Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 188/2007 /bnm

Urteil vom 13. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck,
Z.________, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 12. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. September 1995 wurden die Eheleute Y.________ und Z.________ geschieden. Die elterliche Gewalt über die gemeinsame Tochter X.________, geb. 16. Januar 1994, wurde der Mutter zugeteilt, welche in der Folge mit dem Kind nach Brasilien zog. Am 5. Dezember 2006 reiste sie mit dem Kind in die Schweiz, um der Tochter einen Ferienaufenthalt beim Vater zu ermöglichen. Mit dem Kindsvater war vereinbart worden, dass dieser das Kind bis zum 17. Januar 2007 bei sich zu Besuch haben dürfe; die Rückreise von Mutter und Kind war auf den 18. Januar 2007 geplant.
A.b Mit Schreiben vom 1. Januar 2007 meldete der Kindsvater der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________ (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde), seine Tochter werde ihren Aussagen zufolge von ihrer Mutter physisch und psychisch misshandelt; ausserdem unterbreche die Mutter den Schulbesuch des Kindes durch Nichtbezahlen des Schulgeldes. Der Vater ersuchte "um eine sofortige Schutzmassnahme" für seine Tochter durch eine "sofortige professionelle, psychologische Abklärung". Die Vormundschaftsbehörde trat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 auf das Begehren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
A.c Am 17. Januar 2007 meldete der Vater das Kind bei der Polizei A.________ als vermisst.
A.d Am 19. Januar 2007 meldete Rechtsanwältin Zaugg der Polizeidienststelle A.________, das Kind sei untergetaucht und werde an einem sicheren Ort gut versorgt.
A.e Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 leitete die Mutter beim Gerichtspräsidium A.________ ein Verfahren auf Rückführung des Kindes gemäss dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ein.
A.f Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2007 ordnete die Kammer für Vormundschaftswesen eine dringliche Kindesschutzmassnahme an (Art. 392 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
und Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). Die Vormundschaftsbehörde wurde angewiesen, durch vorsorglich sofortige Präsidialverfügung für das Kind eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB) anzuordnen und den einzusetzenden Beistand zu beauftragen, das Kind und die Kindesinteressen durch die dafür notwendigen oder sachdienlichen Anordnungen zu vertreten. Mit superprovisorischer Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 20. Februar 2007 wurde ein Beistand eingesetzt. Das mit der Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 20. Februar 2007 eingeleitete Kindesschutzverfahren ist noch hängig.
B.
B.a Am 21. Januar 2007 erhoben Rechtsanwältin Zaugg im Namen des Kindes sowie der Vater beim Bezirksamt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 8. Januar 2007. Darin ersuchten sie um Aufhebung des Beschlusses, ferner darum, dem Antrag des Vaters auf Einleitung eines Kindesschutzverfahrens stattzugeben. Während der Dauer des Kindesschutzverfahrens sei der Mutter die Obhut über die Tochter zu entziehen und dem Vater zu übertragen. Einem allfälligen Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig verlangten sie, der Mutter superprovisorisch die Obhut zu entziehen.

Die angerufene Instanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2007 ab, wobei auch sie die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der beantragten Massnahme verneinte.
B.b Gegen diesen Entscheid gelangte die Anwältin im Namen des Kindes mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid des Bezirksamtes vom 25. Januar 2007 aufzuheben; im Übrigen stellte sie die bereits vor dem Bezirksamt gestellten Anträge und verlangte insbesondere, während der Dauer des Kindesschutzverfahrens der Mutter die Obhut über das Kind zu entziehen und dieses unter die Obhut des Vaters zu stellen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit dem Antrag, der Mutter unverzüglich ohne vorherige Anhörung für die Dauer des Kindesschutzverfahrens die Obhut zu entziehen und sie dem Vater zu übertragen. Diesen Antrag wies der Präsident des Obergerichts mit Verfügung vom 2. Februar 2007 ab.

Das Obergericht hob am 12. März 2007 den angefochtenen Entscheid des Bezirksamtes vom 25. Januar 2007 von Amtes wegen auf und erkannte in Abänderung dieses Entscheides, dass auf die Beschwerde (gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 8. Januar 2007) nicht eingetreten werde (Ziff. 1.1). Ferner trat es auf die gegen den Entscheid des Bezirksamts vom 25. Januar 2007 erhobene Beschwerde nicht ein (Ziff. 1.2). Im Weiteren erliess das Obergericht Weisungen an das Bezirksamt bezüglich der Verfahrenskosten und der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ab (Ziff. 3), auferlegte die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht Rechtsanwältin Zaugg (Ziff. 4) und verpflichtete diese, die Verfahrensbeteiligten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Ziff. 5). Schliesslich schrieb das Obergericht das von den Verfahrensbeteiligten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab (Ziff. 6).
C.
Das durch Rechtsanwältin Zaugg vertretene Kind gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Es beantragt, den obergerichtlichen Entscheid vom 12. März 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen mit der Auflage, geeignete Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (act. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht es um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin beigelegt (act. 3).

Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
D.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Mai 2007 um Erlass superprovisorischer Massnahmen, mit dem Antrag, es sei dem Obergericht sowie sämtlichen involvierten Behörden zu untersagen, sie während der in der Schweiz hängigen Verfahren nach Brasilien zurückzuführen. Dem Gesuch legte sie einen kinderpsychiatrischen Bericht und eine kinderpsychiatrische Einschätzung bei (act. 8 und 9). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2007 nicht entsprochen (act. 10).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Kindesschutzmassnahme, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist.
3.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Minderjährige überhaupt zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist. Wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, ist auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten.
4.
Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
4.1 Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausführt, befahl die Kammer für Vormundschaftswesen mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2007 eine dringliche Kindesschutzmassnahme (Art. 392 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
und Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB) und wies damit die Vormundschaftsbehörde an, durch vorsorglich sofortige Präsidialverfügung für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB) anzuordnen und den einzusetzenden Beistand zu beauftragen, sie und die Kindesinteressen durch die dafür notwendigen oder sachdienlichen Anordnungen zu vertreten. Mit superprovisorischer Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 20. Februar 2007 wurde ein Beistand eingesetzt. Das mit der Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 20. Februar 2007 eingeleitete Kindesschutzverfahren ist nach Angaben des Obergerichts im angefochtenen Urteil noch hängig.
4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin hat beim Gerichtspräsidium A.________ gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) ein Verfahren auf Rückführung der Beschwerdeführerin nach Brasilien eingeleitet. Ist den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wird, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 des Übereinkommens mitgeteilt worden, so dürfen sie keine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird (Art. 16 des Übereinkommens). Die Mitteilung des Verbringens oder Zurückhaltens an die Gerichte oder Behörden eines Staates bewirkt, dass in einem dort anhängigen Sorgerechtsverfahren keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr ergehen darf. Ein hängiges Verfahren ist zumindest auszusetzen; ein neues Sorgerechtsverfahren darf nicht mehr eingeleitet werden (Staudinger/Pirrung, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 1994, Vorbemerkungen zu Art.
19 EGBGB, Rz. 692). Das Übereinkommen schliesst indes dringliche Kindesschutzmassnahmen nicht aus, für die nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB die Vormundschaftsbehörde zuständig ist, es sei denn, das mit der Rückführungsklage befasste Gericht wäre hierfür zuständig, was von der kantonalen Gerichtsorganisation abhängt.
4.3 Hat aber die Vormundschaftsbehörde das Kindesschutzverfahren, für welches sie sich ursprünglich als örtlich unzuständig erachtete, inzwischen eingeleitet und ist dieses Verfahren nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides noch hängig, fehlt es der Beschwerdeführerin am rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung des vor Bundesgericht mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Begehrens um Aufhebung des Entscheides des Obergerichts vom 12. März 2007 und um Rückweisung der Sache an die Vormundschaftsbehörde mit der Auflage, geeignete Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5.
Die Anwältin der Beschwerdeführerin hat das vorliegende Verfahren und die damit verbundenen Kosten unnötig verursacht. Es wäre vermeidbar gewesen, wird doch das hängige Kindesschutzverfahren im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt. Aus diesen Gründen sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens ihr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
6.
Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen; das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird Rechtsanwältin Lisa Zaugg auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Document : 5A_188/2007
Date : 13. Juni 2007
Published : 01. Juli 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kindesschutzmassnahmen


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BGG: 64  66  72  75  76  90  132
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