Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 704/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsfähigkeit; Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. August 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (Jg. 1954) für die Zeit ab 1. Oktober 2009 eine bis 31. Juli 2010 befristete ganze Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. August 2015 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm die ganze Rente bereits ab 1. Juni 2008 zu gewähren; subeventuell sei ihm eine Rente in gerichtlich zu bestimmenden Umfang seit wann rechtens zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Abs. 1); neue Begehren sind unzulässig (Abs. 2).

1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. Nach eingehender Prüfung der umfangreichen medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht aufgrund einer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer - bei rechtsgenüglich abgeklärtem Sachverhalt - bis zur Hüftarthroskopie am 1. Oktober 2009 und ab 1. Mai 2010 wiederum zumutbarerweise in der Lage gewesen wäre, bei einer Leistungsminderung vom 15 bis 20 Prozent ganztägig - entsprechend dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wiederholt bestätigten Leistungsprofil - einer körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 bis maximal 15 kg nachzugehen. Das Gericht bestätigte die von der IV-Stelle gestützt auf die periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik für diese Zeiten ermittelten Invaliditätsgrade und konnte damit die Verfügung vom 17. Januar 2014 mit einer Leistungseinstellung per 1. August 2010 (nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde schützen.

2.2. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den von der IV-Stelle anerkannten befristeten Rentenanspruch ab 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 zu Recht bestätigt, die Gewährung darüber hinausgehender Leistungen aber abgelehnt hat. Dabei bemängelt der Beschwerdeführer die diesem Entscheid zugrunde liegende Beweiswürdigung und macht namentlich geltend, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, da der IV-Stelle einzelne entscheidwesentliche medizinische Dokumente nicht zur Verfügung standen oder sie es unterlassen habe, solche dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.

2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, weil der IV-Stelle einzelne (insgesamt vier) ärztliche Berichte nicht vorgelegen hätten und diese dem RAD nie zur Stellungnahme unterbreitet worden seien, ist zunächst festzuhalten, dass zwei dieser Berichte, nämlich die Stellungnahme der neu beigezogenen Hausärztin Frau Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2014 und ein Operationsbericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2015, erst nach Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 erstellt worden sind und der IV-Stelle schon deshalb gar nicht hatten bekannt sein können. Zu dem vom Beschwerdeführer erst im kantonalen Rechtsmittelverfahren eingereichten hausärztlichen Bericht vom 4. Februar 2014 hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geäussert. Zumindest insoweit kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein. Der Operationsbericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2015 schliesslich bezieht sich auf die gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der Rentenverfügung vom 17. Januar 2014, welcher den Zeitraum der sachverhaltlichen Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren abgrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis), weshalb er
unbeachtet bleiben muss und der Umstand, dass er weder im Administrativ- noch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung gefunden hat, nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen lässt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sollte er daraus eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten wollen, sich mit einer Neuanmeldung wiederum an die IV-Stelle zu wenden.

2.2.2. Bei den beiden andern vom Beschwerdeführer genannten Dokumenten, welche der IV-Stelle nicht bekannt gewesen und deshalb dem RAD nicht vorgelegt worden sein sollen, handelt es sich um einen Sprechstundenbericht vom 13. November 2013 und einen Operationsbericht vom 9. Dezember 2013, beide erstellt von Prof. Dr. med. D.________. Diese beiden Berichte sind der Vorinstanz zusammen mit der erhobenen Beschwerde ebenfalls eingereicht worden, sodass zumindest diese insoweit nicht - wie behauptet - von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Zutreffen mag zwar, dass sich der besagte Sprechstundenbericht vom 13. November 2013 wie auch der genannte Operationsbericht vom 9. Dezember 2013 tatsächlich in den Akten der IV-Stelle nicht finden lassen, doch hatte diese aufgrund eines Feedback-Berichtes des Dr. med. D.________ vom 22. Dezember 2013, welchen ihr der heutige Beschwerdeführer am 11. Januar 2014 hatte zukommen lassen, immerhin Kenntnis von der vor Bundesgericht angesprochenen Facettengelenksinfiltration L5/S1 vom 9. Dezember 2013, sodass auch diesbezüglich nicht von unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann. Allein davon, dass diese medizinische Vorkehr dem RAD nicht zur Beurteilung
und einer Stellungnahme unterbreitet worden ist, musste sich die Vorinstanz von einer Prüfung derselben nicht abhalten lassen, sind fachärztliche Berichte doch generell nicht zwingend dem RAD vorzulegen, wenn deren fehlende Relevanz evident ist (vgl. Urteil 9C 858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3, wo dies in E. 3.3.3 [in fine] sogar für Berichte festgestellt wird, deren Relevanz sich nicht ohne Weiteres verneinen lässt). Offenbar massen weder Verwaltung noch Vorinstanz diesem medizinischen Vorgehen entscheidrelevante Bedeutung für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers bei, weshalb es sowohl in der Rentenverfügung vom 17. Januar 2014 wie auch - mit Ausnahme des Operationsberichtes vom 9. Dezember 2013 - im angefochtenen kantonalen Entscheid unerwähnt geblieben ist.

2.3. Als Ergebnis der - zur Sachverhaltsfeststellung zählenden - vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die hier zur Diskussion stehende Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts einer letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht nur in beschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtlich unrichtige oder rechtswidrig erhobene Beweisgrundlage hin - möglich (E. 1.1 hievor). Soweit die Argumentation in der Beschwerdeschrift auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, ist eine solche dem Bundesgericht demnach grundsätzlich verwehrt. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass das Bundesgericht eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz vornimmt. Dass der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts aber ein im vorstehend erwähnten Sinne qualifizierter Mangel anhaften würde, geht aus sämtlichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb der zum massgeblichen Zeitpunkt 55-jährige Beschwerdeführer bei leidensadaptierter Tätigkeit - wie in seiner Rechtsschrift behauptet - nicht hätte arbeiten können.

3.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, welche - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) - als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu erledigen ist. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_704/2015
Date : 13. November 2015
Published : 01. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Beweiswürdigung)


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IVV: 88a
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