung (Akten Ausgleichskasse, act. 194). Dass die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. August 2011 die Rückforderung als uneinbringlich abschrieb (Akten Ausgleichskasse, act. 195), belegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er davon ausgehen durfte, das Vermögen seiner Ehefrau nicht
deklarieren zu müssen. Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Abschreibung noch keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil des Vermögens seiner Ehefrau nicht deklariert hat. Die Abschreibung erfolgte folglich gestützt auf die unvollständigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen.
3.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich ist. Unbegründet ist auch die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 31 Strafbestimmungen - 1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch103 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: |
|
1 | Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch103 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: |
a | durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt; |
b | durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt; |
c | die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; |
d | die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG105) verletzt. |
2 | Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer: |
a | in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; |
b | sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht. |
3 | Artikel 90 AHVG106 findet Anwendung. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils kurz vor der Verjährung gestanden sei.
4.2. Gestützt auf die ihrer Ansicht nach mittelschweren objektiven Tatkomponenten und die neutralen subjektiven Tatkomponenten sowie der ebenfalls neutralen Täterkomponenten erachtet die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 750.-- als angemessen.
4.3. Gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
4.4. Die Rüge ist begründet. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 8. Januar 2019 waren seit der Tat vom 26. April 2011 sieben Jahre und achteinhalb Monate verstrichen. Damit war die gesamte Verjährungsfrist von sieben Jahren abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Der Kanton Bern hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres