Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 372/2012

Urteil vom 13. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. H.________, geboren 1956, war von 1993 bis August 2004 als Elektromonteur/Geschäftsführer für die Q.________ AG tätig gewesen. Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine morbide Adipositas (BMI über 50 kg/m2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. März 2007 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 gut und wies die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

A.b. In der Folge holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten beim medizinischen Zentrum X.________ vom 4. Dezember 2010 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2011 erneut ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge ein Bericht des Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2011 eingereicht worden war, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm mit Wirkung ab August 2005 eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen).

1.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betreffen die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG eine Rechtsfrage; Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232)

1.3. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f).

2.
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen, zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), namentlich auch bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.2. Ebenfalls richtig dargelegt hat die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25, 9C 48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil 8C 496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage gestützt auf das als ausschlaggebend erachtete Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 4. Dezember 2010 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in erster Linie unter einer morbiden Adipositas Grad III leide, wobei der körperliche Befund keine organischen Auffälligkeiten und Ausfälle bzw. keinen strukturellen relevanten Schaden oder ein funktionelles Defizit zeige. Entsprechend dem rheumatologischen Teilgutachten des medizinischen Zentrums X.________ (vom 4. November 2010) ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 20 kg respektive monotone Arbeitsstellungen in flektierter LWS-Stellung vollzeitig zumutbar sind. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur und Geschäftsführer - die in den Arztberichten unterschiedlich beurteilt worden war - sowie die Frage, ob dem Versicherten allenfalls eine Gewichtsreduktion als schadenmindernde Massnahme zumutbar wäre, hat sie offen gelassen. In psychischer Hinsicht verneinte sie gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten der Dr. med. Z.________, Fachärztin
FMH für Allgemeine Medizin und Psychiatrie im medizinischen Zentrum X.________, vom 4. Dezember 2010 das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausgehend von dieser verbliebenen Arbeitsfähigkeit resultierte im Rahmen der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ein trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 57'969.85, was im Vergleich zum ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 83'846.55 einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 % ergab.

3.2. Was der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig bzw. deren Beweiswürdigung als willkürlich (vgl. E. 1.2) erscheinen zu lassen. Insbesondere hat das kantonale Gericht die relevante medizinische Aktenlage vollständig und richtig dargelegt und zwar knapp aber schlüssig begründet, inwiefern es die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ als massgebend erachtet. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht unkritisch auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ abgestellt. Vielmehr hat sie sich mit der Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Gutachten kritisch auseinandergesetzt und die darin enthaltene Einschätzung einer zumutbaren vollzeitigen Tätigkeit als selbstständiger Elektromonteur mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte als zumindest fraglich beurteilt. Indem die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ davon ausging, dass aufgrund der morbiden Adipositas keine relevanten strukturellen funktionellen Defizite resultieren, kann ihr keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Strukturelle Schäden und funktionelle Defizite, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden, sind denn auch den übrigen medizinischen Berichten nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, wonach die Dres. med. D.________, S.________ und W.________ weitgehend mit der Einschätzung der physischen Belastbarkeit im rheumatologischen Teilgutachten des medizinischen Zentrums X.________ übereinstimmen würden, als aktenwidrig und damit willkürlich rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. So hat zwar Dr. med. D.________, Facharzt Chirurgie FMH, die Frage der zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit unter Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer psychischer Abklärungen nicht beantwortet. Allerdings ist der physische Belastungsumfang seiner medizinischen Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit zu entnehmen und entspricht weitgehend der Einschätzung im medizinischen Zentrum X.________. Zudem stellte auch er beim körperlichen Befund keine organischen Auffälligkeiten und Ausfälle fest. Bei der Einschätzung der Ärztin Dr. med. S.________, wonach auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, haben nach
deren eigenen Angaben ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren einen erheblichen Einfluss, welche iv-rechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich die Aussage des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 28. November 2010 zur Arbeitsfähigkeit nicht auf alle körperlichen Tätigkeiten, sondern auf die angestammte Tätigkeit, womit sich daraus nichts Abweichendes ableiten lässt. Gleiches gilt für PD Dr. med. B.________ und Dr. med. A.________, Klinik Y._______, die sich im Bericht vom 21. Juli 2009 lediglich zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserten. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 20 kg respektive monotone Arbeitshaltungen in flektierter LWS-Stellung vollzeitig zumutbar sind, nicht offensichtlich unrichtig oder bundesrechtsverletzend und mithin für das Bundesgericht bindend.

3.3. Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, ist die Vorinstanz nach Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Versicherte nicht an einer von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbstständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beziehungsweise an einer psychischen Beeinträchtigung leide, die er nicht bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Teilgutachten im medizinischen Zentrum X.________, dem sie vollen Beweiswert zumass (BGE 125 V 351 V E. 3a S. 352). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des medizinischen Zentrums X.________ durch Dr. med. Z.________, wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, als schlüssig erachtet und ihr beweismässig höheres Gewicht beimisst als den vorangehenden medizinischen
Akten. Insbesondere hat sie zutreffend festgestellt, dass auch der Psychiater Dr. med. O.________, im Rahmen des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichts vom 8. Juli 2011, in Übereinstimmung mit Dr. med. Z.________ und entgegen den vorgängigen medizinischen Einschätzungen, keine depressive Störung und keine Zwangsstörung gemäss ICD-10 erkennen konnte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Überdies ist aufgrund der Akten erstellt, dass erhebliche invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (Scheidung, Überforderung mit eigenem Geschäft, Trennung vom Geschäftspartner, Probleme finanzieller Natur) eine Rolle spielen. Selbst wenn schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, von der von Dr. med. O.________ in Abweichung zum Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ diagnostizierten Neurasthenie sowie anankastischen Persönlichkeitsstörung ausgegangen würde, würde es an den analog der somatoformen Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71 mit Hinweisen, vgl. ferner BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282), welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, fehlen. So
kann entgegen dem Beschwerdeführer bei der von Dr. med. O.________ beschriebenen Persönlichkeitsstörung nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) gesprochen werden. Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind ebenfalls zu verneinen, nachdem aufgrund der morbiden Adipositas keine relevanten strukturellen Defizite resultieren (vgl. E. 3.2 hievor). Entgegen dem Beschwerdeführer ist den Akten sodann nicht zu entnehmen, dass trotz jahrelanger konstanter Therapie keine namhafte Besserung eingetreten ist und heute ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf vorliegt. Zwar hat in Abweichung zur Vorinstanz eine regelmässige psychotherapeutische Betreuung stattgefunden, allerdings kann mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht vom Ausschöpfen der möglichen psychotherapeutischen Massnahmen respektive vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung ausgegangen werden. Obwohl gemäss fachärztlicher Einschätzung gewisse Rückzugstendenzen bestehen, ist ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens ebenfalls
nicht gegeben. So hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Frühling 2010 trotz geltend gemachter gesundheitlicher Probleme mit Erfolg zur Wiederwahl als Gemeinderat der Stadt C.________ gestellt, wo er seit 2006 aktiv ist. Ein iv-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden ist mithin nicht erstellt. Von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens ist bei dieser Ausgangslage abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).

3.4. Nachdem somit feststeht, dass die Adipositas weder körperliche noch geistige Schäden verursacht hat noch Folge eines bereits bestehenden Gesundheitsschadens darstellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Adipositas durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden könnte, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. E. 2.2), offen gelassen hat.

4.
Zu prüfen bleibt mithin die anhand der Einkommensvergleichsmethode erfolgte Invaliditätsbemessung. Streitig ist dabei einzig die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens.

4.1. Die Vorinstanz ist aufgrund der jahrelang gleichen Tätigkeit und des fortgeschrittenen Alters des Versicherten in Anwendung der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen, Totalwert für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor von Fr. 4'588.- ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung 2004/05 ein Invalideneinkommen von Fr. 57'969.85 errechnet. Einen Abzug vom Tabellenlohn verneinte sie mit der Begründung, dass allfälligen persönlichen und beruflichen Merkmalen, welche Auswirkungen auf die Lohnhöhe hätten, hinreichend Rechnung getragen worden sei.

4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung in das Anforderungsniveau 4, welche ihm aufgrund seines bisherigen Werdeganges mit einer qualifizierten Ausbildung und eigenem Geschäft nicht zumutbar sei, und dass kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgte. Allein das fortgeschrittene Alter (59 Jahre) sowie die fehlende bzw. lang zurückliegende Erfahrung in einem Angestelltenverhältnis würden einen Leidensabzug von mindestens 20 % rechtfertigen. Dieser Einwand vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Zum einen ist eine separate Berücksichtigung des Alters nicht angebracht. So wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Urteil 8C 498/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1 mit Hinweis). Zum andern wurde mit der Einreihung im Anforderungsniveau 4 dem Umstand der lange zurückliegenden Erfahrung in einem Angestelltenverhältnis Rechnung getragen. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 57'969.85 sein Bewenden. Mithin hat die Vorinstanz in Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 83'846.55 zu Recht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % errechnet. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C 13/2009 E. 8.2). Wie den Angaben vom 6. Juni 2013 auf dem eingeholten "Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege" zu entnehmen ist, verfügt der Beschwerdeführer nebst kleineren Konten bei der Bank E.________ im Gesamtbetrag von Fr. 3'108.- über ein Privatkonto bei der Bank F.________ von Fr. 52'681.40. Abzüglich der bezahlten Prämiennachzahlung an die Versicherung G.________ von Fr. 26'307.20 resultiert ein liquides Vermögen von Fr. 29'482.20. Ohne weitergehende Berechnung des Notbedarfs kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass dies genügt, um die Prozesskosten in vernünftiger Frist zu bezahlen (Pra 2006 Nr. 143 S. 987, 5P.441/2005; Urteil 8C 758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_372/2012
Date : 13. Juni 2013
Published : 01. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  61
BGG: 42  64  66  82  95  105  106
IVG: 4  28  28a
BGE-register
125-V-351 • 127-I-54 • 128-I-225 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-2 • 136-V-279 • 137-III-580 • 137-V-64
Weitere Urteile ab 2000
5P.441/2005 • 8C_372/2012 • 8C_496/2012 • 8C_498/2012 • 8C_758/2009 • 9C_13/2009 • 9C_48/2009 • I_583/82
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95 Nr. 143