Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 41/05
Urteil vom 13. Juni 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
S.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
(Entscheid vom 16. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene S.________ war als selbstständiger Physiotherapeut der freiwilligen Unfallversicherung der Alpina (heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Zürich) angeschlossen. Am 16. Oktober 2000 teilte er der Alpina mittels Unfallmeldung mit, er leide an einer Allergie teils des ganzen Körpers, speziell beider Hände. Seiner Meinung nach handle es sich um eine Berufskrankheit. Die Alpina holte von verschiedenen Ärzten Abklärungen und Zeugnisse ein. Danach lag ein dyshidrosiformes Palmoplantar-Ekzem bei Spättypsensibilisierung gegenüber Duftstoff-Mix, Formaldehyd, Dibromdicyanobutan, Malvedrin vor. Die Alpina benachrichtigte am 25. Februar 2002 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass sie das Vorliegen einer Berufskrankheit akzeptiert habe und bat sie zu prüfen, ob eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei. Dr. med. R.________ der SUVA, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, besuchte hierauf den Versicherten. In einem Besuchsrapport vom 15. August 2002 hielt er fest, dass sich das ausgedehnte und arbeitsbedingte Handekzem trotz stationärer und ambulanter Behandlung so lange nicht unter Kontrolle bringen lasse, als schädigende Berufskontakte fortbestehen würden. Es sei
gerechtfertigt, dem Versicherten per 1. September 2002 eine Nichteignungsverfügung auszustellen des Inhalts, er sei für weitere Kontakte zu Dibromdicyanobutan, Formaldehyd, Lemongrasoel, Duftstoffe-Mix und Jod als ungeeignet zu erklären. Nachdem die SUVA festgestellt hatte, dass S.________ freiwillig unfallversichert war, teilte sie der Alpina am 26. August 2002 mit, dass sie keine Nichteignungsverfügung erlassen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei allerdings dringend zu empfehlen, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausübe. Auf Ersuchen des Versicherten verfügte die SUVA am 5. August 2003, es könne keine Nichteignungsverfügung erlassen werden, da er als freiwillig Versicherter der Unfallverhütung nicht unterstehe. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2003 an ihrem Standpunkt fest.
B.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung das Begehren des Versicherten, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die SUVA anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zur Berufskrankheit zu erlassen, ab.
C.
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die SUVA sei anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zu seiner Berufskrankheit zu erlassen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Zürich zum Verfahren beigeladen werde.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die als Mitbeteiligte beigeladene Zürich schliesst auf deren Abweisung.
D.
Am 13. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als freiwillig Versicherter den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), namentlich über den Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer gemäss den Art. 78 und 79 untersteht, und gegebenenfalls, ob die SUVA gegenüber dem Versicherten eine Nichteignungsverfügung zur Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut zu erlassen hat. Von der Interessenlage her ist den Beteiligten klar, dass dem Beschwerdeführer an einer Nichteignungsverfügung gelegen ist, um damit die Voraussetzungen für die Erlangung der damit verbundenen finanziellen Leistungen (wie Übergangstaggeld gemäss Art. 83 f
. und Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 f
. VUV) zu erfüllen. Ansprüche auf solche Leistungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso ist auf die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen, ob die Zürich möglicherweise entsprechende Leistungen auch ohne das Vorliegen einer Nichteignungsverfügung erbringen würde, nicht weiter einzugehen.
2.
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
3.
Nach Art. 4 Abs. 1
UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. Für die freiwillige Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1
UVG sinngemäss die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung. Abs. 2 von Art. 5
UVG ermächtigt den Bundesrat, ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung zu erlassen. Er ordnet namentlich den Beitritt, Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienberechnung.
Daraus ist ersichtlich und kommt auch in den Materialien zum Ausdruck, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, freiwillig und obligatorisch Versicherte durchwegs gleichzustellen. Vielmehr wurde vorgesehen, dass der Bundesrat, "soweit die freiwillige Versicherung besonderer Vorschriften bedarf", diese erlässt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 186). Sodann geht das Konzept des UVG davon aus, dass selbstständig Erwerbende und ihre Familien nicht den gleichen umfassenden Schutz benötigen wie Arbeitnehmer, was sich bereits im Umstand äussert, dass jene dem Versicherungsobligatorium nicht unterstehen (BBl 1976 III 164). Nach richtiger Auslegung des Art. 5
UVG sind die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung anzuwenden, wenn dies als sinnvoll erscheint. Sinngemäss kann nur bedeuten, dass Abweichungen zulässig sind, soweit sie sich mit dem unterschiedlichen Charakter der beiden Zweige begründen lassen (RKUV 2000 Nr. U 373 S. 172 f. Erw. 4a; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 89 f.).
4.
4.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 III 35 Erw. 2, 131 V 93 Erw. 4.1, 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil K. vom 21. April 2006 Erw. 5.1, B 105/05).
4.2
4.2.1 Die Unfallverhütung ist im 6. Titel (Art. 81 bis
Art. 88
) des UVG geregelt. Dieser beinhaltet zwei Kapitel, von denen im vorliegenden Zusammenhang nur das erste - Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 81 bis
Art. 87
UVG) - von Bedeutung ist. Dieses Kapitel ist in vier Abschnitte unterteilt.
Der erste Abschnitt definiert in Art. 81 Abs. 1
UVG den Geltungsbereich und grenzt ihn ein auf alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Gemäss Abs. 2 kann der Bundesrat die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.
Der 2. Abschnitt (Art. 82 bis
84 UVG) umschreibt die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er beinhaltet in Art. 82
UVG allgemeine Regeln, die sich auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer beziehen; gemäss Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Art. 83 Abs. 1
Satz 1 UVG beauftragt den Bundesrat, nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu erlassen. Art. 84
UVG regelt die Befugnisse der Durchführungsorgane. Nach dessen Abs. 1 können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. Abs. 2 Satz 1 des Art. 84
UVG bestimmt,
dass die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen können.
Im 3. Abschnitt (Durchführung, Art. 85 f
. UVG) bestimmt Art. 86 Abs. 2 Folgendes: Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich klar, dass die Unfallverhütung allein die in den Betrieben tätigen Arbeitnehmer - ohne die Arbeitgeber - betrifft und dass als Versicherte, die von besonders gefährdenden Arbeiten ausgeschlossen werden können (Art. 84 Abs. 2
UVG), auch nur die Arbeitnehmer gelten. Hieran ändert nichts, dass diese Bestimmung nicht von "Arbeitnehmern", sondern von "Versicherten" spricht. Denn diesbezüglich ist auf ihren Abs. 1 zu verweisen, worin zwischen dem "Arbeitgeber" und den "unmittelbar betroffenen Versicherten" unterschieden wird. Mit den "Versicherten" können mithin nur die Arbeitnehmer gemeint sein, was auch im Rahmen von Abs. 2 gilt.
4.2.2 Diesen Schluss legt auch die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 nahe.
Im 1. Titel betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit; Art. 1 bis
Art. 46
VUV) wird in Art. 1
VUV festgelegt, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für alle Betriebe gelten, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen (Abs. 1). Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Abs. 2).
Im 4. Titel, der sich auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bezieht (Art. 70 bis
Art. 89
VUV), bestimmt im 1. Kapitel (Unterstellung) Art. 70 Abs. 1, dass die SUVA zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen kann. Im Weiteren regeln das 2. Kapitel (Art. 71 bis
Art. 77
VUV) die Vorsorgeuntersuchungen, denen sich die Arbeitnehmer auf Veranlassung der Arbeitgeber zu unterziehen haben, das 3. Kapitel (Art. 78 bis
Art. 81
VUV) den Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer und das 4. Kapitel (Art. 82 bis
Art. 88
VUV) die Ansprüche des von einer Arbeit ausgeschlossenen Arbeitnehmers.
4.3 Zusammenfassend geht aus dem Wortlaut der genannten Normen und deren Überschriften eindeutig hervor, dass Gesetz- und Verordnung einzig auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten der obligatorisch versicherten Arbeitnehmer ohne Einbezug der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbenden zielen.
5.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2
UVG in Verbindung mit Art. 78
VUV) gemäss Art. 5 Abs. 1
UVG sinngemäss auf die freiwillig versicherten Selbstständigerwerbenden anwendbar sind (vgl. Erw. 3 hievor).
5.1
5.1.1 Der Gesetzgeber hat in Art. 81 Abs. 1
UVG als Anwendungsfeld für die Regeln der Unfallverhütung alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, definiert. Damit hat er eine Spezialregel geschaffen, die ausschliesst, dass diese Normen analogieweise auf Versicherte angewandt werden, die sich ausserhalb dieses Adressatenkreises befinden.
5.1.2 Die Nichteignungsverfügung als arbeitsmedizinische Massnahme (Art. 78
VUV) ist im Grunde ein Ausschluss- bzw. Verbotsentscheid. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten nicht mehr zuweisen, was bei gänzlicher Nichteignung im Prinzip die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht. Die Nichteignungsverfügung darf indessen nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist eine wichtige und einschneidende Anordnung, aber nur eine von verschiedenen Unfallverhütungs-Massnahmen. Gestützt auf Art. 83
UVG hat der Bundesrat diverse Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen erlassen. Die Vollziehung dieser Vorschriften obliegt den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der SUVA (Art. 85 Abs. 1
UVG). Sie besteht aus der Kontrolle der Betriebe, Information der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei Bedarf Ermahnung des Arbeitgebers sowie Anordnungen und Sanktionen (Art. 60 ff
. VUV). Der Gesetzgeber hat mithin einen zusammenhängenden Komplex von Massnahmen geschaffen mit dem Zweck, das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu minimalisieren. In diesem System stellt die Nichteignungsverfügung die schwerwiegendste
Anordnung dar, die den Arbeitnehmer treffen kann. Es geht nicht an, diese Massnahme aus dem Gesamtsystem herauszugreifen und isoliert in den Bereich der freiwilligen Versicherung zu übertragen.
5.1.3 Die freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden (Art. 4 Abs. 1
UVG) gründet auf rein vertraglicher Basis. Wie dargelegt, beinhaltet das System der Unfallverhütung auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen. Solche sind mit dem rein vertraglichen Charakter der freiwilligen Versicherung unvereinbar, zumal nicht davon auszugehen ist, der freiwillig Versicherte gebe mit dem Versicherungseintritt sein Einverständnis dazu, dass ihm die SUVA bei Nichteignung die Ausübung seiner Tätigkeit verbietet. Hievon abgesehen hätte der freiwillig Versicherte immer die Möglichkeit, sich den angeordneten Präventionsmassnahmen durch Auflösung des Versicherungsvertrages zu entziehen.
5.1.4 Art. 80 Abs. 4
VUV bestimmt, dass der Arbeitgeber für den Vollzug der Nichteignungsverfügung (Art. 78
VUV) mitverantwortlich ist. Diese hat einzig in der obligatorischen Versicherung Sinn, d.h. in Bezug auf Arbeitnehmer, die auf Grund des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber in einem Subordinationsverhältnis stehen und weisungsgebunden sind (Art. 319 Abs. 1
und Art. 321d
OR; BGE 128 III 131 Erw. 1a/aa a. E. mit Hinweis; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
-362
OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 319 N 6 und Art. 321d N 2).
In der obligatorischen Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu versichern, und zwar unbesehen ihres anfänglichen Gesundheitszustandes. Der Versicherer ist nicht befugt, einen gesundheitlichen Vorbehalt anzubringen oder den Versicherungsschutz nur einem Teil der Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Die Nichteignungsverfügung erlaubt es, einen Arbeitnehmer von einer Arbeit auszuschliessen, die seine Gesundheit gefährdet und eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen könnte. Die Nichteignungsverfügung erscheint mithin als logische Folge - im Sinne einer Risikominderung - der Verpflichtung des Versicherers, sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes versichern zu müssen.
In Bezug auf den Arbeitnehmer hat die Nichteignungsverfügung einen doppelten Zweck. Sie zielt einerseits darauf ab, ihn direkt vor dem Risiko eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren. Andererseits schützt sie ihn im Verhältnis zum Arbeitgeber. Indem sie auch diesen verpflichtet, bewahrt sie den Arbeitnehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und seiner vertraglichen Arbeitspflicht (Art. 321
OR). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt beim Selbstständigerwerbenden, da er entgegen dem Arbeitnehmer rechtlich nicht angehalten werden kann, eine ihn gefährdende Arbeit auszuüben. Es trifft zwar zu, dass ein Selbstständigerwebender in ein Dilemma gerät, wenn seine gesundheitlichen Interessen seinen wirtschaftlichen entgegenstehen. Doch ist er entgegen dem Arbeitnehmer keinen Drittinteressen ausgesetzt, die eine Nichteignungsverfügung zu rechtfertigen vermöchten.
Es mag zwar sein, dass ein gewisses öffentliches Interesse am Erlass einer Nichteignungsverfügung gegenüber freiwillig Versicherten besteht, da diese die Verhütung zusätzlicher Kosten zu Lasten der Unfallversicherung bezweckt. Diesbezüglich ist indessen auf die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen) hinzuweisen, die auch Selbstständigerwerbende dazu verpflichtet, die ihnen zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Schadens zu ergreifen (wie z.B. die Befolgung ärztlicher Anordnungen, berufliche Neuausrichtung usw.).
5.1.5 Die Leistungen im Nachgang zu einer Nichteignungsverfügung (Art. 82 ff
. VUV) sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden (BGE 126 V 204 Erw. 2c; RKUV 2000 Nr. U 382 S. 254 Erw. 3a, 1995 Nr. U 225 S. 164 Erw. 2b). Es ist mit dem System des Gesetzes nicht vereinbar, die freiwillig Versicherten durch analoge Anwendung der Regeln der obligatorischen Versicherung in den Genuss solcher Leistungen kommen zu lassen.
Mit dieser Lösung korrespondiert die Regelung, wonach in der freiwilligen Versicherung unter anderem für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten keine Prämienzuschläge erhoben werden (Art. 87
UVG; Art. 139 Abs. 2
UVV).
5.1.6 Zu beachten ist weiter, dass auch die Expertenkommission UVG-Revision die Auffassung vertrat, nach geltender Rechtslage seien die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigten (Art. 81 Abs. 1
UVG), nicht aber auf die Selbstständigerwerbenden anwendbar (Bericht der Expertenkommission vom 27. Februar 2006 S. 54 Ziff. 3.6.6).
Ebenfalls nach herrschender Lehre sind die Vorschriften über die Unfallverhütung in der freiwilligen Versicherung nicht anwendbar (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 583; Urs Krummenacher/Anton Güggi, Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, Verhütung von Nichtberufsunfällen, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. VIII, Basel 2005, S. 269 und 279 Rz. 22).
5.2 Nach dem Gesagten verbietet sich de lege lata eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2
UVG in Verbindung mit Art. 78
VUV) in der freiwilligen Versicherung.
Hieran ändert nichts, dass in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 ausgeführt wurde, in der freiwilligen Versicherung bestimme sich Art und Umfang der Versicherung nach den Regeln der obligatorischen Versicherung, was unter anderem für die Unfallverhütung gelte (BBl 1976 III 186). Denn abgesehen davon, dass dem historischen Auslegungselement allgemein bloss beschränkte Bedeutung zukommt (vgl. dazu BGE 131 III 103 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), sprechen der klare Wortlaut der massgebenden Bestimmungen (Erw. 4 hievor) und die dargelegten Überlegungen gegen die in der Botschaft vertretene Auffassung.
Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der Bundesgesetzgeber im Lichte von Art. 110 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 117 f
. BV überhaupt die Kompetenz hat, zum Schutz der Gesundheit Selbstständigerwerbender im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Vorschriften zu erlassen.
6.
Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Berufung des Versicherten auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9
BV; BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen) nicht durchdringt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Versicherte bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 41/05
Urteil vom 13. Juni 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
S.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
(Entscheid vom 16. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene S.________ war als selbstständiger Physiotherapeut der freiwilligen Unfallversicherung der Alpina (heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Zürich) angeschlossen. Am 16. Oktober 2000 teilte er der Alpina mittels Unfallmeldung mit, er leide an einer Allergie teils des ganzen Körpers, speziell beider Hände. Seiner Meinung nach handle es sich um eine Berufskrankheit. Die Alpina holte von verschiedenen Ärzten Abklärungen und Zeugnisse ein. Danach lag ein dyshidrosiformes Palmoplantar-Ekzem bei Spättypsensibilisierung gegenüber Duftstoff-Mix, Formaldehyd, Dibromdicyanobutan, Malvedrin vor. Die Alpina benachrichtigte am 25. Februar 2002 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass sie das Vorliegen einer Berufskrankheit akzeptiert habe und bat sie zu prüfen, ob eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei. Dr. med. R.________ der SUVA, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, besuchte hierauf den Versicherten. In einem Besuchsrapport vom 15. August 2002 hielt er fest, dass sich das ausgedehnte und arbeitsbedingte Handekzem trotz stationärer und ambulanter Behandlung so lange nicht unter Kontrolle bringen lasse, als schädigende Berufskontakte fortbestehen würden. Es sei
gerechtfertigt, dem Versicherten per 1. September 2002 eine Nichteignungsverfügung auszustellen des Inhalts, er sei für weitere Kontakte zu Dibromdicyanobutan, Formaldehyd, Lemongrasoel, Duftstoffe-Mix und Jod als ungeeignet zu erklären. Nachdem die SUVA festgestellt hatte, dass S.________ freiwillig unfallversichert war, teilte sie der Alpina am 26. August 2002 mit, dass sie keine Nichteignungsverfügung erlassen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei allerdings dringend zu empfehlen, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausübe. Auf Ersuchen des Versicherten verfügte die SUVA am 5. August 2003, es könne keine Nichteignungsverfügung erlassen werden, da er als freiwillig Versicherter der Unfallverhütung nicht unterstehe. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2003 an ihrem Standpunkt fest.
B.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung das Begehren des Versicherten, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die SUVA anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zur Berufskrankheit zu erlassen, ab.
C.
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die SUVA sei anzuweisen, eine Nichteignungsverfügung zu seiner Berufskrankheit zu erlassen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Zürich zum Verfahren beigeladen werde.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die als Mitbeteiligte beigeladene Zürich schliesst auf deren Abweisung.
D.
Am 13. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als freiwillig Versicherter den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), namentlich über den Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer gemäss den Art. 78 und 79 untersteht, und gegebenenfalls, ob die SUVA gegenüber dem Versicherten eine Nichteignungsverfügung zur Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut zu erlassen hat. Von der Interessenlage her ist den Beteiligten klar, dass dem Beschwerdeführer an einer Nichteignungsverfügung gelegen ist, um damit die Voraussetzungen für die Erlangung der damit verbundenen finanziellen Leistungen (wie Übergangstaggeld gemäss Art. 83 f
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 83 Anspruch |
||||||
| Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 86 Anspruch |
||||||
| Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: | ||||||
| durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; | ||||||
| in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; | ||||||
| innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. | ||||||
| Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. | ||||||
2.
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 86 Anspruch |
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| Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: | ||||||
| durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; | ||||||
| in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; | ||||||
| innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. | ||||||
| Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 86 Anspruch |
||||||
| Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: | ||||||
| durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; | ||||||
| in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; | ||||||
| innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. | ||||||
| Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 86 Anspruch |
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| Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: | ||||||
| durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; | ||||||
| in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; | ||||||
| innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. | ||||||
| Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. | ||||||
3.
Nach Art. 4 Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 4 Versicherungsfähige |
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| In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
Daraus ist ersichtlich und kommt auch in den Materialien zum Ausdruck, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, freiwillig und obligatorisch Versicherte durchwegs gleichzustellen. Vielmehr wurde vorgesehen, dass der Bundesrat, "soweit die freiwillige Versicherung besonderer Vorschriften bedarf", diese erlässt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 186). Sodann geht das Konzept des UVG davon aus, dass selbstständig Erwerbende und ihre Familien nicht den gleichen umfassenden Schutz benötigen wie Arbeitnehmer, was sich bereits im Umstand äussert, dass jene dem Versicherungsobligatorium nicht unterstehen (BBl 1976 III 164). Nach richtiger Auslegung des Art. 5
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
4.
4.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 III 35 Erw. 2, 131 V 93 Erw. 4.1, 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil K. vom 21. April 2006 Erw. 5.1, B 105/05).
4.2
4.2.1 Die Unfallverhütung ist im 6. Titel (Art. 81 bis
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen |
||||||
| Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert. | ||||||
| Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. | ||||||
| Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 87 Prämienzuschlag [1] |
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| Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien. | ||||||
| Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates. | ||||||
| Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
Der erste Abschnitt definiert in Art. 81 Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 81 |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
Der 2. Abschnitt (Art. 82 bis
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 81 |
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| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82 Allgemeines |
||||||
| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. | ||||||
| Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83 Ausführungsvorschriften |
||||||
| Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
dass die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen können.
Im 3. Abschnitt (Durchführung, Art. 85 f
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
||||||
| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich klar, dass die Unfallverhütung allein die in den Betrieben tätigen Arbeitnehmer - ohne die Arbeitgeber - betrifft und dass als Versicherte, die von besonders gefährdenden Arbeiten ausgeschlossen werden können (Art. 84 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
4.2.2 Diesen Schluss legt auch die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 nahe.
Im 1. Titel betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit; Art. 1 bis
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten |
||||||
| Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
Im 4. Titel, der sich auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bezieht (Art. 70 bis
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 89 |
||||||
| Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt. [1] | ||||||
| Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er: [2] | ||||||
| die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat; | ||||||
| die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder | ||||||
| die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 89 |
||||||
| Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt. [1] | ||||||
| Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er: [2] | ||||||
| die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat; | ||||||
| die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder | ||||||
| die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht |
||||||
| Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat. | ||||||
| Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht |
||||||
| Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat. | ||||||
| Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 81 [1] Nichtbefolgung einer Verfügung |
||||||
| Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 81 [1] Nichtbefolgung einer Verfügung |
||||||
| Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 88 [1] Auszahlung |
||||||
| Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
4.3 Zusammenfassend geht aus dem Wortlaut der genannten Normen und deren Überschriften eindeutig hervor, dass Gesetz- und Verordnung einzig auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten der obligatorisch versicherten Arbeitnehmer ohne Einbezug der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbenden zielen.
5.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
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| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers |
||||||
| Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. | ||||||
| Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
5.1
5.1.1 Der Gesetzgeber hat in Art. 81 Abs. 1
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 81 |
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| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
5.1.2 Die Nichteignungsverfügung als arbeitsmedizinische Massnahme (Art. 78
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers |
||||||
| Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. | ||||||
| Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83 Ausführungsvorschriften |
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| Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
||||||
| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 60 Beratung |
||||||
| Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). | ||||||
Anordnung dar, die den Arbeitnehmer treffen kann. Es geht nicht an, diese Massnahme aus dem Gesamtsystem herauszugreifen und isoliert in den Bereich der freiwilligen Versicherung zu übertragen.
5.1.3 Die freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden (Art. 4 Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 4 Versicherungsfähige |
||||||
| In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. | ||||||
5.1.4 Art. 80 Abs. 4
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 80 Wirkung der Entscheide |
||||||
| Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die Suva orientieren. | ||||||
| Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. | ||||||
| Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen. | ||||||
| Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers |
||||||
| Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. | ||||||
| Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321d |
||||||
| Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. | ||||||
| Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 362 |
||||||
| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: [1]Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)Artikel 326a: (Akkordlohn)Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) [2]Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) [3]Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) [4]Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) [5]Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) [6]Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) [7]Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) [8]Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) [9]Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)Artikel 330a: (Zeugnis)Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). [3] Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). [5] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [8] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [11] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [12] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [15] Heute: des Arbeitgebers. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
In der obligatorischen Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu versichern, und zwar unbesehen ihres anfänglichen Gesundheitszustandes. Der Versicherer ist nicht befugt, einen gesundheitlichen Vorbehalt anzubringen oder den Versicherungsschutz nur einem Teil der Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Die Nichteignungsverfügung erlaubt es, einen Arbeitnehmer von einer Arbeit auszuschliessen, die seine Gesundheit gefährdet und eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen könnte. Die Nichteignungsverfügung erscheint mithin als logische Folge - im Sinne einer Risikominderung - der Verpflichtung des Versicherers, sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes versichern zu müssen.
In Bezug auf den Arbeitnehmer hat die Nichteignungsverfügung einen doppelten Zweck. Sie zielt einerseits darauf ab, ihn direkt vor dem Risiko eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren. Andererseits schützt sie ihn im Verhältnis zum Arbeitgeber. Indem sie auch diesen verpflichtet, bewahrt sie den Arbeitnehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und seiner vertraglichen Arbeitspflicht (Art. 321
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321 |
||||||
| Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. | ||||||
Es mag zwar sein, dass ein gewisses öffentliches Interesse am Erlass einer Nichteignungsverfügung gegenüber freiwillig Versicherten besteht, da diese die Verhütung zusätzlicher Kosten zu Lasten der Unfallversicherung bezweckt. Diesbezüglich ist indessen auf die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen) hinzuweisen, die auch Selbstständigerwerbende dazu verpflichtet, die ihnen zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Schadens zu ergreifen (wie z.B. die Befolgung ärztlicher Anordnungen, berufliche Neuausrichtung usw.).
5.1.5 Die Leistungen im Nachgang zu einer Nichteignungsverfügung (Art. 82 ff
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 82 |
||||||
| Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann. | ||||||
Mit dieser Lösung korrespondiert die Regelung, wonach in der freiwilligen Versicherung unter anderem für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten keine Prämienzuschläge erhoben werden (Art. 87
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 87 Prämienzuschlag [1] |
||||||
| Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien. | ||||||
| Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates. | ||||||
| Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 139 Prämien |
||||||
| Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist. | ||||||
| In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben. | ||||||
5.1.6 Zu beachten ist weiter, dass auch die Expertenkommission UVG-Revision die Auffassung vertrat, nach geltender Rechtslage seien die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigten (Art. 81 Abs. 1
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 81 |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
Ebenfalls nach herrschender Lehre sind die Vorschriften über die Unfallverhütung in der freiwilligen Versicherung nicht anwendbar (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 583; Urs Krummenacher/Anton Güggi, Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, Verhütung von Nichtberufsunfällen, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. VIII, Basel 2005, S. 269 und 279 Rz. 22).
5.2 Nach dem Gesagten verbietet sich de lege lata eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Unfallverhütung und insbesondere über die Nichteignungsverfügung (Art. 84 Abs. 2
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers |
||||||
| Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. | ||||||
| Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947). | ||||||
Hieran ändert nichts, dass in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 ausgeführt wurde, in der freiwilligen Versicherung bestimme sich Art und Umfang der Versicherung nach den Regeln der obligatorischen Versicherung, was unter anderem für die Unfallverhütung gelte (BBl 1976 III 186). Denn abgesehen davon, dass dem historischen Auslegungselement allgemein bloss beschränkte Bedeutung zukommt (vgl. dazu BGE 131 III 103 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), sprechen der klare Wortlaut der massgebenden Bestimmungen (Erw. 4 hievor) und die dargelegten Überlegungen gegen die in der Botschaft vertretene Auffassung.
Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der Bundesgesetzgeber im Lichte von Art. 110 Abs. 1 lit. a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
||||||
| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. | ||||||
| Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. | ||||||
6.
Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Berufung des Versicherten auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 9
BV 110
BV 117
OG 104OG 105OG 132OG 134OG 135OG 156
OR 319
OR 321
OR 321 d
OR 362
UVG 4
UVG 5
UVG 81
UVG 81 bis
UVG 82
UVG 82 bis
UVG 83
UVG 84
UVG 85
UVG 87
UVG 88
UVV 139
VUV 1
VUV 1 bis
VUV 46
VUV 60
VUV 70 bisVUV 71 bis
VUV 77
VUV 78
VUV 78 bis
VUV 80
VUV 81
VUV 82
VUV 82 bis
VUV 83
VUV 86
VUV 88
VUV 89
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 110 Arbeit [1]* |
||||||
| Der Bund kann Vorschriften erlassen über: | ||||||
| den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | ||||||
| das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; | ||||||
| die Arbeitsvermittlung; | ||||||
| die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. | ||||||
| Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. | ||||||
| Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. | ||||||
| Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321 |
||||||
| Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321d |
||||||
| Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. | ||||||
| Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 362 |
||||||
| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: [1]Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)Artikel 326a: (Akkordlohn)Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) [2]Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) [3]Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) [4]Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) [5]Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) [6]Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) [7]Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) [8]Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) [9]Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)Artikel 330a: (Zeugnis)Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). [3] Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). [5] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [8] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [11] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [12] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [15] Heute: des Arbeitgebers. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 4 Versicherungsfähige |
||||||
| In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
||||||
| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 81 |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82 Allgemeines |
||||||
| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. | ||||||
| Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83 Ausführungsvorschriften |
||||||
| Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane |
||||||
| Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen. | ||||||
| Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
||||||
| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 87 Prämienzuschlag [1] |
||||||
| Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien. | ||||||
| Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates. | ||||||
| Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen |
||||||
| Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert. | ||||||
| Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. | ||||||
| Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern. | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 139 Prämien |
||||||
| Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist. | ||||||
| In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. [1] | ||||||
| Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten |
||||||
| Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 60 Beratung |
||||||
| Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht |
||||||
| Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat. | ||||||
| Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers |
||||||
| Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. | ||||||
| Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 80 Wirkung der Entscheide |
||||||
| Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die Suva orientieren. | ||||||
| Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. | ||||||
| Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen. | ||||||
| Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 81 [1] Nichtbefolgung einer Verfügung |
||||||
| Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 82 |
||||||
| Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 83 Anspruch |
||||||
| Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 86 Anspruch |
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| Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: | ||||||
| durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; | ||||||
| in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; | ||||||
| innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. | ||||||
| Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 88 [1] Auszahlung |
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| Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 89 |
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| Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt. [1] | ||||||
| Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er: [2] | ||||||
| die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat; | ||||||
| die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder | ||||||
| die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). | ||||||
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