Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 549/2016
Urteil vom 13. Juli 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verzichtseinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene A.A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Mai 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei der EL-Berechnung dessen Ehefrau - A.B.________ (geboren 1958) - jeweils ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Ab November 2013 reichte A.A.________ Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 27. März und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens der A.B.________ ab mit der Begründung, deren Bewerbungen erfolgten bloss pro forma bzw. um höhere EL zu erwirken.
B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2016 gut und wies die Sache zur Neuberechnung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der A.B.________ für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurück.
C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 zu bestätigen.
Während Beschwerdegegner und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das kantonale Gericht hat die Verwaltung angewiesen, den EL-Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit ab 1. Dezember 2013 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau neu zu berechnen und dementsprechend neu zu verfügen. Formell betrachtet handelt es sich beim angefochtenen Entscheid daher um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Im Streit liegt, ob der Ehefrau des Beschwerdegegners (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
|
1 | Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
a | der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; |
b | 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28 |
1bis | Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29 |
2 | Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. |
3 | Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: |
a | Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet. |
b | Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen. |
c | Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30 |
4 | Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. |
5 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen; |
b | die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens; |
c | die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; |
cbis | die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens; |
d | die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; |
e | die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat; |
f | die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen; |
g | die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG); |
h | die Definition des Heimes. |
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet: |
|
1 | Als Einnahmen werden angerechnet: |
a | zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; |
b | Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; |
c | ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; |
d | Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; |
dbis | die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; |
e | Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; |
f | Familienzulagen; |
g | ... |
h | familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; |
i | die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. |
1bis | In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: |
a | wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder |
b | wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57 |
1ter | Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59 |
2 | Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. |
3 | Nicht angerechnet werden: |
a | Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60; |
b | Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; |
c | öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; |
d | Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; |
e | Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; |
f | Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; |
g | Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden; |
h | der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG. |
4 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. |
3.
Das kantonale Gericht erwog, was den Zeitraum ab Dezember 2013 betreffe, habe sich die Ehefrau rein formal betrachtet ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht und auch die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) im Mai 2014 könne als Indiz für eine ernsthafte Arbeitssuche gewertet werden. Indes sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV ein Verfahren betreffend eine IV-Rente hängig gewesen, und gemäss den IV-Akten sei ihr noch im Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab März 2011 attestiert worden. Zudem habe ihr Rechtsvertreter im August 2013 eine nach wie vor vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Ein Hinweis auf eine zwischen August und November 2013 (Aufnahme der Arbeitsbemühungen) eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands oder eine Änderung der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung fehle. Im Gegenteil habe die Ehefrau im November 2013 Beschwerde gegen die rentenverneinende IV-Verfügung erhoben. Damit habe sie sich widersprüchlich verhalten. Ferner habe die RAV-Personalberaterin gegenüber der Beschwerdeführerin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen geäussert, und auch in den Akten der RAV fänden sich Hinweise dafür, dass die Personalberaterin die
Arbeitsbemühungen - im Sinne einer Einschätzung des gesamten Verhaltens der Ehefrau - als unglaubwürdig erachtet habe. Dies sei schliesslich der Grund dafür gewesen, dass die Personalberaterin eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche als sinnlos erachtet und die Ehefrau des Beschwerdegegners im März 2015 von der RAV abgemeldet habe. Gesamthaft bestünden somit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen. Allerdings habe die RAV die subjektive Vermittlungsfähigkeit bejaht, worauf die Arbeitslosenkasse Leistungen ausgerichtet habe. Die Zweifel der Personalberaterin der RAV könnten also nicht so gravierend gewesen sein, dass die subjektive Vermittlungsbereitschaft hätte verneint werden müssen. Diesem Ermessensentscheid der RAV folgend sei von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Dies habe nicht erst seit der Anmeldung bei der RAV im Mai 2014 zu gelten, sondern bereits ab November 2013, da sich die Ehefrau des Beschwerdegegners bereits damals im selben Umfang um eine Arbeitsstelle bemüht habe.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet: |
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1 | Als Einnahmen werden angerechnet: |
a | zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; |
b | Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; |
c | ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; |
d | Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; |
dbis | die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; |
e | Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; |
f | Familienzulagen; |
g | ... |
h | familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; |
i | die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. |
1bis | In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: |
a | wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder |
b | wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57 |
1ter | Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59 |
2 | Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. |
3 | Nicht angerechnet werden: |
a | Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60; |
b | Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; |
c | öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; |
d | Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; |
e | Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; |
f | Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; |
g | Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden; |
h | der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG. |
4 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. |
4.2. Der Beschwerdegegner wendet ein, entgegen dem angefochtenen Entscheid, der in diesem Punkt aktenwidrig und daher offensichtlich unrichtig sei, sei die abschlägige Rentenverfügung im Zeitpunkt, als sich die Ehefrau bei der RAV als Stellensuchende angemeldet habe (21. Mai 2014), bereits rechtskräftig gewesen. Das Argument der zweigleisigen Taktik habe ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV somit nicht mehr existiert. Der Umstand, dass die RAV-Personalberaterin die subjektive Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht infrage gestellt und die Ehefrau 90 Taggelder bezogen habe, zeige, dass die Vermittelbarkeit gegeben gewesen sei. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen seien erst Mitte Januar 2015 aktenkundig.
5.
5.1. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV (21. Mai 2014) sei ein Verfahren betreffend eine IV-Rente hängig gewesen, was vom Beschwerdegegner bestritten wird. Tatsächlich ist diese Feststellung im Lichte der Akten offensichtlich unrichtig und kann überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, so dass das Bundesgericht den Sachverhalt berichtigen kann (E. 1 hiervor). Daher ist berichtigend festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners die Beschwerde gegen die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2013 mit Schreiben vom 22. April 2014 zurückgezogen hat, mithin die besagte Verfügung im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV in Rechtskraft erwachsen war.
5.2. Nach den weiteren, nicht offensichtlich unrichtigen und unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts hatte die Ehefrau des Beschwerdegegners im August 2013 - im Einwandverfahren der IV - geltend gemacht, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Verbindlich fest steht weiter, dass keine Hinweise dafür existieren, dass zwischen August 2013 und der Aufnahme der Arbeitsbemühungen im November 2013 eine Gesundheitsverbesserung oder aber eine Änderung der subjektiven Krankheitsüberzeugung eingetreten ist. In dieses Bild fügt sich auch eine Telefonnotiz der EL-Sachbearbeiterin vom 1. Juli 2014 ein - welches Beweismittel die Vorinstanz zumindest als Indiz für nicht ernsthafte Arbeitsbemühungen wertete - wonach die Ehefrau des Beschwerdegegners am 16. Juni 2014, nota bene nach dem Rückzug der Beschwerde gegen die rentenverneinende Verfügung der IV, gegenüber der RAV-Personalberaterin anlässlich des Erstgesprächs "klar" kommuniziert habe, aus gesundheitlichen Gründen "nicht arbeiten zu können". Verbindlich ist ferner die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Personalberaterin sei aufgrund des gesamten Verhaltens der Ehefrau - u.a. gestützt auf Rückfragen bei potentiellen Arbeitgebern zum Verhalten der Ehefrau - zum
Schluss gelangt, deren Bemühungen um Arbeit seien unglaubwürdig. Diese (negative) Einschätzung der Ernsthaftigkeit der Stellensuche ist, wie die Vorinstanz festgestellt hat, auch der Grund dafür gewesen, dass die Personalberaterin der RAV eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche als sinnlos erachtet und die Ehefrau im März 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat.
Zusammenfassend ist in sachverhaltlicher Hinsicht für die ganze hier massgebende Zeit - da Hinweise für eine diesbezügliche Veränderung fehlen - eine gänzliche subjektive Krankheitsüberzeugung der Ehefrau des Beschwerdegegners ausgewiesen. Ebenfalls erstellt ist, dass die RAV-Personalberaterin aufgrund der Würdigung des gesamten Verhaltens der Ehefrau letztendlich zum Schluss gelangt ist, deren Stellenbemühungen seien unglaubwürdig.
5.3. Mit der Vorinstanz lässt der Umstand, dass eine leistungsansprechende Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, nach der Rechtsprechung grundsätzlich darauf schliessen, dass diese während der Bezugszeit alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden und dass die Arbeitsmarktlage sie daran hinderte, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 54/91 vom 6. August 1992 E. 2b; P 88/01 vom 8. Oktober 2002 E. 3; P 61/03 vom 22. März 2004 E. 3.3; vgl. auch MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, S. 194 Rz. 146; Ziff. 3424.07 zweites Lemma der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Stand 1. Januar 2016). Dies jedenfalls dann, wenn es nicht zu (wiederholten) Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder sogar zur Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft gekommen ist (erwähntes Urteil P 54/91 E. 2b).
In concreto ist es während der Bezugsdauer - trotz den seit dem Erstgespräch vorhandenen und in der Folge nicht ausgeräumten Zweifeln der Personalberaterin der RAV an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche - zwar nicht zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder gar zur Verneinung der Vermittlungsbereitschaft gekommen. Dieser Umstand ist aber insofern zu relativieren, als der RAV-Personalberaterin gemäss Telefonprotokoll vom 13. November 2014 angesichts der minimalen Anspruchsdauer von 90 Tagen keine Mittel zur Verfügung standen, um den von ihr angezweifelten Arbeitswillen der Ehefrau mittels eines Einsatzprogrammes zu überprüfen. Folglich kann hier - anders als in Konstellationen mit erheblich längerer Bezugsdauer (15 bzw. 24 Monate in den erwähnten Urteilen P 88/01 und P 54/91) - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es im Falle von "schlechtem Willen und mangelnder Kooperation mit ziemlicher Sicherheit" zu Sanktionen gekommen w äre (erwähntes Urteil P 54/91 E. 2b). Indem die Vorinstanz - nach der Feststellung von Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der formal ausreichenden Arbeitsbemühungen - der verhältnismässig kurzen Dauer des Taggeldbezugs und dem damit verbundenen Verzicht der RAV, der Frage nach dem
Arbeitswillen mittels eines Einsatzprogramms auf den Grund zu gehen, keine Rechnung trug und in (impliziter) Anwendung der erwähnten Rechtsprechung von unverschuldeter Nichtverwertung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausgegangen ist, hat sie Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet: |
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1 | Als Einnahmen werden angerechnet: |
a | zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; |
b | Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; |
c | ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; |
d | Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; |
dbis | die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; |
e | Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; |
f | Familienzulagen; |
g | ... |
h | familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; |
i | die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. |
1bis | In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: |
a | wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder |
b | wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57 |
1ter | Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59 |
2 | Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. |
3 | Nicht angerechnet werden: |
a | Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60; |
b | Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; |
c | öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; |
d | Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; |
e | Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; |
f | Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; |
g | Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden; |
h | der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG. |
4 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. |
Aufgrund des Gesagten spricht das Ausbleiben von Sanktionen von Seiten der Arbeitslosenkasse während des Taggeldbezugs nur bedingt zu Gunsten der Ehefrau des Beschwerdegegners. Demgegenüber bestehen mit der persistenten, mehrfach kundgetanen subjektiven Krankheitsüberzeugung, der aufgrund des gesamten Verhaltens der Ehefrau des Beschwerdegegners gebildeten Einschätzung der RAV-Personalberaterin, wonach die Arbeitsbemühungen unglaubwürdig seien, und der deshalb erfolgten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erhebliche Zweifel daran, dass die Nichtverwertung der Restarbeitsfähigkeit der Arbeitsmarktlage geschuldet is t. Von weiteren Beweismassnahmen ist mit der Vorinstanz kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Unter diesen Umständen ist eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 9C 326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2) erstellt. Dieses Ergebnis wirkt sich zu Ungunsten des Leistungsansprechers aus. Folglich ist der angefoc htene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2014 zu bestätigen.
6.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2014 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer