Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_190/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 8. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Polizei forderte X.________ (Jg. 1938) anlässlich einer Verkehrskontrolle in einem Kreisel in Möhlin mittels polizeilichem Haltezeichen auf, sein Motorfahrzeug anzuhalten. X.________ reagierte zunächst nicht. Erst als ihm der Polizeibeamte nachschrie, hielt er an der Kreiselausfahrt Richtung Zeiningen kurz an. Als sich der Polizist seinem Fahrzeug näherte, beschleunigte er und fuhr Richtung Zeinigen davon.

B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte X.________ am 17. August 2011 wegen Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 240.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschuldigten am 8. Januar 2013 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem habe die Vorinstanz Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG über die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verletzt. Der Tatbestand sei nur erfüllt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Fahrer in eine Kollision verwickelt oder einen nicht unbedeutenden Selbstunfall erleide. Dasselbe gelte, wenn er von Dritten wegen seines offenbar angetrunkenen Zustandes gestellt und die Polizei avisiert werde. Der wissentlich angetrunkene Lenker habe jedoch nicht mit einer Blutprobe zu rechnen, solange er korrekt fahre. Die Missachtung eines Haltezeichens stelle nicht automatisch eine Handlung nach Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG dar. Weder habe er jemanden geschädigt noch habe man ihm ein auffälliges Verhalten im Strassenverkehr vorgeworfen. Selbst wenn er seinen Alkoholkonsum vom Mittag korrekt angegeben hätte, wäre nicht automatisch eine Kontrolle vorgenommen worden (Beschwerde, S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es habe eine unklare und gefährliche Situation bestanden, die ihn verwirrt habe, da die Polizisten im Kreisel gestanden seien. Bei früheren Kontrollen seien die Polizisten jeweils vor dem Kreisel gestanden. Als er damals die Frage nach allfälligem Alkoholkonsum verneint habe, habe sich der Polizist bedankt und ihm eine gute Nacht gewünscht. Bei dieser Kontrolle sei er durch das Schreien des Polizeibeamten erschrocken. Hätte er beim Polizisten angehalten, wäre nicht automatisch eine Alkoholkontrolle durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG sei nicht erfüllt (Beschwerde, S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er sich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe entzogen hat. Er habe den Tatbestand von Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG gar nicht gekannt. Er habe sich in Panik befunden, da er seiner Frau vorgegaukelt habe, das vernachlässigte familieneigene Boot im Rheinhafen Rheinfelden auf Vordermann zu bringen und darauf zu übernachten. Stattdessen habe er seine Freundin besucht. Hätte er eine Busse bekommen, wäre das fehlende Alibi wohl aufgeflogen, da seine Frau sowohl im Geschäft wie auch zu Hause den Bussenbescheid in Empfang genommen hätte. Er sei wegen seines schlechten Gewissens vorsätzlich geflüchtet, nicht jedoch um sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen. Moralisch sei sein Verhalten wohl verwerflich gewesen, strafrechtlich jedoch nicht (Beschwerde, S. 7 ff. und S. 16 f.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, stehende Verkehrskontrollen dienten unterschiedlichen Zwecken. Werde die Fahrfähigkeit kontrolliert, müsse ein Fahrzeugführer auch ohne Anlassverdacht mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Diene die Kontrolle anderen Zielsetzungen (unter anderem zur Kontrolle der Fahrfähigkeit, der Reifenprofile oder zur Fahndung) müsse unter besonderen Umständen ebenfalls mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Blutalkoholprobe habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe das polizeiliche Haltezeichen erkannt. Die Missachtung dieses Haltezeichens stelle eine auffällige Fahrweise dar, die geeignet sei, erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit zu wecken. Bereits deshalb sei unabhängig des Zwecks der Polizeikontrolle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt würde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine alkoholbedingte Fahrfähigkeit auszuschliessen. Er habe an diesem Tag unbestrittenermassen Alkohol konsumiert. Weil davon auszugehen sei, dass er die Frage nach Alkoholkonsum
korrekt beantwortet hätte, wäre eine Atemalkoholprobe noch wahrscheinlicher geworden. Die Kontrolle hätte dazu gedient, eine nicht manifeste, aber vermutete Angetrunkenheit festzustellen oder auszuschliessen (Urteil, S. 7 ff.).
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand. Die eigentliche Fluchthandlung sei unbestritten vorsätzlich erfolgt. Da dem Beschwerdeführer der Zweck der Anhaltung in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, habe er mit der Überprüfung seiner Fahrfähigkeit und mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Alkohol am Steuer verurteilt worden sei. Er habe auch um seine auffällige Fahrweise anlässlich der Polizeikontrolle gewusst, habe er doch eingeräumt, Angst vor einer Busse gehabt zu haben. Es sei unbedeutend, dass er aus den geschilderten persönlichen Gründen in Panik geraten und deswegen davon gefahren sein will. Es hätten Handlungsalternativen bestanden. Eine Notstandssituation sei zu verneinen (Urteil, S. 9 ff.).

1.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG macht sich unter anderem strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die bis 31. Dezember 2012 gültige und hier massgebende Fassung weicht von der aktuellen nur in grammatikalischer Hinsicht ab. Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG will verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis).

1.4. Die Vorinstanz verletzt weder Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Sie geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation höchstwahrscheinlich mit einer Blutalkoholprobe rechnen musste. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ohne weitere Voraussetzungen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Entsprechend kann auch der korrekt fahrende Automobilist nicht davon ausgehen, dass er in keinem Fall einer Alkoholkontrolle unterzogen wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle steigt umso mehr - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - wenn der Fahrzeugführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Verkehrsregelverletzung, wie etwa das Missachten eines polizeilichen Haltezeichens, begeht. Es mag zutreffen, dass auch bei verkehrsregelwidrigem Verhalten nicht automatisch eine Alkoholkontrolle resultiert hätte. Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG setzt einen solchen Automatismus, wie der Beschwerdeführer zu meinen glaubt, allerdings nicht voraus. Es genügt, dass der Betroffene mit einer Kontrolle zu rechnen hatte. Dies war vorliegend zweifellos der Fall.

1.5. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, indem sie den subjektiven Tatbestand von Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG bejaht. Dass der Beschwerdeführer die Vorschrift nicht gekannt hat, vermag ihm nicht zu helfen, ergibt sich doch aus seinen einschlägigen Vorstrafen und seiner automobilistischen Erfahrung, dass ihm die strassenverkehrsrechtliche Bedeutung seines Handelns bekannt war. Er räumt ein, vorsätzlich geflüchtet zu sein, um eine Busse, die seiner Frau in die Hände gefallen wäre, zu verhindern. Damit ist auch die vorinstanzliche Feststellung ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um seine auffällige Fahrweise anlässlich der Polizeikontrolle gewusst hat und mit der Überprüfung seiner Fahrfähigkeit sowie der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen musste. Aus welchen persönlichen Gründen er sich der Kontrolle entzogen hat, ist ohne Belang.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_190/2013
Datum : 13. Juni 2013
Publiziert : 28. Juni 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
SVG: 55 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
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