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P_1/03 - 2003-06-13 - Ergänzungsleistungen - -
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
P 1/03

Urteil vom 13. Juni 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1926, Beschwerdegegner, vertreten durch H.________

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 14. November 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1926 geborene G.________ bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV. Er lebt im Arbeitsheim für Behinderte in A.________ (nachfolgend: ABA). Vom 15. Juli bis 5. August 2000 hielt er sich im Alterspflegeheim R.________ in Y.________ auf, weil das ABA in dieser Zeit infolge Betriebsferien geschlossen blieb. Daraus entstanden ihm - neben den zu Lasten der Krankenversicherung fallenden obligatorischen Krankenpflegeleistungen - zusätzliche Mehrkosten von Fr. 2'956.- (Grundtaxe von Fr. 105.- pro Tag plus Zusatzleistungen). Da das ABA während den Betriebsferien eine Abwesenheitstaxe (von Fr. 84.- pro Tag statt bei Anwesenheit Fr. 108.- pro Tag) erhob, machte der Versicherte die zusätzlichen Kosten von Fr. 2'296.- (Fr. 660.- wurden vom ABA übernommen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA oder Beschwerdeführerin) geltend. Mit Verfügung vom 26. April 2001 lehnte diese den Anspruch ab.
B.
Dagegen erhob G.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. November 2002 guthiess, indem es die Sache zur neuen Verfügung über die geltend gemachten Kosten an die SVA zurückwies (Ziff. 2 des genannten Entscheides).

Im gleichen Entscheid wies das kantonale Gericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung der SVA vom 25. Januar 2001, welche ebenfalls Ergänzungsleistungen betraf, ab. Diese Verfügung bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
C.
Die SVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Ziffern 2-4 des kantonalen Entscheides seien aufzuheben.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet G.________ auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 26. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die für den Aufenthalt im Alterspflegeheim R.________ anfallenden zusätzlichen Kosten gestützt auf das ELG als Krankheitskosten vergütet werden können.
2.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 lit. a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 lit. b
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG). Gestützt auf Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmittel (lit. e) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64  
  1.   Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
  1bis.   Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. [1]
  2.   Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a.   einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b.   10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
  4.   Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
  5.   Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
  6.   Der Bundesrat kann:
a.   für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b.   für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c.   die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d. [2]   einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
  7.   Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a.   Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b.   Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. [3]
  8.   Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459, 2469).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
KVG (lit. f; Franchise, Selbstbehalte) vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64  
  1.   Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
  1bis.   Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. [1]
  2.   Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a.   einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b.   10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
  4.   Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
  5.   Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
  6.   Der Bundesrat kann:
a.   für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b.   für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c.   die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d. [2]   einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
  7.   Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a.   Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b.   Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. [3]
  8.   Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459, 2469).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Das EDI hat die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29. Dezember 1997 neu erlassen.
2.2 Die Vorinstanz führte aus, die dem ABA während der betriebsferienbedingten Schliessung geschuldete Taxe stelle eine Reservationstaxe dar. Sie sei als notwendige Ausgabe zu betrachten, weil sonst eine Rückkehr des Versicherten ins Behindertenheim nicht gewährleistet werden könne. Es dränge sich unter solchen Umständen ein Vorgehen analog demjenigen bei Nichtheimbewohnern auf, die sich vorübergehend in ein Heim oder in ein Spital begeben müssten und die Möglichkeit behalten sollten, nach der Behandlung wieder in ihre Wohnung zurückkehren zu können. Daher rechtfertige sich, den vorübergehenden Heim- oder Spitalaufenthalt lückenfüllend analog einem Kur- und Heilbadaufenthalt zu betrachten. Nach Massgabe von Art. 11
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
und 12
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV seien Kosten für ärztlich verordnete Erholungs- und Badekuren vergütungsfähig. Diese Bestimmungen hätten ihre gesetzliche Grundlage in Art. 3d
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG. Bei einem EL-Bezüger, der in einer Wohnung lebe, habe dies zur Folge, dass seine Ergänzungsleistung nach den Bestimmungen für Nichtheimbewohner zu berechnen sei und die Vergütung der Kosten aus dem vorübergehenden Heimaufenthalt gestützt auf Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG zu erfolgen habe. Beim Versicherten, der Heimbewohner sei, sei analog vorzugehen: Obwohl die jährliche
Ergänzungsleistung auf der Basis der Tagestaxe im ABA zu berechnen sei, müssten die nicht durch Dritte gedeckten Kosten des vorübergehenden Aufenthaltes im Alterspflegeheim R.________ grundsätzlich als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der vorübergehende Aufenthalt des Versicherten im Alterspflegeheim R.________ sei als kurz befristete Pflege und Betreuung eines Behinderten in einer Tagesstruktur bzw. einem Tagesheim gemäss Art. 14
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV zu qualifizieren. Für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der vorübergehende Aufenthalt sei analog den Kur- und Heilbadaufenthalten zu behandeln, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV würden bei einem Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 3b Abs. 2
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG keine Kosten vergütet. Diese Bestimmung schliesse somit eine Kostenbeteiligung am Aufenthalt im Alterspflegeheim R.________ aus.
2.4 In seiner Vernehmlassung hält das BSV dafür, die Aufzählung in Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG sei abschliessend. Der Heimaufenthalt eines Heimbewohners könne unter keine der in diesem Absatz 1 erwähnten Kategorien subsumiert werden. Insbesondere sei Art. 3d Abs. 1 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG nur auf Personen anwendbar, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebten. Es sei daher nicht möglich, die Kosten für den Aufenthalt im Alterspflegeheim R.________ vom 15. Juli bis 5. August 2000 unter dem Titel "Krankheits- und Behinderungskosten" zu vergüten.
3.
3.1 In Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet werden, detailliert aufgezählt. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen bestimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeutet. Dies wird durch die Beschränkung der Delegationsmöglichkeiten bestätigt, denn die in Art. 3d Abs. 4
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64  
  1.   Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
  1bis.   Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. [1]
  2.   Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a.   einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b.   10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
  4.   Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
  5.   Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
  6.   Der Bundesrat kann:
a.   für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b.   für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c.   die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d. [2]   einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
  7.   Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a.   Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b.   Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. [3]
  8.   Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459, 2469).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
ELG enthaltene Delegationsnorm sieht einzig vor, dass der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können, zu bezeichnen hat. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten, können nicht übernommen werden. Die Aufzählung der in Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG genannten Kosten ist daher abschliessend (AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4a).
3.2 Die in Art. 11
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
und 12
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV aufgeführten Kosten von Erholungs- und Badekuren werden nur vergütet, sofern sie ärztlich verordnet sind. Die genannten Ausführungsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 3d Abs. 1 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG) und finden daher die gesetzliche Grundlage im abschliessenden Katalog der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG (AHI 2002 S. 75 Erw. 4d). Derartige Kosten sind im vorliegenden Fall gerade nicht entstanden: Der Aufenthalt im Alterspflegeheim R.________ war weder ärztlich verordnet noch medizinisch als Erholungs- oder Badekur begründet. Vielmehr fielen die zusätzlichen Kosten für die vorübergehende Unterkunft im Alterspflegeheim R.________ einzig deshalb an, weil das ABA in dieser Zeit wegen Betriebsferien geschlossen blieb, mithin aus betrieblichen, nicht medizinischen Gründen.
3.3 Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Heimkosten als Krankheitskosten (vgl. Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 36 Fn 166). Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, die zusätzlich anfallenden Kosten gestützt auf Art. 14
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV als solche für die Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen zu vergüten, da auch derartige Kosten medizinisch begründet sein müssen und sich die genannte Bestimmung zudem nicht auf Heimkosten (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELKV) bezieht.
3.4 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Rz 4012 WEL (vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit Januar 2000 gültigen Fassung) ableiten. Danach dürfen bei Heimbewohnern, bei denen eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist und deren Wohnung daher noch beibehalten wird, als zusätzliche Ausgabe nebst den Heimkosten der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für eine Wohnung bis zu einem Jahr vergütet werden. Diese Verwaltungsweisung bezieht sich selbstredend nur auf Rentenbezüger, welche sich nicht dauernd, d.h. nicht länger als ein Jahr (vgl. Rz 4013 WEL in der seit Januar 1998 gültigen Fassung), in einem Heim aufhalten. Sie ist daher hier nicht anwendbar, da der Beschwerdegegner dauernd auf eine Heimbetreuung angewiesen ist.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die zusätzlichen Mehrkosten infolge der betriebsferienbedingten Schliessung des ABA nicht als ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3d Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG vergütet werden können.
4.
Durch die Erhebung einer Reservations- oder Abwesenheitstaxe während den Betriebsferien erhöhen sich die jährlichen Gesamtkosten, die dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt werden. Gestützt auf Art. 3b Abs. 2 lit. a
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG kann bei Heimbewohnern die Tagestaxe vergütet werden. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig festhält, könnte man sich fragen, ob die Tagestaxe nicht um das Betreffnis für die Reservations- bzw. Abwesenheitstaxe erhöht werden müsste, da den Betroffenen sonst ungedeckte Kosten anfallen. Diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, da die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 3a Abs. 3
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG begrenzt ist und die SVA dem Versicherten bereits die maximal mögliche jährliche Ergänzungsleistung vergütete. Die Begrenzung auf einen gesetzlich definierten Höchstbetrag zeigt, dass die EL-Regelung nicht für alle tatsächlich anfallenden Auslagen eine Deckung vorsieht. Der Gesetzgeber schränkte den Grundsatz im Sinne von Art. 3a Abs. 1
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
ELG, wonach sich die Höhe des EL-Anspruchs aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben ergibt, unter anderem durch die Bestimmung von Höchstgrenzen im Sinne der Absätze 2 und 3 des genannten Gesetzesartikel ausdrücklich ein (vgl.
Carigiet, a.a.O., S. 24 f. Rz 81). Wie sich aus Art. 191
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 191   Zugang zum Bundesgericht
  1.   Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
  2.   Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
  3.   Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
  4.   Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV ergibt, ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die bestehende bundesgesetzliche Vorgabe gebunden. Da die von der SVA berechnete jährliche Ergänzungsleistung bereits den gesetzlichen Höchstbetrag erreicht, besteht kein Raum für die Anerkennung zusätzlicher Ausgaben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Ziffern 2 und 4 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
P_1/03 13. Juni 2003 01. Juli 2003 Bundesgericht Publiziert als BGE-129-V-378 Ergänzungsleistungen

Gegenstand -

Gesetzesregister
BV 191
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 191   Zugang zum Bundesgericht
  1.   Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
  2.   Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
  3.   Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
  4.   Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
ELG 3
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG 3 aELG 3 bELG 3 dELKV 11ELKV 12ELKV 14 ELV 19
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 19 [1]   Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).
KVG 64
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64  
  1.   Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
  1bis.   Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. [1]
  2.   Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a.   einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b.   10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
  4.   Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
  5.   Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.
  6.   Der Bundesrat kann:
a.   für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b.   für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c.   die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d. [2]   einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
  7.   Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a.   Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b.   Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. [3]
  8.   Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459, 2469).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
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