Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 39/2017

Urteil vom 13. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler
und Advokatin Simone Wiegers, und diese substituiert durch Advokat Dr. Daniel Schaffner,

gegen

ARA Zweckverband Abwasserregion
Laufental-Lüsseltal, Araweg 4, 4222 Zwingen,
Beschwerdegegner,

Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
beide vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 15 319).

Sachverhalt:

A.
Der Zweckverband Abwasserregion Laufental-Lüsseltal (ARAL) reichte am 20. März 2014 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Gesuch ein für den Neubau eines Mischwasserbeckens auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. 528 (neu: Parzelle Nr. 2642), Grundbuch Zwingen. Die Anlage bezweckt, das in den Gemeinden Laufen und Dittingen anfallende Regenwasser zu sammeln, bevor es vom Schmutz gereinigt in die Birs abfliessen kann. Nachdem das BIT in einem Zwischenbericht festgestellt hatte, dass das Bauvorhaben namentlich aufgrund der Beanstandungen des Lufthygieneamts beider Basel nicht bewilligt werden könne, ersuchte der ARAL, vertreten durch die C.________ AG, am 12. Juni 2014 um Bewilligung eines neuen Projekts für ein Mischwasserbecken auf dem Grundstück Nr. 2642 in Zwingen. Dagegen erhoben unter anderem A.A.________ und B.A.________ Einsprache.

B.
Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) mit, die betroffenen Fachstellen könnten dem Bauprojekt zustimmen, insbesondere weil das geplante Mischwasserbecken neu fast vollständig ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Daraufhin erteilte die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft (BUD) am 19. Januar 2015 die Ausnahmebewilligung und wies die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ ab. Die dagegen von diesen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos: Er wies das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.A.________ und B.A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Diesen Entscheid fochten sie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an, das mit Urteil vom 28. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Regierungsrats aufhob und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an diesen zurückwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2017 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen neben der Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, es sei keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die BUD zurückzuweisen, damit diese gestützt auf ein unabhängiges Gutachten, das sich zur Standortgebundenheit des Bauprojekts sowie zu allfälligen Alternativstandorten äussere, neu über das Bauvorhaben befinde. Zudem seien die Verfahrenskosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen und ihnen sei dafür eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der ARAL (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die BUD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, es habe angesichts des durch die Errichtung des Mischwasserbeckens verursachten Kulturlandverbrauchs gewisse Zweifel am vorgesehenen Standort; dieser erscheine gleichwohl nicht als offensichtlich ungeeignet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt seinerseits zum Schluss, das Kantonsgericht habe das Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht korrekt angewandt. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Das Kantonsgericht hob Dispositiv-Ziffer 2 des regierungsrätlichen Entscheids vom 20. Oktober 2015 auf, in dem die Kosten für jenes Verfahren den Beschwerdeführern auferlegt wurden. Es wies die Angelegenheit zu deren Neuverlegung im Sinne der Erwägung an den Regierungsrat zurück. Daraus geht hervor, dass der Regierungsrat zwar eine durch die BUD begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht geheilt hat; indessen hätte er dieser im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung tragen müssen (vgl. E. 7.4.1 f. und 8 des vorinstanzlichen Entscheids).

1.2. Die Beschwerdeführer scheinen im angefochtenen Urteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG zu erblicken. Dabei übersehen sie zwar, dass dieser das Verfahren nicht abschliesst, sondern die Sache im Kostenpunkt an die untere Instanz zurückweist. Dem Regierungsrat steht dabei ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, weshalb die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Die Neuverlegung der Kosten für das regierungsrätliche Verfahren erscheint im Vergleich zu der in der Hauptsache geschützten Erteilung der Ausnahmebewilligung für das projektierte Mischwasserbecken allerdings von untergeordneter Bedeutung (vgl. Urteile 1C 202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3; 1C 391/2014 vom 3. März 2016 E. 1.4). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über alle Rügen der Beschwerdeführer befunden, weshalb sich die Angelegenheit als spruchreif erweist. Es erscheint gerechtfertigt, insofern von einem anfechtbaren Endentscheid auszugehen. Da die Beschwerdeführer ausserdem als direkte Nachbarn des Baugrundstücks zur Beschwerdeführung befugt sind (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf das
Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 141 I 36 E. 1.3 S. 41).
Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Rechtsschrift mehrere Sachverhaltsrügen, ohne aber in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zudem verkennen sie, dass die Fragen, ob die projektierte Mischwasseranlage standortgebunden ist und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, keine Tat-, sondern von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfragen darstellen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Einwände:

2.1. Streitig ist zunächst die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rechtsmittelinstanzen. Diese erblicken im Entscheid der BUD vom 19. Januar 2015 eine Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Wertminderung ihrer Liegenschaft durch die Mischwasseranlage, zu den Geruchsimmissionen und zu den mit dem Bau verbundenen Schäden als privatrechtliche Einsprachepunkte qualifiziert und die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Die Gehörsverletzung sei jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat geheilt worden, indem dieser die lückenhafte Interessenabwägung nachgeholt habe. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, eine Heilung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da die Gehörsverletzung als schwer einzustufen sei.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer verkennen im Allgemeinen, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil 1C 300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Auch hier enthielt der Entscheid der BUD entgegen ihrer Auffassung eine, wenn auch ungenügende, Interessenabwägung. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess, konnten daher im Kern ohne Weiteres nachvollzogen werden. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten bzw. weiteren relevanten Interessen und deren Gewichtung, reichte die BUD im regierungsrätlichen Verfahren in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 eine Begründung nach, zu der die Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels und des Augenscheins Stellung nehmen und ihre dem Bauvorhaben entgegenstehenden Interessen in das Verfahren einbringen konnten. Da den Beschwerdeführern insoweit eine sachgerecht begründete Anfechtung des Entscheids möglich war, erwuchs ihnen aus der ungenügenden Begründung der BUD kein Rechtsnachteil. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass eine Heilung eines nicht besonders schwerwiegenden Mangels im Rechtsmittelverfahren vor
dem Regierungsrat, dem in dieser Sache volle Überprüfungsbefugnis zusteht ( vgl. § 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL; SGS 175]), möglich war. Dieser hat die verschiedenen, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Interessen, die gegen den Bau der projektierten Mischwasseranlage sprechen, einlässlich gewürdigt (vgl. E. 5 des Entscheids vom 20. Oktober 2015). Vor dem Kantonsgericht, das die hier massgebenden Rechtsverletzungen und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts prüfen konnte (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS 271]), hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Gelegenheit, sich umfassend zu den einem Neubau entgegenstehenden Interessen zu äussern. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. insb. E. 7.5.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht auszumachen.

2.2. Unbegründet ist sodann der in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgebrachte Einwand, die Entscheidbegründung der Vorinstanz halte nicht vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Dem angefochtenen Urteil kann klar entnommen werden, weshalb das Kantonsgericht den Verzicht auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die BUD als zulässig erachtete (vgl. E. 7.1 ff.). Die Beschwerdeführer übersehen zudem, dass das Kantonsgericht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Aus dessen Erwägungen geht unbestrittenermassen hervor, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer im Rahmen des im regierungsrätlichen Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels und Augenscheins erörtert und eingehend diskutiert worden sind, weshalb die beanstandete Begründungspflichtverletzung einer Heilung zugänglich war. Die Beschwerdeführer wurden somit in die Lage versetzt, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.

3.
In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass das projektierte Mischwasserbecken in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG (SR 700) von vornherein ausser Betracht fällt. Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zugänglich ist.

3.1. Nach dieser Bestimmung können namentlich Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f.; 136 II 214 E. 2.1 S. 218). Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; Urteile 1C 188/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.1; 1C 268/2015 vom 9.
Februar 2016 E. 4.1; 1C 6/2009 vom 24. August 2009 E. 5.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f.; Urteile 1C 11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.3; 1C 604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteile 1A.120/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.4.1; 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3.4; je mit Hinweis auf BGE 129 II 63 E. 3.3 S. 69 f.).

3.2. Die Beschwerdeführer bemängeln zum einen die vorgenommene Standortevaluation für die geplante Mischwasseranlage und bezeichnen diese als ungenügend und schwerwiegend mangelbehaftet. Zum anderen bringen sie vor, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der C.________ AG vom 7. November 2012 abstellen dürfen, da dieses in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.

3.3. Diese Einwände verfangen indes nicht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liess sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Standortgebundenheit nicht bloss von der Vergleichsstudie der C.________ AG leiten, die den Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen für die weitere Planung des Mischwasserbeckens empfahl. Vielmehr stellte sie auch auf die belegten Evaluationen des ARAL und die Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ vom 12. März 2008 ab, die den Standort am Dittingerrank (Parzelle Nr. 1591, Grundbuch Dittingen) für die Realisierung des Bauvorhabens favorisierte. Das Kantonsgericht hat die darin untersuchten Alternativstandorte für das projektierte Mischwasserbecken anhand der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände ernsthaft evaluiert und sich damit gebührend auseinandergesetzt. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, mögliche Ersatzstandorte nur ungenügend abgeklärt und dadurch gegen die einschlägige Praxis des Bundesgerichts verstossen zu haben (BGE 136 II 214 E. 2.2 S. 218 f.; 129 II 63 E. 3.2 S. 68 f.; Urteil 1C 447/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführer dieser Würdigung entgegenhalten, vermag nicht zu überzeugen.

3.3.1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass beim Standort am Dittingerrank kein Verbesserungsversuch unternommen worden ist. Bereits die Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ hielt dazu fest, dass das Bauvorhaben in die Uferschutzzone hineinragen würde, womit es das Fliessgewässer und die erhaltenswerte Ufervegetation beeinträchtigt hätte. Das BIT bestätigte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2011, dass das Projekt aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei.

3.3.2. Den Feststellungen der Vorinstanz zur technischen Machbarkeit eines Mischwasserbeckens auf der Parzelle Nr. 529, Grundbuch Dittingen, wofür sie auf die Vernehmlassung des ARAL vom 1. Februar 2016 und auf das von diesem beigebrachte Protokoll seiner Betriebskommissionssitzung vom 22. August 2011 abstellte, halten die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Diese erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und ist im bundesgerichtlichen Verfahren mit Bezug auf Sachfragen nicht zu hören. Ebenso verkennen sie, dass die fehlende Möglichkeit, dieses Grundstücks zu erwerben, was durch ein entsprechendes Dokument belegt ist, ein erhebliches Hindernis und damit ein gewichtiger Nachteil für die Realisierung des geplanten Mischwasserbeckens darstellt.

3.3.3. Dasselbe gilt mit Blick auf den von den Beschwerdeführern bevorzugten Standort "Werkhof" auf dem Grundstück Nr. 447, Grundbuch Zwingen. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Parzelle nachweislich als belasteter Standort mit Untersuchungsbedarf gilt (vgl. Kataster der belasteten Standorte des Kantons Basel-Landschaft, abrufbar unter ), weshalb das abzutragende Material hätte entsorgt werden müssen und nicht zur Überdeckung der Mischwasseranlage verwendet werden können. Sodann betreibt der Kanton darauf einen Werkhof mit Lagerplatz. Er nutzt dieses Areal somit zu öffentlichen Zwecken und das Bauvorhaben hätte gemäss der Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ - soweit ersichtlich - insbesondere das Materiallager tangiert. Diese Umstände sprechen neben der bloss mangelhaften Erschliessung gegen eine (auch parallele) Realisierung des Mischwasserbeckens am Standort "Werkhof". Insofern erscheint der gewählte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen als vorteilhafter. Daran ändert nichts, dass ein Projektverantwortlicher der C.________ AG am Augenschein von der Machbarkeit des Bauvorhabens am Standort "Werkhof" ausgegangen sein soll. Da dieser ebenfalls ausserhalb der Bauzone liegt, greift das Argument der
Beschwerdeführer nicht, wonach bei der Prüfung der Standortgebundenheit ein strenger Massstab anzulegen sei. Dieses basiert auf dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und ist grundsätzlich auf Situationen zugeschnitten, in denen der Ersatzstandort im Gegensatz zum gewählten Standort in der Bauzone liegt (vgl. Urteile 1C 188/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.1; 1C 268/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.1). Überdies zielt der Einwand zur zonenwidrigen Nutzung des Werkhofs in der Landwirtschaftszone am Streitgegenstand vorbei.

3.3.4. Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, es sei keine Variante weiterverfolgt worden, die zwei anstelle von nur einem Mischwasserbecken für die Gemeinden Laufen und Dittingen vorgesehen habe. Ihnen kann dabei nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass finanzielle Erwägungen für sich alleine grundsätzlich keinen Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen vermögen (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 11 zu Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 225). Indes können sie zu anderen Aspekten hinzutreten und im Rahmen einer Gesamtevaluation der möglichen Standorte für das geplante Bauvorhaben Berücksichtigung finden (vgl. Urteil 1C 604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall verursachen die Varianten mit zwei Mischwasserbecken ausgewiesenermassen nicht nur Mehrkosten, sie beanspruchen ausserdem gesamthaft betrachtet eine grössere Fläche, was dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens zuwiderläuft (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG). Insofern haftet ihnen ein erheblicher Nachteil an.

3.3.5. Demgegenüber weist der vorgesehene Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen wesentliche Vorteile auf. Besonders stark ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass mit dem Mischwasserbecken auf der Parzelle Nr. 2642 eine Anlage realisiert würde, die von den Gemeinden Laufen und Dittingen gemeinsam zur Regenwasseraufbereitung genutzt werden könnte. Damit wird mit dem Boden schonend und sparsam umgegangen. Da die Anlage überdies unmittelbar an eine Wohn- und Geschäftszone anschliesst und gut erschlossen ist, wird nur unwesentlich zur Landschaftszersiedelung beigetragen. Durch ihre grossmehrheitlich unterirdische Ausgestaltung werden zudem die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert und naturnahe Landschaften geschont. Soweit sich die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem ARE auf den mit der Realisierung der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 verbundenen Kulturlandverbrauch berufen, verkennen sie, dass das von ihnen favorisierte Grundstück "Werkhof" genauso wie ein Grossteil der evaluierten Alternativstandorte in der Landwirtschaftszone liegen. Dabei ist nicht erwiesen, dass die Mischwasseranlage auf der vorgesehenen Parzelle die landwirtschaftlichen Freihalteinteressen oder allfällige Fruchtfolgeflächen
stärker tangieren würde als andernorts. Weisen alle evaluierten Standorte Vor- und Nachteile auf, auferlegt sich das Bundesgericht ohnehin Zurückhaltung, soweit die zuständigen Behörden die sich widerstreitenden Aspekte vollständig berücksichtigt und deren Bewertung sorgfältig vorgenommen haben. In solchen Situationen liegt es an ihnen, den für das Bauvorhaben geeignetsten Standort zu wählen.

3.3.6. Den Vorinstanzen kann somit nicht zum Vorwurf gereichen, mögliche Alternativstandorte unsorgfältig abgeklärt zu haben. Vielmehr haben sie taugliche Ersatzstandorte ernsthaft evaluiert und in ihre Beurteilung der Standortgebundenheit einfliessen lassen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Würdigung sämtlicher Vor- und Nachteile aller Alternativstandorte und mit Blick auf die Auswirkungen, die das Mischwasserbecken dort auf Raum und Umwelt zeitigt, insgesamt die beste Lösung darstellt. Inwiefern ein "Obergutachten" neue Erkenntnisse hätte bringen können, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Insofern hat das Kantonsgericht die Standortgebundenheit der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen zu Recht bejaht. Die übrigen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

3.4. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird in rechtsgenüglicher Weise dargetan, inwiefern der Standortvergleich der C.________ AG fehlerhaft bzw. in sich nicht schlüssig sein oder auf ungenügenden Abklärungen beruhen soll. Insbesondere haftet ihm nicht bereits deshalb ein Mangel an, weil er sich nur kurz zur fehlenden Realisierbarkeit eines Mischwasserbeckens am Standort Dittingerrank und zur Auswahl der (neu) untersuchten Standorte auf der Parzelle Nr. 2642 sowie am Neumattweg (Parzelle Nr. 1652) äussert. Auch erscheint der Bericht nicht als unzureichend, weil das Planerteam seiner Empfehlung Kostenerwägungen und Überlegungen zur Erschliessung zugrunde legte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ferner kein Widerspruch zu erkennen zwischen der Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ einerseits und dem Evaluationsbericht der C.________ AG andererseits. Wurde in Ersterer der von Letzterem favorisierte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen aufgrund der dortigen Höhe des Oberwasserspiegels der Birs noch verworfen, zeigt der Evaluationsbericht der C.________ AG auf, dass durch zusätzliche technische Anpassungen und Vorkehrungen im Bereich des Hochwasserschutzes den geäusserten Bedenken begegnet werden
kann. Insofern werden darin die notwendigen Nachbesserungen an der Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort dokumentiert, wobei der Beschwerdegegner auf die auch noch im Rahmen der Einspracheverhandlungen vereinbarten Objektschutzmassnahmen für den Fall eines Hochwassers behaftet werden kann.
Mit Blick auf die beanstandete, angebliche Befangenheit der C.________ AG, weil diese sowohl als "Gutachterin" als auch als Projektverfasserin der Mischwasseranlage tätig gewesen sei, leuchtet nicht ein, weshalb die Anforderungen an die Unvoreingenommenheit eines gerichtlichen Sachverständigen einzuhalten gewesen wären. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Beschwerdegegner als Gesuchsteller lediglich die Grundlagen für die nach Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG gebotene Abklärung von Alternativstandorten und -lösungen beizubringen hat (Urteil 1C 447/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3). Dieser Obliegenheit ist er mit den beiden Standortstudien nachweislich nachgekommen. Dabei sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche nahelegen würden, dass die C.________ AG dem ARAL ein "Gefälligkeitsgutachten" ausgestellt hätte; vielmehr handelt es sich dabei um einen Evaluationsbericht, der - nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - an die Vorstudie des Ingenieurbüros D.________ anknüpft, an der andere Experten mitgewirkt haben. Dass die C.________ AG für ihren Evaluationsbericht vom ARAL beauftragt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Inwiefern sie an der Realisierung eines
Mischwasserbeckens auf der Parzelle Nr. 2642 ein Eigeninteresse haben soll, das ihre gutachterliche Stellungnahme beeinflusst hätte, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus der unbestritten gebliebenen Aussage des ARAL in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2017 hervorgeht, wurde die C.________ AG bereits für den vom Ingenieurbüro D.________ in seiner Studie favorisierten Standort "Dittingerrank" mit der Ausarbeitung eines Vorprojekts beauftragt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

4.
Streitig ist sodann, ob der projektierten Mischwasseranlage im Sinne von Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.

4.1. Nach dieser Bestimmung ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen vorzunehmen (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68). Mithin ist zu prüfen, ob dem Projekt Interessen des Umweltschutzes entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG). Diese Anliegen sind im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach Art. 3 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV (SR 700.1) haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV). Lenkender Massstab der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach den vorstehenden Ausführungen hauptsächlich die Planungsziele und Grundsätze des RPG (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Soweit das positive Verfassungs- und
Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (zum Ganzen: BGE 134 II 97 E. 3.1 S. 99 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Urteile 1C 221/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2.1; 1C 295/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.2; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1).

4.2. Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, das Kantonsgericht habe die umweltrechtlichen Sondervorschriften zur Luftreinhaltung sowie zum Lärm- und Gewässerschutz unzureichend geprüft. Zum anderen sei die umfassende Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden, weil wesentliche, gegen das Bauvorhaben sprechende Interessen der Beschwerdeführer ausser Acht gelassen bzw. zu wenig stark gewichtet worden seien.

4.3. Nach Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG (SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV). Fehlen - wie hier für Gerüche - spezifische Emissionswerte (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 26. Mai 2017, S. 3), sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG und Art. 4 Abs. 1
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde - 1 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
1    Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
3    Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
LRV). Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, muss der Behörde nach Art. 12
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 12 Emissionserklärung - 1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
1    Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
a  die Art und Menge der Emissionen;
b  den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
c  weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2    Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
LRV eine Emissionserklärung abgeben. Zudem kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen, bevor eine stationäre Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet wird (Art. 28 Abs. 1
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 28 Immissionsprognose - 1 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
1    Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
2    Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
3    In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
LRV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf eine Emissionserklärung bzw. Immissionsprognose verzichtet werden, wenn vom geplanten Bauvorhaben nur geringfügige Emissionen zu erwarten sind (BGE 119 Ib 480 E. 8 S. 492 mit Hinweis).
Den überarbeiteten Baugesuchsunterlagen und den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die geplante Mischwasseranlage bis auf das Betriebsgebäude vollständig unterirdisch erstellt und aus Gründen der Arbeitssicherheit einmal im Monat während 10 bis 20 Minuten in Richtung der Birs entlüftet wird, bevor sie durch das Wartungspersonal betreten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurden die Baugesuchsunterlagen, einschliesslich des neuen Abluftsystems, von den kantonalen Fachstellen geprüft und für in Ordnung befunden (vgl. Schreiben des AUE vom 29. September 2014; Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/bb). Auch die BUD erklärte in ihrem Entscheid vom 19. Januar 2015, die angepasste Abluftführung sei rechtmässig (vgl. E. 5). Da die Entlüftung der Mischwasseranlage nur selten während einer kurzen Zeitspanne und neu nicht mehr in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer, sondern von diesen abgewendet zur Birs hin erfolgen soll, ist angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Anlass sah, eine Emissionserklärung bzw. eine Immissionsprognose einzuholen.

4.4. Beim geplanten Mischwasserbecken handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne des Umwelt- und Lärmschutzrechts (Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG und Art. 2 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Solche dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt gemäss Zonenplan Siedlung der Gemeinde Zwingen in der Wohn- und Geschäftszone WG2, für welche die Empfindlichkeitsstufe III gilt und in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (§ 29 des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Zwingen i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
LSV). Die Vollzugsbehörde muss vor Erteilung der Baubewilligung die Aussenlärmimmissionen der projektierten Anlage ermitteln oder ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen - jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden: Setzt die Erteilung
der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 37 mit Hinweis). Gemäss Anhang 6 zur LSV, der u.a. den Lärm von Anlagen der Industrie oder des Gewerbes (Ziff. 1 Abs. 1 lit. a) bzw. von Lüftungsanlagen (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e) regelt, gilt für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sämtliche technischen Einrichtungen der projektierten Mischwasseranlage, die Lärm verursachen (wie Pumpen, die Lüftungsanlage und die Spülkippen), sich entweder im Mischwasserbecken selbst, das gemäss Baugesuchsunterlagen abgedichtet und unter einer Erdschicht von bis zu 60 cm Dicke zu liegen kommen soll, oder im Betriebsgebäude befinden. Darüber hinaus sollen zusätzliche Massnahmen zur Lärmreduktion beitragen: Der Siebrechen beim Übergang zwischen dem Abwasserkanal und dem Mischwasserbecken wird durch einen Metalldeckel verschlossen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa). Das in der Anlage zurückbehaltene Abwasser nach starken Niederschlagsereignissen, die nach Angaben der BUD zwischen 20 bis 50 mal pro Jahr auftreten sollen, wird während rund fünf Stunden in die Kanalisation zurückgepumpt (vgl. Stellungnahme der BUD vom 24. Februar 2017 S. 11). Die beiden dafür vorgesehenen Pumpen befinden sich etwa sechs Meter unter der Erdoberfläche und sind während des Vorgangs vom Regenwasser überdeckt. Die Ventilation zur Entlüftung des Mischwasserbeckens ist mit einem Schallschutz versehen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa) und wird nur
in Betrieb genommen, wenn das Mischwasserbecken betreten werden muss, was nach dem Dargelegten ohnehin nur selten und während einer kurzen Dauer der Fall ist (vgl. E. 4.3 hiervor). All diese Faktoren sprechen dafür, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur unbedeutende und darüber hinaus zeitlich stark begrenzte Lärmimmissionen zu erwarten sind. Da das Mischwasserbecken mehrheitlich leer ist und die Anlage vergleichsweise kurze Betriebszeiten aufweist, ist nicht damit zu rechnen, dass die zulässigen Planungswerte überschritten werden. Insofern durfte auch darauf verzichtet werden, eine Lärmprognose einzuholen.

4.5. Art. 36a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum - 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum - 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
Satz 1 GSchG). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41a a Gewässerraum für Fliessgewässer - 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
1    Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
c  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2    In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3    Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a  des Schutzes vor Hochwasser;
b  des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c  der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d  einer Gewässernutzung.
4    Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a  den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b  den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
b1  in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
b2  die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.47
5    Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a  sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b  eingedolt ist;
c  künstlich angelegt; oder
d  sehr klein ist.
der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) konkretisiert. Dessen Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf.
Der Kanton Basel-Landschaft hat für den fraglichen Abschnitt der Birs den Gewässerraum unbestrittenermassen noch nicht ausgeschieden, weshalb die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
und 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite auf einem Streifen von 20 m zu beachten sind (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Danach dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV). Überdies sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV).
Vorliegend kommt die südwestliche Ecke der geplanten Mischwasseranlage unbestrittenermassen mit 40 bis 50 cm im übergangsrechtlichen Gewässerraum zu liegen. Letzterem kommt nach der Rechtsprechung die Funktion einer Planungszone zu: Er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2 S. 445; Urteil 1C 444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5). Eine Planungszone dient im Allgemeinen dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörden zu bewahren und die künftige Planung sicherzustellen. Letzterer wird dadurch eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145; Urteile 1C 518/2016 vom 26. September 2017 E. 5.5; 1C 287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2).
Im hier zu beurteilenden Fall ragt die im öffentlichen Interesse liegende Mischwasseranlage nur äusserst geringfügig, nämlich um 40 bis 50 cm, in den 20 m breiten, übergangsrechtlichen Gewässerraum hinein. Es kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung dadurch weder negativ präjudiziert noch nennenswert beeinträchtigt wird. Dies umso mehr, als die Birs gemäss den Baugesuchsunterlagen am Projektstandort eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweist und daher mit dem BAFU davon auszugehen ist, dass der kantonalen Planungsbehörde im Einzelfall bei der Festlegung des definitiven Gewässerraums unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung ein Ermessen zukommt (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492]; Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 10 f. [nachfolgend: Erläuternder Bericht]). Da die BUD in Übereinstimmung mit den kantonalen Fachstellen, die bei der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums zusammenwirken (vgl. insb.
für die BUD § 12a i.V.m. § 13 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG/BL; SGS 400]), die geplante Mischwasseranlage unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten für zulässig erachteten, haben sie insoweit bereits ihre diesbezüglichen Planungsabsichten für den Projektstandort manifestiert. Es kann daher mit Blick auf die dortige Festlegung des definitiven Gewässerraums erwartet werden, dass die südwestliche Ecke des Mischwasserbeckens davon nicht erfasst wird. Allfällige Revitalisierungsbestrebungen würden ausserdem durch die der Mischwasseranlage vorgelagerte, bestandesgeschützte Wasserleitung präjudiziert, deren Verlegung aus dem Gewässerraum hinaus wohl bereits aus Kostengründen ausscheiden dürfte (vgl. Erläuternder Bericht, S. 15). Demnach ist das Bauvorhaben aufgrund der konkreten Umständen des vorliegenden Falls auch unter dem Blickwinkel des Gewässerschutzes nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz und die kantonalen Fachstellen sich insgesamt nur kurz bzw. nicht ausdrücklich dazu geäussert haben, ändert an dieser Würdigung nichts.

4.6. Soweit die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht schliesslich vorwerfen, die umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nicht rechtsgenüglich vorgenommen zu haben, und sich dabei erneut auf übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie aus dem bereits Ausgeführten erhellt (vgl. E. 4.3 f.), ist damit zu rechnen, dass aufgrund des überarbeiteten Abluftsystems und der Einhausung der technischen Anlagen der Mischwasseranlage - wenn überhaupt - nur unwesentliche und zeitlich begrenzte Lärm- und Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer einwirken werden. Demnach fallen ihre Interessen nicht weiter ins Gewicht, woran auch die diversen anderen, in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände nichts zu ändern vermögen, soweit diese denn überhaupt in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht werden (vgl. E. 1.3 hiervor). Ähnliches gilt mit Blick auf den Gewässerschutz: Zwar tangiert das Mischwasserbecken den übergangsrechtlichen Gewässerraum geringfügig. Allerdings ist das Interesse an dessen Schutz insoweit zu relativieren, als nicht zu erwarten ist, dass das Bauvorhaben die künftige Revitalisierungsplanung erschweren wird.
Hinsichtlich der beanstandeten Beeinträchtigung der Aussicht durch das Bauvorhaben, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass es sich beim Mischwasserbecken um eine grossmehrheitlich unterirdische Anlage handelt. Von aussen sichtbar sind lediglich einige Schachtdeckel und das Betriebsgebäude an der nordöstlichen Ecke. Dieses ist aber nicht nur überschaubar dimensioniert, sondern liegt aufgrund des abschüssigen Geländes auch tiefer als das Grundstück der Beschwerdeführer. Auf Letzterem befinden sich ausserdem ein Schuppen und ein Baum, welche die Sicht auf das Betriebsgebäude verdecken (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. d/cc mit Hinweis auf den durchgeführten Augenschein).
Soweit in der Replik der mit der Errichtung der geplanten Anlage verbundene Kulturlandverbrauch bemängelt wird, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Insgesamt vermögen die geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführer nicht gegen diejenigen an der Realisierung des projektierten Mischwasserbeckens aufzukommen. Letztere sind denn auch als besonders gewichtig einzustufen, dient die Behandlung des verschmutzten Regenwassers der Gemeinden Laufen und Dittingen, zu der das Bauvorhaben beitragen soll, doch den Anliegen des Gewässer- sowie Naturschutzes und damit wichtigen öffentlichen Interessen. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach der projektierten Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG entgegenstehen, hält somit vor Bundesrecht stand.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Sachanträge einzugehen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 II 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Umweltschutzdirektion, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_39/2017
Date : 13. November 2017
Published : 01. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baugesuch


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  95  97  105  106
GSchG: 36a
GSchV: 41a  41c
LMFV: 3  4  12  28
LSV: 2  36  43
RPG: 1  3  22  24
RPV: 3
USG: 7  11  25
BGE-register
119-IB-480 • 124-II-252 • 129-II-63 • 133-II-429 • 134-II-124 • 134-II-97 • 136-I-142 • 136-II-214 • 137-II-30 • 140-II-437 • 141-I-36 • 141-II-245 • 141-III-28 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
1A.120/2006 • 1A.122/2004 • 1A.186/2002 • 1C_11/2016 • 1C_188/2016 • 1C_202/2016 • 1C_221/2016 • 1C_268/2015 • 1C_287/2016 • 1C_295/2016 • 1C_300/2015 • 1C_39/2017 • 1C_391/2014 • 1C_444/2015 • 1C_447/2014 • 1C_447/2015 • 1C_518/2016 • 1C_6/2009 • 1C_604/2014
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