Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 814/2018
Urteil vom 13. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. August 2018 (SK 18 311).
Erwägungen:
1.
Am 2. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass oder Stundung der ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ab.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- seien ihm zu erlassen oder zu stunden.
3.
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
4.
Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 10 des Bernischen Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) könnten Verfahrenskosten von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle oder die Uneinbringlichkeit feststehe oder anzunehmen sei. Eine unzumutbare Härte liege vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellten und keine Besserung der Lage erkennbar sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf das monatliche Einkommen sowie andererseits auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers sowie allfälliger Familienangehöriger abzustellen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig sei. Weiter seien die zukünftigen Aussichten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Uneinbringlichkeit liege u.a. bei Überschuldung vor, d.h. wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorlägen oder eine Lohnpfändung bestehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Er erziele ein monatliches Arbeitsentgelt in der Höhe von Fr. 350.-- bis Fr. 380.--, welches seinem Freikonto gutgeschrieben werde. Seine Konti wiesen derzeit Guthaben von Fr. 392.70 (Freikonto) und Fr. 2'865.45 (Sperrkonto) auf. Es sei gestützt auf diese Guthaben davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die geschuldeten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen, dies allenfalls in Raten und, falls erforderlich, mit Bewilligung der Anstaltsleitung. Das Gesuch sei daher abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, die geforderten Fr. 400.-- zu bezahlen. Seine finanzielle Situation sei angespannt, da er lediglich ein Arbeitsentgelt im Strafvollzug erhalte und gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern unterstützungspflichtig sei. Das während des Strafvollzugs angesparte Arbeitsentgelt sei nach Beendigung des Strafvollzugs in erster Priorität für die Bezahlung der Alimente und als Starthilfe für den Wiedereinstieg in das gesellschaftliche Leben zu verwenden. Zudem hätten ihm das Obergericht Bern sowie weitere staatliche Behörden bezüglich anderer Forderungen in der Vergangenheit jeweils eine Stundung gewährt. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse die Stundung auch vorliegend gewährt werden.
6.
Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass aus dem Arbeitsentgelt eines Häftlings eine Rücklage für die Zeit nach dem Strafvollzug gebildet wird. Über den Rest kann der Gefangene frei verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. |
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1 | Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. |
2 | Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig. |
3 | Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
bereits gewährten Stundungen gestützt auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu beurteilen ist.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Schär