Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2012.18
Verfügung vom 13. November 2012 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Olivier Thormann,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
Der Einzelrichter verfügt:
1. Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. (SK.2012.18) wird abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob: |
3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3

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4. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3

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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber