5P.339/2000/sch
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
13. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Ersatzrichter Hasenböhler
und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
gegen
Kanton Thurgau, vertreten durch das Bezirksamt Arbon, Bahnhofstrasse 16, Postfach, 9320 Arbon, Beschwerdegegner,
Obergericht (4. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
A.- Der Kanton Thurgau forderte mit Betreibung Nr. 91742 des Betreibungsamtes Spreitenbach (Zahlungsbe- fehl vom 29. Juni 1999) von X.________ den Betrag von Fr. 23'635. 20 nebst Zahlungsbefehlskosten; als Grund der Forderung wurde das "Urteil Kriminalgericht Thurgau vom 13.2.85, Gebühren (Letzte Betreibung am 22.6.94, Betreibungsamt Vaduz FL)" genannt. Mit Urteil vom 24. Mai 2000 beseitigte der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden den von X.________ in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Hiergegen reichte X.________ kantonale Beschwerde ein, welche das Obergericht (4. Zivilkammer) des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juli 2000 abwies.
B.- X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die definitive Rechtsöffnung und kann mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 111 III 8 E. 1, m.H.).
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht einen Verstoss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
b) Das Obergericht hat festgehalten, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren dadurch verletzt worden sei, dass er keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Stellungnahme des Kantons Thurgau in Bezug auf die verjährungsunterbrechenden Umstände zu äussern. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 84 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
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1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
c) Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 125 I 209 E. 9a S. 219, 124 II 132 E. 2d S. 138 f.). Nach aargauischem Prozessrecht ergibt sich, dass die Beschwerde Devolutiveffekt entfaltet und dementsprechend die Streitsache dem Obergericht zur umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht übertragen wird (§ 320 i.V.m. § 342 ZPO/AG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N. 15 zu § 335 ZPO). Im Weiteren hat das Obergericht die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Verjährungsunterbrechung berücksichtigt (vgl. E. 2b u. c des angefochtenen Urteils), womit er Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der Beschwerdeinstanz zur Geltung zu bringen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs angenommen hat.
d) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Obergericht eine unvollständige, mangelhafte Entscheidbegründung vorwirft, geht seine Rüge fehl. Nach der Praxis zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es dem Betreibungsbegehren vom 22. Juni 1994, eingereicht beim Betreibungsamt Vaduz, verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt habe. Er habe im Fürstentum Liechtenstein weder Wohnsitz noch Aufenthalt gehabt; es sei unhaltbar, wenn das Obergericht festgehalten habe, er hätte seine Meldeverhältnisse darlegen müssen und sich nicht mit der blossen Behauptung begnügen dürfen, dass er nie im Fürstentum Liechtenstein gewohnt oder sich dort aufgehalten habe. Er habe nie einen Zahlungsbefehl erhalten und ebenso wenig sei ihm das Rechtsöffnungsbegehren und der Entscheid des liechtensteinischen Landgerichts, mit dem das Betreibungsbegehren des Kantons Thurgau abgewiesen worden sei, zugestellt worden. Das Obergericht habe ihm daher zu Unrecht den Beweis dafür auferlegt, dass das Betreibungsbegehren an ein unzuständiges Amt gerichtet worden sei oder dass er in der Folge keinen Zahlungsbefehl erhalten habe. Das Obergericht habe somit insbesondere Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
b) Behauptet der Schuldner, er habe einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist er hiefür beweispflichtig (Schmid, Kommentar zum SchKG, N. 51 zu Art. 46; vgl. auch BGE 120 III 110 E. 3b S. 112). Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26) hat der Beschwerdegegner für die fragliche Forderung beim Betreibungsamt von Vaduz am 22. Juni 1994 ein Betreibungsbegehren eingereicht; dieses enthält unter der Rubrik "Schuldner" die Angabe "X.________, c/o Familie A.________, W.________-weg in B.________". Folglich traf den Beschwerdeführer als Schuldner die Beweispflicht für seine Behauptung, er habe 1994 in Irland und nicht in Liechtenstein gewohnt oder sich dort aufgehalten. Er durfte sich somit nicht mit der blossen Behauptung begnügen, er habe sich seinerzeit bei seiner Wohngemeinde Würenlos ordnungsgemäss unter Angabe seiner irländischen Adresse abgemeldet und hernach bei der Schweizerischen Botschaft in Irland angemeldet, vielmehr hätte er seine diesbezüglichen Behauptungen mit tauglichen Beweisen untermauern müssen. Dass er dies getan habe, behauptet er selbst nicht. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen angenommen hat, der Beschwerdeführer
hätte seine Meldeverhältnisse darlegen müssen, was er aber nicht getan habe, und dass deshalb auf seine unbewiesene Parteibehauptung nicht abgestellt werden könne, ist dies in keiner Weise unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b S. 135, m.H.); von einer willkürlichen Anwendung von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
c) Der Schuldner, welcher sich im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung auf Verjährung beruft, hat nur den sich bereits aus dem Rechtsöffnungstitel ergebenden Verjährungsablauf darzutun. Der Beweis der Unterbrechung der Verjährung obliegt dem Gläubiger, wofür alle in Betracht fallenden Beweismittel zulässig sind (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4.A., N. 9 zu Art. 81). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der Verjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens (BGE 114 II 261 E. a S. 262, 101 II 77 E. 2c S. 81, 83 II 41 E. 5 S. 50; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. 1, Bern 1975, S. 312 f.; Von der Mühll, Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung und Konkurs, BlSchK 1991, S. 2 f.). Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjäh- rung selbst dann, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt (BGE 104 III 20 E. 2 S. 22, 101 II 77 E. 2c S. 81; Wüthrich/Schoch, Kommentar zum SchKG, N. 25 zu Art. 72; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art. 81 N. 9).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seinen Einwand der Nichtzustellung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie des Entscheides des liechtensteinischen Landgerichts zu Unrecht nicht überprüft, und es sei unhaltbar, Handlungen des Gläubigers, die in keinem (v.a. örtlichen) Zusammenhang mit dem Schuldner stehen würden, verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen, geht fehl. Da bereits die - vom Obergericht verbindlich festgestellte (BGE 118 Ia 20 5a S. 26) - Einreichung des Betreibungsbegehrens vom 22. Juni 1994 durch den Beschwerdegegner die verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
m.H.); inwiefern Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Die übrige Kritik, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unbehelflich, da er diesbezüglich in keiner Weise darlegt, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot verstossen sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.- Aus diesen Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Da die staatsrechtliche Beschwerde die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht zu erschüttern vermag, erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (4. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: