H 322/99 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 13. Oktober 2000
in Sachen
V.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- V.________ war seit 1977, dessen Ehefrau X.________ seit 1990 Mitglied des Verwaltungsrates der 1971 gegründeten Firma I.________ AG mit Sitz in L.________. Nachdem X.________ anfangs 1995 und V.________ ein Jahr später aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden waren, hatte die Gesellschaft keine Organe mehr und wurde von Amtes wegen aufgelöst (Publikation im SHAB Nr. 089 vom 8. Mai 1996). Am 6. Januar 1997 erfolgte die Eröffnung des Konkurses. Eine daraufhin durch die Ausgleichskasse Luzern veranlasste Arbeitgeberschlusskontrolle ergab, dass im Jahre 1992 Verwaltungsratshonorare und Löhne für V.________ und X.________ in der Höhe von Fr. 18'600. - nicht abgerechnet worden waren. Die Ausgleichskasse machte hierauf im Konkurs eine Forderung von Fr. 2'514. 75 für ausstehende bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskosten und Kosten der Arbeitgeberkontrolle für die Periode vom 1. Januar 1992 bis 6. Januar 1997 geltend (Nachzahlungsverfügung vom 28. Februar 1997). Am 28. Juli 1997 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Publikation im SHAB Nr. 243 vom 17. Dezember 1997).
Mit Verfügungen vom 19. Februar 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte V.________ und X.________, ihr Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 2'514. 75 zu bezahlen.
B.- Die auf Einspruch der Betroffenen hin von der Ausgleichskasse erhobenen Klagen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. August 1999 im verfügten Umfang gut.
C.- V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es seien der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Beiträge auf seinen Verwaltungsratshonoraren und Löhnen betreffend, die von der Firma I.________ AG an die Firma Z.________ AG mit Sitz in B.________ und von dieser Firma an ihn ausbezahlt worden seien, aufzuheben und die Schadenersatzklage in diesem Umfang abzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



c) Vorliegend fragt sich, ob die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Beweismittel zulässig sind, da es mit der den Parteien trotz Untersuchungsgrundsatz obliegenden Rüge- und Mitwirkungspflicht sowie der Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2

2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
3.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die konkursite Firma I.________ AG der Ausgleichskasse Luzern die im Jahre 1992 für den Beschwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat (Fr. 10'000. -) und Geschäftsleiter (Fr. 5'600. -) nicht angezeigt und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat.
Hiegegen bringt der Beschwerdeführer vor, die entsprechenden Entgelte seien an die von ihm beherrschte Firma Z.________ AG überwiesen worden, welche ihm Lohn ausbezahlt und die darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Zug entrichtet habe.
4.- a) Gemäss Art. 12 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
|
a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
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a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |
mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1987 S. 31 ff.) Schliesslich hat die Arbeitgeberpflichten nur, wer sowohl das Erfordernis des versicherten Arbeitnehmers gemäss Art. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
b) Der Vereinbarung vom 27. Juli 1990 zwischen den Vertretern der Firmen I.________ AG, S.________ AG, M.________ AG, T.________ AG und C.________ AG einerseits sowie V.________ und X.________ anderseits ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die fünf Gesellschaften als Büroleiter sowie Verwaltungsrat tätig war und hierfür eine Jahresenschädigung von Fr. 5'600. - (Büroleiter) sowie Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 3'000. - (bzw. später von Fr. 10'000. -) bezog. Diese Entgelte wurden 1992 bei der Firma I.________ AG zwar unter "Löhne" verbucht (Kontoblatt der Firma I.________ AG vom 23. November 1993), indes nicht direkt dem Beschwerdeführer entrichtet, sondern der von ihm beherrschten Firma Z.________ AG überwiesen, welche sodann die Beträge als "VR-Honorar Firma I.________ AG 1992" sowie "Büroleiter Firma I.________ AG 1992" auszahlte (Kontoblatt der Firma Z.________ AG Periode 1-12 1992; Klageantwort des Beschwerdeführers vom 20. April 1998).
Wie in Erw. 4a hievor dargelegt, erweist es sich gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zuweilen als schwierig, die Arbeitgebereigenschaft nach Art. 12 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
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a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |
massgeblichen Arbeitgeberin der Vorzug zu geben. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den betreffenden Zahlungen um Arbeitsentgelt handelt, welches die Firma Z.________ AG als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
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a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |
Über die Frage, wer vorliegend als massgebliche Arbeitgeberin gemäss Art. 12 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. |
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a | der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; |
b | der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. August 1999, soweit die Beiträge auf den Verwaltungsratshonoraren und Löhnen des Beschwerdeführers betreffend, aufgehoben, und es wird die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schadenersatzklage der Ausgleichskasse Luzern vom 30. März 1998 in diesem Umfang abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: