Tribunal federal
{T 0/2}
5A_202/2007 /bnm
Urteil vom 13. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
1. X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulf Walz,
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), vom 26. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Vor dem Bezirksgericht Rheinfelden ist das von Y.________ gegen X.________ und Z.________ eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung hängig. Am 28. Februar 2007 stellte die Gerichtspräsidentin von A.________ X.________ und Z.________ das Gesuch zur Erstattung einer Antwort innert zehn Tagen zu. Gleichzeitig verfügte sie gestützt auf § 294 ZPO/AG, dass X.________ und Z.________ unter Strafandrohung (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.
Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und Z.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), mit Urteil vom 26. März 2007 nicht eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2007 beantragen X.________ und Z.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache zur Beurteilung.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Klage auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Verletzung (Art. 28c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.2 Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
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2.
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten mit der Begründung, dass die vor ihrer Anhörung vorläufig angeordneten Massnahmen nicht weiterziehbar seien. Die Beschwerdeführer erblicken darin Willkür (Art. 9
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3.
Gemäss § 294 ZPO/AG kann der Richter im Falle dringender Gefahr schon vor Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen und nötigenfalls deren Vollstreckung anordnen (Abs. 1), die mit der Rechtskraft über das gestellte Begehren dahinfallen (Abs. 2). Es handelt sich dabei um sog. superprovisorische Verfügungen (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 1 zu § 294 ZPO/AG). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig, kann aber vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Anordnungen oder Ablehnung vorläufiger Massnahmen sind nicht weiterziehbar (Bühler/Edelmann/ Killer, a.a.O., N. 5 und 6 zu § 294 ZPO/AG).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen Willkür, weil Abs. 3 von § 294 ZPO ausdrücklich den Weiterzug solcher Entscheide vorsehe. § 294 Abs. 3 ZPO lautet: "Wird dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten, kann der Instruktionsrichter des Obergerichts auf Gesuch hin vorläufige Massnahmen treffen." Mit Entscheid ist nicht die superprovisorische Anordnung gemäss Abs. 1 gemeint, sondern der Entscheid über das gestellte Begehren im Sinne von Abs. 2, mit dem die vorläufige Anordnung entfällt. Wird demnach das summarische Verfahren vor Obergericht hängig, prüft der obergerichtliche Instruktionsrichter auf Antrag der betroffenen Partei auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die superprovisorische Verfügung. Der obergerichtliche Instruktionsrichter kann auf Gesuch hin auch seinerseits vorläufige Massnahmen anordnen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 6 zu § 294 ZPO/AG). Die Willkürrüge beruht auf einem Missverständnis von § 294 Abs. 2 ZPO/AG und ist unbegründet.
3.2 Weiter erblicken die Beschwerdeführer im Fehlen eines kantonalen Weiterzugs eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a
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3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verlangt auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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rechtfertigt (vgl. Art. 28d Abs. 1
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3.4 Soweit sich die Beschwerdeführer über eine unzulässig lange Dauer der superprovisorischen Verfügung beschweren, kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass diesbezüglich (unzulässige) Noven vorgebracht werden (vgl. Art. 99
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4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 65 Abs. 3 lit. a
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: