Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.18

Verfügung vom 13. November 2012 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Olivier Thormann,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug

Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. (SK.2012.18) wird abgelehnt.

2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
Satz 1 StPO).

3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
Satz 2 StPO).

4. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
Satz 3 StPO).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber