Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 290/2011

Urteil vom 13. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren am 19. März 1946, meldete sich am 26. August 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er war seit 9. März 1993 als Sandstrahler (ungelernt) bei der X.________ AG tätig gewesen. Aufgrund eines Sturzes aus ca. 1 Meter Höhe in einen Kranbehälter erlitt er eine Kniekontusion beidseits sowie eine fragliche Schulterkontusion rechts (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 4. September 2002, wo er sich vom 24. Juli bis 21. August 2002 aufhielt). Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde festgestellt, dass das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen aus medizinischer Sicht nicht plausibel sei. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn G.________ vom 1. April bis 31. Mai 2003 eine halbe und vom 1. Juni bis 30. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen am 6. Juli 2006 erhobene Einsprache wies sie am 10. Januar 2007 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Mai 2008 gut, indem es den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 aufhob und die Akten an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen betreffend Vervollständigung der medizinischen Aktenlage vornehme, eine
interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hierauf über das Leistungsbegehren neu entscheide. Bereits am 21. Mai 2007 hiess das kantonale Gericht eine Beschwerde von G.________ betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gut und hob den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 29. Dezember 2005 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie weitere Beweismassnahmen veranlasse. Am 23. November 2007 stellte die SUVA das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens, federführend die Rheumatologie des Spitals Z.________, unter Beizug von Prof. Dr. med. H.________, Wirbelsäulenchirurg, und Prof. Dr. med. F.________, Psychiater, in Aussicht und legte dem Versicherten den vorgesehenen Fragenkatalog vor. Am 25. Juni 2008 schloss sich die IV-Stelle dieser Begutachtung mit entsprechenden Zusatzfragen an. Am 12. März 2008 wurde der SUVA ein von Dr. med. S.________, Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________, erstelltes Gutachten abgeliefert. Am 13. März 2008 legten Prof. Dr. med. F.________, Chefarzt des medizinischen Zentrums Q.________, und Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie, das von ihnen erstellte psychiatrische Gutachten
der SUVA vor. Am 19. März 2008 wurde von Prof. Dr. med. V.________, Ordinarius für Rheumatologie und Klinische Immunologie, Spital Z.________, zuhanden der SUVA ein Gutachten erstattet, in dessen Appendix die Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet wurden. Am 26. November 2008 sprach die SUVA G.________ eine Rente ab 1. Dezember 2003 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % zu. Mit Vorbescheid vom 19. März 2009 stellte die IV-Stelle G.________ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente im Monat April 2003 und einer ganzen Invalidenrente in den Monaten Mai bis November 2003 in Aussicht. In der Stellungnahme hierzu machte G.________ geltend, er sei gestützt auf das Teilgutachten von Dr. med. S.________ zu 0 % arbeitsfähig. Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst, nahm dazu am 11. August 2009 Stellung. Mit Verfügungen vom 17. November 2009 sprach die IV-Stelle G.________ für den Monat April 2003 eine halbe Invalidenrente und vom 1. Mai bis 30. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu; ab 1. Dezember 2003 verweigerte sie eine Rentenzahlung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16 %.

B.
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 17. November 2009 erhob der Versicherte beim kantonalen Gericht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die IV-Stelle ein von Prof. Dr. med. V.________ am 4. Februar 2010 unterzeichnetes Exemplar des Appendix zum Gutachten vom 19. März 2008 ein. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme.
Die IV-Stelle, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Versicherte auch ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99, 134 III 379 E. 1.3 S. 383, 133 III 489 f. E. 3.1; Urteil 8C 944/2010 vom 21. März 2011 E. 1).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch E. 2 hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 8C 304/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1).

3.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C 829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Nach umfassender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe beim Beschwerdeführer eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom 19. März 2008.

4.2 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, vorliegend namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine rechtsrelevante Invalidität per September 2003 vollständig wegfiel, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 2 hiervor). Soweit der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend macht, muss darauf hingewiesen werden, dass im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt, wenn die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es lässt sich demgemäss nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Dies zeigen auch die nachstehenden Überlegungen, die sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten im Einzelnen auseinandersetzen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die SUVA habe ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch-orthopädisch) in Auftrag gegeben. Dies ist unzutreffend. Vielmehr wurde von der SUVA als Gutachterstelle federführend die Rheumatologie des Spitals Z.________ vorgeschlagen, unter Beizug von Prof. Dr. med. H.________, Wirbelsäulenchirurg, und Prof. Dr. med. F.________, Psychiater. Ebenso wurde der Fragenkatalog der SUVA in "Rheumatologisch" und "Psychiatrisch" aufgeteilt. Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer Zusatzragen zu Ziff. 4 (Rheumatologisch) und Ziff. 5.5 (Psychiatrisch) deponiert. Seine Behauptung ist somit aktenwidrig. Es war aufgrund der Fragestellungen von einem Gutachtensauftrag im rheumatologischen und im psychiatrischen Bereich auszugehen. Tatsächlich hat nebst der Rheumatologie des Spitals Z.________ nur Prof. Dr. med. F.________, der im Schreiben der SUVA vom 23. November 2007 genannt wurde, ein Gutachten abgeliefert, währenddem ein Beizug von Prof. Dr. med. H.________ nicht stattfand. Dr. med. S.________ wurde weder von der SUVA noch von der Beschwerdegegnerin je als Gutachter genannt. Auch wurde das Gutachten des Dr. med. S.________ von Prof. Dr. med. H.________ weder mitunterzeichnet noch visiert.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. Dr. med. V.________ habe ihn gar nicht untersucht, so dass dessen Expertise ein blosses Aktengutachten darstelle. Auch diese Behauptung erweist sich als aktenwidrig, wenn schon nur das Gutachten von Prof. Dr. med. V.________ konsultiert wird. Dort heisst es auf Seite 1, dass er den Beschwerdeführer am 19. März im Beisein seines Sohnes befragt und untersucht habe. Ebenso ist aus der Expertise ersichtlich, dass am 14. März 2008 zwischen 10.30 Uhr und 11.15 Uhr eine klinische Untersuchung stattfand.

5.3 Der Beschwerdeführer führt an, aufgrund des orthopädischen Teilgutachtens des Dr. med. S.________ vom 12. März 2008 sei eine vollständige Invalidisierung anzunehmen. Er leitet dies aus der Antwort von Dr. med. S.________ auf die Frage 6 der SUVA ab. Jedoch ist der von Dr. med. S.________ verwendete Begriff "vollständig invalidisiert" in seinem ärztlichen Gutachten gar nicht massgebend, da im schweizerischen Sozialversicherungsrecht der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG bestimmt wird. Vielmehr deutet die von Dr. med. S.________ verwendete Formulierung darauf hin, dass dieser mit der Begutachtungspraxis in der Schweiz und den dabei verwendeten Begriffen unzureichend vertraut ist. Dr. med. S.________ verfasste das Gutachten am 12. März 2008, nachdem er erst seit 2007 über einen Weiterbildungstitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates gemäss Medizinalberuferegister verfügte (vgl. www.medregom.admin.ch, besucht am 20. Juli 2011). Er begründet auch nicht - wie von Dr. med. A.________ zutreffend am 11. August 2009 bemerkt wurde -, warum der Beschwerdeführer infolge der Wirbelsäulenbeschwerden vollständig invalidisiert sei bzw. er deswegen gar nicht mehr arbeiten könnte. So wurden von Dr. med.
S.________ selber weder Neurokompressionen festgestellt noch liess sich eine radikuläre Ausstrahlung klinisch nachvollziehen. Angesichts dieser Ungereimtheiten in der von Dr. med. S.________ vorgenommenen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden vollständig invalidisiert sei, ist der Einwand des RAD-Arztes Dr. med. A.________ nachvollziehbar, Dr. med. S.________ habe die Invalidisierung nicht begründet, sondern sich weitgehend auf die Klagen des Beschwerdeführers und sein Schmerz vermittelndes Verhalten während der Untersuchung abgestützt.

5.4 Prof. Dr. med. V.________ hat ein umfassendes Gutachten zuhanden der SUVA abgeliefert. In dem von ihm am 10. Februar 2010 auch noch separat unterzeichneten Appendix hat er zuhanden der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass aus rheumatologischem und orthopädischem Blickwinkel keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe. Zusammenfassend sei der Explorand für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Sein Gutachten beruht sowohl auf einer Befragung des Beschwerdeführers wie auf einer entsprechenden Untersuchung. Prof. Dr. med. V.________ verfügt über eine Weiterbildung als Facharzt für Innere Medizin (1989), für Rheumatologie (1996) und für Physikalische Medizin und Rehabilitation (2000) gemäss FMH-Ärzte-Index (www.doctorfmh.ch; besucht am 20. Juli 2011) sowie gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin. ch; ebenfalls besucht am 20. Juli 2011). Ebenso ist er Direktor und Chefarzt der Universitätsklinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie, Spital Z.________. Aufgrund seiner Ausbildung wie auch praktischen Erfahrung ist er somit in der Lage, umfassend die somatischen Leiden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insbesondere verfügt er als Facharzt für Rheumatologie
auch über interdisziplinäre Kenntnis der Orthopädie, wie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiterbildungsprogramm zutreffend vermerkt wurde. Prof. Dr. med. V.________ konnte bei seiner Beurteilung auch bereits über die Erkenntnisse des von Dr. med. S.________ am 12. März 2008 verfassten Gutachtens verfügen, wird doch dieses in seinem Gutachten vom 19. März 2008 explizit erwähnt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdegegnerin einzig die rheumatologische Poliklinik mit der Bitte um Beantwortung von Zusatzfragen beauftragt wurde, wobei der Beschwerdeführer über dieses Vorgehen auch durch eine Orientierungskopie ins Bild gesetzt wurde und dagegen nicht opponierte. Daher war es auch naheliegend, dass Prof. Dr. med. V.________ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortete und nicht ein weiterer Gutachter.

5.5 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz eine weder offensichtlich unrichtige noch rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vornahm, indem sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom 19. März 2008 abstellte. Weitere konkret begründete Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und die Feststellung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im psychosomatischen Bereich durch das Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ und des Dr. med. N.________ vom 13. März 2008 nicht in Frage gestellt. Er wurde somit zutreffend für leichte Arbeit als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Leistungsabweisung der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2003 ist somit zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11 [8C 606/2007]; Urteil 8C 489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 8).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_290/2011
Date : 13. September 2011
Published : 01. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  43  61
BGG: 29  42  65  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 132-V-393 • 133-III-489 • 134-I-140 • 134-III-379 • 134-V-231 • 135-V-194 • 135-V-254 • 135-V-98 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
8C_290/2011 • 8C_304/2011 • 8C_489/2009 • 8C_606/2007 • 8C_829/2008 • 8C_934/2008 • 8C_944/2010 • 9C_204/2009
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