Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 903/2014
Urteil vom 13. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
11. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, meldete sich nach einer Früherfassung am 12. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur externen polydisziplinären medizinischen Begutachtung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere auch zum Beweiswert eines RAD-Untersuchungsberichtes (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 465), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin gestützt auf den RAD-Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 9. April 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 Prozent eingeschränkt, bedingt durch eine deutliche Dekonditionierung und reduzierte Dauerbelastbarkeit bei Adipositas und eine noch nicht optimal eingestellte Hypertonie bei sonst unauffälligem kardiopulmonalem Befund. Die Fehlstatik der Wirbelsäule lasse eine leichte Belastung zu.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass darauf nicht abzustellen sei.
4.1. Zunächst habe die Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation die Vielzahl ihrer vor allem durch ihren Diabetes (Typ 2) bedingten Beschwerden nicht in ihrer Gesamtheit einzuschätzen vermocht. Die RAD-Ärztin war jedoch umfassend mit den Berichten des behandelnden Hausarztes und der mit weiteren Abklärungen betrauten Spezialärzte dokumentiert. Dazu hatte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.________ am 7. September 2011 und am 23. April 2012 eingehend geäussert. Dr. med. D.________ (ebenfalls vom RAD) empfahl am 9. November 2012 die eingliederungsorientierte funktionelle Untersuchung mit einer professionellen Übersetzerin. Frau Dr. med. B.________ erhob dementsprechend am 14. Januar 2013 den körperlichen Status und klärte (während einer insgesamt dreistündigen Untersuchung) die Belastbarkeit der polymorbiden Versicherten ab. Es wird beschwerdeweise nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei dieser Belastbarkeitsprüfung mangels entsprechender fachärztlicher Kenntnisse nicht berücksichtigt worden wären und zusätzlicher medizinischer Abklärung bedurft hätten.
4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei des Weiteren offen geblieben, ob ihr eine Gewichtsreduktion zuzumuten sei. Dem Bericht der Frau Dr. med. B.________ ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Leistungseinschränkung um 30 Prozent bei vollschichtigem Arbeitspensum auf den aktuellen Zustand bezieht. Darauf hat das kantonale Gericht abgestellt. Die von der untersuchenden Ärztin als möglich erachtete Steigerung auf eine volle Leistungsfähigkeit bei einer Gewichtsabnahme und anschliessender Rekonditionierung ist dabei unberücksichtigt geblieben. Damit hat das kantonale Gericht auch nicht ausser Acht gelassen, dass nach Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2012 eine Gewichtsreduktion bei Insulinzufuhr und parallel bestehender Hyperinsulinämie eines Diabetes mellitus Typ 2 eine diätetische Gewichtsreduktion sehr schwierig realisierbar sei und zudem bei Diabetes eine Magenverkleinerung eher restriktiv gehandhabt werde.
4.3. Es wird schliesslich insbesondere geltend gemacht, dass die von der RAD-Ärztin bescheinigte 30-prozentige Einschränkung der Leistungsfähigkeit die durch den Diabetes und die Adipositas bedingten Beschwerden nicht hinreichend berücksichtige und nicht nachvollziehbar sei. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Adipositas und Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 2, 9C 48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345 f.; Urteil I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4). Zu den körperlichen Beschwerden äusserte sich Frau Dr. med. B.________ eingehend. Wegen der Dekonditionierung liess sich etwa bei Gehbelastung (fünf Minuten anlässlich der Untersuchung) ein beschleunigter Puls (Tachykardie) und ein Anstieg des Blutdrucks sowie Atemnot (Dyspnoe mit Stridor) feststellen. Die adipös bedingte Fehlstatik der Wirbelsäule manifestiere sich unter leichter Belastung nicht. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden bei feinmotorischen Tätigkeiten liessen sich keinem Reizzustand der Gelenke zuordnen; die RAD-Ärztin schloss eine polyarthrotische oder -arthritische Erkrankung aus, hegte jedoch den Verdacht auf ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits. Dies wirke sich aber aus den von der
RAD-Ärztin dargelegten Gründen funktionell nicht aus. Die neurologische Untersuchung bestätigte die sensible Polyneuropathie durch den Diabetes mit leicht vermindertem Vibrationsempfinden und einer Hypästhesie und -algesie mit Dysästhesie der Füsse bei sonst unauffälligem neurologischem Status, womit sich das geklagte "Ameisenlaufen" in die Beine mit Taubheitsgefühl der Füsse bei längerem Gehen erklären liess. Nach der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 7. September 2011 war der Blutzucker zwar trotz Erweiterung der medikamentösen Therapie bislang nicht optimal eingestellt, allerdings hätten sich die Werte deutlich gebessert und es sei seit Oktober 2010 auch zu keinen hyperglykämischen Entgleisungen mehr gekommen. Auch der Hausarzt Dr. med. E.________ berichtete am 14. September 2013 von einem ordentlich eingestellten Diabetes. Frau Dr. med. B.________ notierte, dass grössere Schwankungen der Blutzuckerwerte nach Angaben der Versicherten nur bei körperlicher Anstrengung auftreten würden. Mit Blick auf die eingehend geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zur Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Stellungnahme der RAD-Ärztin und deren Einschätzung der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen, leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit 30-prozentiger Leistungseinbusse zu begründen. Auch besteht kein Anlass, letztinstanzlich davon wegen der Einschätzungen der behandelnden Ärzte abzuweichen. Die Endokrinologin des Spitals F.________ und der Hausarzt erachteten eine leichte (sitzende) Arbeit von vier bis fünf Stunden am Tag beziehungsweise von bis zu zwei Dritteln der Tageszeit als möglich (oben E. 1 und BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 220). Ausserdem hat das kantonale Gericht die gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich auch bei den erwerblichen Auswirkungen berücksichtigt und einen (vorab damit begründeten) leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 Prozent gewährt (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.).
4.4. Weitere Abklärungen sind aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen des kantonalen Gerichts oder eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides und er ist daher letztinstanzlich nicht zu beanstanden.
5.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht bemängelt und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo