Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 314/2023

Urteil vom 13. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen,
Gersag-Park, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. April 2023
(3H 23 13 / 3U 23 17).

Sachverhalt:

A.

A.a. Bei A.________ (geb. 1977) wurde eine paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5) diagnostiziert. Er steht unter einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB.

A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________, welcher zusammen mit seiner Mutter seinen Vater getötet hatte, infolge Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei. Nachdem die angeordnete ambulante Massnahme scheiterte, sprach das Gericht im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme aus. Daraus wurde A.________ am 26. Januar 2011 bedingt entlassen, am 22. Oktober 2015 erfolgte jedoch eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum U.________.

A.c. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.

A.d. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB an und verfügte dessen Verbleib im Pflegezentrum.

A.e. Am 3. September 2020, 2. März 2021 und 3. März 2022 bestätigte die KESB im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung. Vor dem Entscheid vom 3. März 2022 hatte die KESB ein Gutachten in Auftrag gegeben, das am 30. Januar 2022 erstattet wurde. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde von A.________ gegen den letzten Entscheid letztinstanzlich ab (Urteil 5A 486/2022 vom 4. August 2022).

A.f. Im Rahmen der erneuten periodischen Überprüfung der Massnahme bestätigte die KESB am 28. Februar 2023, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ nach wie vor erfüllt sind und das Pflegezentrum eine geeignete Einrichtung darstellt.

B.

B.a. Zusammen mit seiner Mutter gelangte A.________ am 10. März 2023 gegen diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern, dem sie die Aufhebung des Entscheids beantragten. Am 13. März 2023 reichte der A.________ beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand für diesen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Eventuell sei A.________ in eine Institution mit betreutem Wohnen, subeventuell in eine offene Abteilung einer psychiatrischen Institution zu versetzen.

B.b. Das Kantonsgericht verwies die von der Mutter gestellten Anträge in ein separates Verfahren.

B.c. Weiter holte es einen Arztbericht des Pflegezentrums und ein Kurzgutachten ein. Dieses Kurzgutachten wurde anlässlich der Verhandlung vom 6. April 2023, an der auch A.________ angehört wurde, eröffnet.

B.d. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde schliesslich mit Entscheid vom 18. April 2023 (versandt am 21. April 2023) ab, soweit es darauf eintrat, und wies die KESB an, die fürsorgerische Unterbringung bis spätestens am 18. April 2024 zu überprüfen.

C.

C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) - mit Unterstützung seiner Mutter - am 22. Mai 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung (mit Auflagen) zu entlassen bzw. in eine offene Abteilung des Pflegezentrums U.________ zu versetzen, bis von seiner Beiständin eine geeignete Wohnpsychiatrie oder ein geeignetes Wohnheim gefunden werden könne. Eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Richter das Urteil vom 18. April 2023 in Befangenheit aussprachen und das rechtliche Gehör verletzten, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keine rechtsgenügliche Verteidigung hatte, das Obergericht bezüglich der Mutter mit Urteil vom 29. März 2001 das Tötungsdelikt gegenüber dem Vater nicht als Mord eingestuft hatte und das Kurzgutachten ungenügend sei. Von Amtes wegen einzuholen seien überdies das Urteil des Obergerichts Luzern vom 29. März 2001 und das Urteil des Kriminalgerichts vom 8. Mai 2000 sowie sämtliche Gutachten bezüglich der Jahre 1996 bis 2000 und der ärztliche Bericht vom Januar 1999. Aus dem Entscheid der KESB sowie
der Vorinstanz sei zudem die Behauptung zu entfernen, dass sich beim Beschwerdeführer im Jahre 1989 eine Schizophrenie angebahnt habe.
Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung geurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB richtet (so insbesondere rund um die Thematik der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB, welche die Vorinstanz überdies auch festgestellt, aber als im Beschwerdeverfahren geheilt erachtete, was der Beschwerdeführer nicht kritisiert), ist daher darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft auch die Kritik des Beschwerdeführers betreffend Aspekte, die die Vorinstanz im Rahmen der Beschwerde der Mutter separat beurteilt hat (siehe Sachverhalt, Bst. B.b). Sie sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dies beschlägt insbesondere die Ausführungen rund um eine E-Mail vom 7. März 2023 und angebliche falsche Anschuldigungen des Abteilungsleiters gegenüber der Mutter.

1.3. Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 5A 345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Die (Beweis-) anträge auf Beizug der Strafurteile vom 8. Mai 2000 bzw. 29. März 2001 sowie von Gutachten bzw. ärztlichen Berichten aus den Jahren 1996 bis 2000 und Unterlagen zur Einstellung betreffend eines Strafverfahrens aus dem Jahr 2016 oder 2017 werden deshalb abgewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer stellt diverse Feststellungsbegehren (siehe Sachverhalt Bst. C.a). Solche Begehren sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei über ein Feststellungsinteresse verfügt, was sie nachzuweisen hat (Urteil 5A 985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.1). Diesen Nachweis bleibt der Beschwerdeführer indes schuldig. So macht er zwar Ausführungen zu den Feststellungsbegehren, setzt sich aber nicht mit dem Erfordernis des Feststellungsinteresses auseinander. Auf die Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die im Zusammenhang mit diesen Begehren geltend gemachten Rügen (insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind hingegen grundsätzlich einer materiellen Prüfung zu unterziehen, soweit der Beschwerdeführer diese (auch) zur Begründung seines Haupt- bzw. Eventualantrages erhebt. Dies gilt ebenso für den Antrag, es sei aus dem Entscheid der KESB sowie der Vorinstanz die Behauptung zu entfernen, dass sich beim Beschwerdeführer im Jahre 1989 eine Schizophrenie angebahnt habe.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3.

3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
ZGB).

3.2. Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden (Art. 450e Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.6).
Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, hat das Gutachten weiter darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch das Gutachten Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat das Gutachten auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über eine glaubwürdige
Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat das Gutachten zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum diese infrage kommt (zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3. Ob die Beschwerdeinstanz auf Grundlagen entschieden hat, die den Voraussetzungen von Art. 450e Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
ZGB entsprechen, ist Rechtsfrage, die der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3).

3.4. Welche Gefahren bei einem Unterbleiben der Massnahme drohen, ist eine Sachverhaltsfrage, bei der das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, der externe Gutachter diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Residualsymptomatik (ICD-10 F20.5). Der Beschwerdeführer leide mithin an einer (schweren) psychischen Störung und damit an einem relevanten Schwächezustand im Sinn von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB. Darüber hinaus sei bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus betreuten Wohnverhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er verwahrlosen würde.

4.2. Der stationäre Fürsorgebedarf sei ebenfalls ausgewiesen. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und die Aktenlage, namentlich die früheren Gutachten, die Berichte des Pflegezentrums und die Akten der KESB sowie den vom Beschwerdeführer gewonnen Eindruck anlässlich der Verhandlung schlussfolgerte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei behandlungs- und betreuungsbedürftig, wobei die Erfahrung gezeigt habe, dass eine Aufrechterhaltung des derzeit vergleichsweise stabilen Zustands nur mit der Gewährleistung einer medikamentösen Behandlung möglich sei. Aus der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers sei bekannt, dass eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme jeweils rasch zu einer Destabilisierung in Form von akuten psychotischen Episoden führe und insbesondere mit akuter Selbstgefährdung aufgrund von Suizidalität einhergehe, aber auch mit Bedrohlichkeit gegenüber anderen verbunden sein könne. Aufgrund der weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine medikamentöse Behandlung, derer er zwingend bedürfe, nur in einer engmaschig betreuten Umgebung gewährleistet. Mit dem Gutachter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung notwendigen
Neuroleptika ausserhalb eines institutionellen Rahmens aller Wahrscheinlichkeit nach rasch absetzen würde. Ambulante Ersatzmassnahmen, mit denen sich die Risiken hinsichtlich Selbst- und allfälliger Fremdgefährdung eingrenzen liessen, bestünden nicht. Um die aktuelle psychische Stabilität nicht zu gefährden und der geschilderten Selbstgefährdung entgegenzuwirken, sei mittels Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung im jetzigen Setting sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer der erforderlichen stationären Behandlung und Betreuung nicht entziehe.

4.3. Das Pflegezentrum U.________, das sich auf die Langzeitbetreuung von Erwachsenen mit stark chronifizierten, psychiatrischen Erkrankungen spezialisiert habe, sei hierfür eine geeignete Institution. Eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Station des Pflegezentrums liege mit Blick auf die Gefahr einer raschen und erheblichen Verschlechterung seines psychischen Befindens bei unregelmässiger Einnahme der Medikation sowie seine starke Abhängigkeit von der Meinung der Mutter, welche die neuroleptische Medikation ablehne, nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, solange er nicht eine verlässlichere Behandlungsbereitschaft entwickle und in Bezug auf seine Mutter ein "erwachseneres" Verhalten erlerne. Der Beschwerdeführer nutze - aufgrund paranoider Ängste und des Gefühls einer ausgesprochenen Schwäche - krankheitsbedingt nach wie vor nicht alle Möglichkeiten, die ihm (hinsichtlich Ausgang) zur Verfügung stünden. Das aktuelle Setting erweise sich nach wie vor als angezeigt.

5.
Der Beschwerdeführer richtet seine Kritik gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

5.1. Über weite Strecken beschränkt sich seine 45-seitige Beschwerde auf Schilderungen eines Sachverhalts, der vom vorinstanzlich festgestellten abweicht oder diesen (ausführlich) ergänzt. So macht er weitschweifige Angaben zur Vorgeschichte: von seiner Kindheit (hier betont er insbesondere seine guten schulischen Leistungen und labortechnisch angeblich festgestellte erhöhte Thallium und Lithium Werte, die Grund für diverse somatische Beschwerden gewesen seien) über die Ursachen des Tötungsdelikts an seinem Vater und das Strafverfahren gegen ihn und seine Mutter (insbesondere sei der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt, werde jedoch immer wieder falsch dargestellt, und seien Akten verschwunden) bis hin zu den angeblichen Ursachen seiner psychischen Probleme (angeblich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Aussetzung bzw. Vernachlässigung durch seinen damaligen Vormund und Nebenwirkungen der ihm verschriebenen Neuroleptika) bzw. den Gründen der Rückversetzung in den stationären Vollzug im Jahr 2015. Ausserdem schildert er wiederholt somatische Beschwerden, an denen er angeblich leidet. Er erhebt jedoch in diesem Zusammenhang jeweils keine den geltenden Anforderungen genügende Rüge der unrichtigen bzw. willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung, weshalb seine Tatsachendarstellungen unberücksichtigt bleiben müssen (siehe E. 2.2).

5.2. Zunächst zu prüfen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf das von ihr eingeholte Kurzgutachten (siehe Sachverhalt Bst. B.c) sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

5.2.1. Zusammengefasst macht er geltend, er habe zu diesem Gutachten keine Stellung nehmen können bzw. ihm sei keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Hätte er Stellung nehmen können, so der Beschwerdeführer weiter, hätte er auch noch die Einvernahme diverser Zeugen beantragt.

5.2.2. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das Kurzgutachten vom 5. April 2023 dem Anwalt des Beschwerdeführers am 5. April 2023 (und damit einen Tag vor der Verhandlung) zugestellt. Überdies wurde der Gutachter an der Verhandlung nach der Anhörung des Beschwerdeführers befragt. Dabei antwortete der Gutachter auch direkt auf diverse Einwendungen des Beschwerdeführers persönlich und beantwortete Ergänzungsfragen des Anwalts des Beschwerdeführers. Selbst der Beschwerdeführer führt aus, sich bereits anlässlich der Verhandlung zum Gutachten geäussert zu haben. Hätte sich der - vor Vorinstanz immerhin anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer überdies noch schriftlich zum Gutachten äussern wollen, hätte er dies auch tun können. Weshalb die Vorinstanz nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten anlässlich der Verhandlung zwingend eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme hätte ansetzen müssen bzw. sie andernfalls das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletze, kann der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären. Im Rahmen des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV genügt es jedenfalls grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; Urteil 5A 242/2020 vom 30. Juni 2020 E.
3.2.1). Weshalb dies im vorliegenden Einzelfall - insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Verhandlung - anders sein sollte, erschliesst sich nicht.

5.3. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs meint der Beschwerdeführer sodann eine Befangenheit der Vorinstanz zu erkennen, die mit seinem Anwalt überdies "Hand in Hand" gegangen sei. So habe die Vorinstanz keine Frist angesetzt und sein Anwalt auch keine solche beantragt. Hier habe die Vorinstanz eingreifen müssen, denn er sei nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV sei verletzt. Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV betrifft Strafverfahren und ist vorliegend nicht anwendbar. Allfällige Ausstandsgründe richten sich überdies nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB), für den Kanton Luzern ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL 40) anwendbar (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB i.V.m. § 47 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, SRL 200). Rügen, dieses sei verfassungswidrig angewandt worden, erhebt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Ausstandsgründe sind überdies nicht ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend mangelhafte Vertretung und Befangenheit der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen.

5.4. Dies betrifft auch die Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
ZGB verletzt, denn er zeigt nicht auf, dass er vorinstanzlich um Akteneinsicht ersucht hätte. Aus den kantonalen Akten ergibt sich überdies, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers die Akten zugestellt wurden.

5.5.

5.5.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer, dem Gutachter seien nicht alle Beweise zur Verfügung gestanden. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft Dokumente aus den Jahren vor 1996 (angeblich erhöhte Thallium und Lithium Werte) sowie von 1996 bis 2000, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers, angebliche Labordaten bzw. externe medizinische Befunde aus den Jahren 2018 bis 2023. Ausserdem ist er auch inhaltlich nicht mit dem Gutachten einverstanden. Er stört sich vor allem daran, dass der Gutachter die Schizophrenie als seit der Kindheit "bestens dokumentiert" erachtet, und besteht darauf, dass die psychischen Probleme bzw. die Schizophrenie bei ihm erst später (nach 2001) diagnostiziert worden seien. Ausserdem habe es nicht, wie das der Gutachter schreibe, nach 2011 diverse Wohnorte/-heime gegeben und entgegen den Ausführungen des Gutachters auch keinerlei fürsorgerische Unterbringungen, er sei jeweils freiwillig in die Psychiatrie gegangen. Ungenügend sei das Gutachten (sinngemäss) ferner in Bezug auf dessen Antworten zu den Nebenwirkungen der Neuroleptika.

5.5.2. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Rüge des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Gutachten nicht durchdringt, womit er seine Einwendungen grundsätzlich im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen müssen, und er seinen Ausführungen erneut Tatsachenbehauptungen unterlegt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne aber entsprechende Sachverhaltsrügen zu erheben, vermag er das Gutachten mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht zu erschüttern:

5.5.2.1. Was die Dokumente aus den Jahren 1996 bis 2000 bzw. gar noch davor anbelangt - hier rügt er immerhin ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz -, so vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb diese in Bezug auf seinen aktuellen Gesundheitszustand relevant sein sollen. Zwar behauptet er, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter sich in Kenntnis dieser Dokumente für die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ausgesprochen hätte. Weshalb dem so sein soll, erklärt der Beschwerdeführer hingegen nicht. Dies gilt auch für die Schulzeugnisse.

5.5.2.2. Soweit er sich auf weitere Dokumente bzw. medizinische Befunde aus den Jahren 2018 bis 2023 beruft, so wird aus der Beschwerde nicht klar, worauf er sich konkret bezieht. Es scheint dem Beschwerdeführer jedenfalls darum zu gehen, dass die beobachteten (psychischen) Destabilisierungen nicht auf eine ungenügende Medikamenten-Compliance seinerseits, sondern eigentliche körperliche Ursachen zurückzuführen seien. Dies hat allerdings sowohl der Gutachter des Kurzgutachtens als auch die Gutachterin des Gutachtens vom 30. Januar 2022 (siehe Sachverhalt, Bst. A.e, dazu zit. Urteil 5A 486/2022 E. 5.1.2) klar verneint. Seine appellatorischen Ausführungen und wiederholten Bezugnahmen auf angeblich durchgeführte diverse Tests, die anderes beweisen würden, vermögen das Gutachten nicht zu erschüttern. Anlässlich der Verhandlung hat der Gutachter ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht körperliche Ursachen für den Zustand des Beschwerdeführers klar ausgeschlossen seien. Dabei hat er auch die möglichen Nebenwirkungen der Neuroleptika angesprochen, aber auf eine wahnhafte Verkennung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen.

5.5.2.3. Inwiefern es sodann relevant sein soll, wann die Schizophrenie beim Beschwerdeführer erstmals diagnostiziert worden ist, erschliesst sich nicht. Anzumerken ist, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung erklärt hat, dass diese Frage (und damit auch die Dokumente aus den Jahren 1996 bis 2000), für seine Rückschlüsse in Bezug auf die gestellten Fragen von untergeordneter Bedeutung sei.

5.5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten im Hinblick auf die Aussage kritisiert, es habe nicht mehrere Wohnheime und fürsorgerische Unterbringungen gegeben, so fasst der Gutachter an der entsprechenden Stelle lediglich die Erkenntnisse des Gutachtens vom Januar 2022 zusammen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

5.6. Der Beschwerdeführer rügt die von der Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Gutachten sowie die Akten erfolgte Feststellung, dass eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme jeweils rasch zu einer Destabilisierung in Form von akuten psychotischen Episoden führt und insbesondere mit akuter Selbstgefährdung aufgrund von Suizidalität einhergeht, aber auch mit Bedrohlichkeit gegenüber anderen verbunden sein kann, und ausserhalb eines institutionellen Rahmens mit einer Absetzung der Neuroleptika gerechnet werden muss.

5.6.1. Der Vorinstanz bzw. den Gutachtern wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, überprüfbare Daten würden fehlen, es würden keine Daten genannt. Fakt sei, dass kein Absetzen stattgefunden habe. Ausserdem würden sich die Behauptungen auf genau jene Monate beziehen, bei denen er neuroleptikabedingt in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen sei. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie seinen Schilderungen betreffend den Sommer 2021 keinen Glauben schenke und überhaupt gebe es keinerlei Beweise für eine Selbst- und Fremdgefährdung bei Absetzen der Medikation. Er habe überdies bereits in Wohnheimen gewohnt und die Medikamente immer eingenommen.

5.6.2. Sowohl das Gutachten vom Januar 2022 als auch das Kurzgutachten vom 5. April 2023 halten fest, dass jeweils "gut dokumentiert" sei, dass ein Absetzen der Medikation respektive bereits eine unregelmässige Einnahme zu rascher Destabilisierung in Form einer akuten psychotischen Episode führt. Im Gutachten vom Januar 2022 wird dabei exemplarisch der August 2021 genannt. Anlässlich der Verhandlung führte der Gutachter auf Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nur zweimal die Medikamente nicht genommen habe, aus, dass sich das für ihn anhand der Berichte anders darstelle. Es sei häufiger und in verschiedenen Kontexten vorgekommen und die akuten psychotischen Episoden seien auch immer mit einer Eigen- und Fremdgefährdung einhergegangen. Gestützt hierauf traf die Vorinstanz ihre Feststellung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der jeweils das Gegenteil behauptet, erweisen sich angesichts dessen als rein appellatorisch. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz - oder, wie der Beschwerdeführer rügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - lässt sich hiermit nicht begründen. Vielmehr ist gemäss beiden - für die vorliegenden Fragen umfassenden - Gutachten gut dokumentiert, dass der Beschwerdeführer Phasen
einer schlechteren Medikamenten-Compliance gehabt hat, die jeweils zu einer Selbstgefährdung geführt haben. Dass der Beschwerdeführer nur sehr bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig ist, zeigt sich geradezu beispielhaft auch in seiner Beschwerdeschrift, indem er wiederholt die Neuroleptika für seine (physischen und psychischen) Probleme verantwortlich macht bzw. der festen Überzeugung ist, er leide tatsächlich an diversen somatischen, jeweils lebensbedrohlichen Zuständen. Solche lebensbedrohlichen Zustände konnten allerdings gemäss beiden Gutachten jeweils medizinisch nicht bestätigt werden, der Beschwerdeführer verstärke die somatisch vorhandenen Beschwerden wahnhaft. So erscheint auch der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ohne einen institutionellen Rahmen die notwendige Medikation aller Wahrscheinlichkeit nach rasch absetzen würde, zutreffend. Dass es bei Absetzung der notwendigen Neuroleptika bzw. bei unregelmässiger Einnahme relativ rasch zu einer Selbstgefährdung kommen würde, bejahen beide Gutachter überdies überzeugend.

6.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, verfangen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer (eventualiter) zwar beantragt, in eine offene Abteilung bzw. Wohnpsychiatrie versetzt zu werden, darauf aber in seiner Beschwerde nicht weiter eingeht, weshalb auf seinen Antrag diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die zuständigen Behörden werden sich aber in der Zukunft zwangsläufig mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Beschwerdeführer auch in einem etwas offeneren Setting untergebracht werden kann. Mindestens auf den ersten Blick scheint es beispielsweise zur Kontrolle der zuverlässigen Einnahme der Medikamente nicht zwingend, den Beschwerdeführer auf einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz immerhin, der Beschwerdeführer nutze aktuell noch gar nicht alle Freiheiten, die ihm - auch auf der geschlossenen Abteilung - zustünden.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_314/2023
Datum : 13. Juni 2023
Publiziert : 23. Juni 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Fürsorgerische Unterbringung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
426 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
431 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
449b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
450e 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.
2    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3    Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
4    Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5    Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
BGE Register
135-I-19 • 137-III-226 • 138-I-484 • 140-III-105 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-II-283 • 143-III-189 • 144-V-50 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
5A_242/2020 • 5A_314/2023 • 5A_345/2020 • 5A_486/2022 • 5A_985/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • fürsorgerische unterbringung • bundesgericht • mutter • kantonsgericht • sachverhalt • schizophrenie • betroffene person • wiese • frage • gesundheitszustand • frist • vater • kreis • monat • unentgeltliche rechtspflege • sachverhaltsfeststellung • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • von amtes wegen • wert • sprache • einwendung • mord • ausserhalb • compliance • verwahrlosung • entscheid • schriftstück • voraussetzung • aufhebung • akteneinsicht • anhörung oder verhör • rechtsverletzung • zivilgesetzbuch • rechtsanwalt • erwachsenenschutzbehörde • anstalt • gesuch an eine behörde • beschwerdeschrift • arztbericht • bedingte entlassung • bedürfnis • überprüfungsbefugnis • begründung des entscheids • akte • form und inhalt • richterliche behörde • prüfung • rechtsmittel • ausstand • angabe • falsche angabe • unrichtige auskunft • wegnahme • bescheinigung • beschwerdeantwort • beginn • erwachsener • lausanne • altersheim • schenker • eingrenzung • geistige behinderung • falsche anschuldigung • e-mail • vormund • verhalten • zeuge • verfahrensbeteiligter • kenntnis • leben • psychiatrie • tag • innerhalb • endentscheid • tatsachendarstellung • stelle
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