Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 535/2021
Urteil vom 13. Mai 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz, Prager Dreifuss AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG,
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 (SV.2021.00002).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 erhoben die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) und die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (nachfolgend: Schiedsgericht) Klage gegen die A.________ AG wegen unwirtschaftlicher Behandlung im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2019. Sie beantragten Rückerstattung von Fr. 110'917.80 an die Progrès und von Fr. 890'606.88 an die Helsana. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 ernannte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts die im Rahmen der erfolglosen Sühneverhandlung vom 8. Dezember 2019 von den Parteien vorgeschlagenen Personen (aus der Untergruppe "Krankenversicherung" war die Wahl auf B.________ gefallen) als Schiedsrichter.
B.
Mit Beschluss vom 31. August 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das von der A.________ AG am 21. Dezember 2020 gegen B.________ gestellte Ausstandsbegehren ab.
C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Beschluss vom 31. August 2021 aufzuheben, B.________ als Schiedsrichter abzulehnen und die Vorinstanz anzuweisen, eine andere Schiedsgerichtsperson zu ernennen; eventualiter sei C.________ als Schiedsrichterin zu ernennen.
Während die Helsana (die Progrès wurde per 1. Januar 2022 mit der Helsana fusioniert) auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, sodass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
2.
2.1. Der Ausstand von kantonalen Gerichtsmitgliedern richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Bundesrechtswidrigkeit, namentlich auf Willkür hin, überprüft wird (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in Verbindung mit den § 12 lit. a und 37 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) sowie auf Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligter als offen erscheint (Urteile 9C 637/2019 vom 26. März 2019 E. 2.2 und 9C 28/2017 vom 15. Mai 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3. In Bezug auf die Richter des Schiedsgerichts ist weiter Art. 89 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
|
1 | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
2 | Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. |
3 | Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten. |
4 | Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. |
5 | Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
6 | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1. Die Vorinstanz bejahte die Rechtzeitigkeit der gegen den Schiedsrichter vorgebrachten Einwände. Sie erkannte indessen weder in den vergangenen Tätigkeiten des B.________ bei der Beschwerdegegnerin und bei Versicherungsverbänden noch in seiner aktuellen Beratertätigkeit im Gesundheitswesen einen Befangenheitsgrund. Unter anderem lasse die Organisation eines Kongresses, in dem auch Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin als Referenten verpflichtet würden, wohl auf breite Kontakte zu Akteuren im Gesundheitswesen schliessen; eine einseitige Nähe zu der Beschwerdegegnerin sei indessen nicht wahrscheinlich.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Nicht näher einzugehen ist auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei davon überrumpelt worden, dass die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts schon im Sühnverfahren und nicht erst im Instruktionsverfahren bezeichnet worden seien. Abgesehen davon, dass sie selbst einräumt, § 49 Abs. 1 GSVGer sehe eine Ergänzung bereits für das Sühnverfahren vor, macht sie in diesem Zusammenhang keine Bundesrechtsverletzung geltend.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass eine sachgerechte Anfechtung des kantonalen Entscheids möglich war; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.
5.1. Es ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nicht nur für aktuelle Organe und Mitarbeiter der konkret am Recht stehenden Krankenkassen regelmässig eine Ausstandspflicht bestehen dürfte, sondern auch für leitende Mitglieder eines Versicherungsverbands oder einer Leistungserbringerorganisation (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 123/98 vom 29. Oktober 1998 E. 5, publ. in SZIER 1999 S. 550). Es steht indessen fest und ist unbestritten, dass B.________ aktuell weder Organ noch Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin ist. Soweit ersichtlich nimmt er auch keine leitenden Aufgaben in einem Versicherungsverband oder in einer Leistungserbringerorganisation wahr. Die Beschwerdeführerin macht derlei auch nicht geltend.
5.2. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt sich nicht generell beantworten, ob auch eine frühere Organstellung, ein beendetes Verhältnis als (leitender) Mitarbeiter oder eine vergangene leitende Verbandstätigkeit den Anschein einer Befangenheit begründet. Ebenso wenig kann umgekehrt ein solcher schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der umstrittene Schiedsrichter keine Funktionen bei einer am Recht stehenden Krankenkasse oder bei einem Versicherungsverband innehat. Vielmehr ist stets die konkrete Konstellation an den allgemeinen Grundsätzen zur Unparteilichkeit zu messen (Urteil 9C 637/2019 vom 26. März 2020 E. 2.4). Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht K 129/99 vom 25. Mai 2000 nicht schon deshalb etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, weil auch B.________ über Jahre entsprechende Funktionen im Interessenkreis der Krankenversicherer innegehabt hatte. So erwog das Gericht damals, es lasse sich nicht leicht beantworten, ob ein Schiedsrichter, der zuvor über 20 Jahre Geschäftsführer des Verbands Zürcher Krankenversicherer gewesen sei, weniger als eineinhalb Jahre nach seiner Pensionierung noch als befangen gelte. So könne ein bestehender
Ablehnungsgrund später wegfallen, was indessen nicht gleichzeitig mit der Aufgabe der Tätigkeit geschehe. Vielmehr bestehe der Anschein der Befangenheit noch für eine gewisse Zeit weiter (dortige E. 3 lit. c/aa). Mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Folge den Anschein einer Befangenheit.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, B.________ sei ähnlich lange bei der Beschwerdegegnerin und bei Versicherungsverbänden tätig gewesen wie der fragliche Schiedsrichter im Urteil K 129/99 beim Verband Zürcher Krankenversicherer. Abgesehen von dieser Parallele unterscheiden sich die Sachverhalte indessen wesentlich: B.________ hatte während seiner langjährigen Tätigkeit im Interessenkreis der Krankenversicherer unterschiedliche Funktionen für verschiedene Arbeitgeber inne. So war er im Rechtsdienst der Helsana (ab 1995), als deren leitendes Mitglied (ab 1997) sowie als Direktor der Allianz Schweizer Krankenversicherer bzw. der Curafutura (ab 2011) tätig. Nach Darlegung der Beschwerdeführerin arbeitete er zudem in den Jahren 2005 bis 2007 in leitender Funktion für die Progrès. All diese Tätigkeiten hatte er im Zeitpunkt seiner Einberufung zum Schiedsrichter per Dezember 2020 nicht erst seit anderthalb Jahren, sondern schon sehr viel länger - konkret seit mindestens fünfeinhalb Jahren - beendet. Die hier streitbetroffenen Rückforderungen stammen auch nicht aus einer Zeit, in welcher er noch entsprechende Ämter bei der Beschwerdegegnerin bekleidet hatte. Insbesondere ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich (vgl.
nachfolgend E. 5.4) dargelegt, dass B.________ im Rahmen seiner früheren Funktionen in irgendeiner Art an den nunmehr streitbetroffenen Verfahren wegen Überarztung beteiligt gewesen wäre. Schliesslich gilt es zu beachten, dass B.________ nach Beendigung der fraglichen Tätigkeiten nicht in den Ruhestand trat. Vielmehr ist er seit April 2015 ausschliesslich für seine eigene Beratungsfirma tätig. Der Umstand, dass er weiterhin verschiedene Krankenkassen und Verbände zu seinen Kunden zählt oder diese zumindest als Referenzen auf seiner Homepage nennt, lässt wohl darauf schliessen, er habe sich dem Interessenkreis der Krankenkassen nicht vollends entzogen. Gleichzeitig liegt aber auf der Hand, dass mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit auch gänzlich neue Interessen (und Kunden; vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) hinzugekommen oder gar in den Fokus gerückt sind. Insgesamt kann hier nicht von einer gleich gelagerten Bezugsnähe zu den Krankenkassen ausgegangen werden wie im Urteil K 129/99.
5.2.2. Die seit Jahren beendeten Tätigkeiten des B.________ bei der Beschwerdegegnerin und bei Versicherungsverbänden mögen nach wie vor eine gewisse Bezugsnähe zu diesen begründen und dazu beitragen, dass er weiterhin als Interessenvertretung der Krankenkassen wahrgenommen wird. Dies allein vermag bei einem paritätisch besetzten Schiedsgericht aber noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. E. 2.3 hievor). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass der Gesetzgeber mit Art. 89 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
|
1 | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
2 | Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. |
3 | Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten. |
4 | Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. |
5 | Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
6 | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet. |
innegehabten und seinerzeit ausstandsrechtlich relevant gewesenen Funktionen weiterhin bejahen, so liessen sich kaum mehr fachlich kompetente Schiedsrichter finden. Die Gefahr, dass diese mit Blick auf ihren beruflichen Hintergrund kaum in gleicher Weise unabhängig sind wie der Richter eines anderen staatlichen, nicht paritätisch zusammengesetzten Gerichts, ist als Ausfluss des vom Gesetzgeber gewollten Konzepts in Art. 89 Abs. 4

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
|
1 | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. |
2 | Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. |
3 | Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten. |
4 | Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. |
5 | Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
6 | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet. |
5.3. Auch die von B.________ ab April 2015 ausgeübte Tätigkeit in eigener Beratungsfirma vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen; dies auch nicht unter Mitberücksichtigung seiner früheren Tätigkeiten. Wie von der Beschwerdegegnerin vernehmlassend geltend gemacht, zählt seine Firma gemäss deren Homepage nicht nur verschiedene Krankenkassen (inklusive der Beschwerdegegnerin) und die Curafutura zu ihren Referenzen/Kunden, sondern auch andere namhafte Unternehmen aus den Bereichen Pharmazie, Diagnostik und Forschung. Mit der Vorinstanz spricht dieser weite Kreis an Referenzen/Kunden wohl für generell breite Kontakte im Gesundheitswesen. Eine im hier behandelnden Kontext problematische Verbindung zu der Beschwerdegegnerin lässt sich einzig mit dem Hinweis auf diese Liste mit Referenzen/Kunden auf der Homepage aber nicht begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie werde dort lediglich als Referenz, also als ehemalige Auftraggeberin genannt und B.________ habe schon seit geraumer Zeit keine Mandate mehr für sie ausgeübt. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, solche Auftragsverhältnisse bestünden bereits seit Jahren nicht mehr. Konkrete Hinweise,
dass sie B.________ entgegen diesen Bekundungen weiterhin mandatieren würde, liegen nicht vor (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.4). Wohl lässt sich nicht ausschliessen, dass dieser die Beschwerdegegnerin früher auch im Bereich Wirtschaftlichkeitsverfahren geschult oder beraten hat. In Bezug auf allfällige solche Mandate gilt indessen das bereits zuvor in E. 5.2 Dargelegte: Derlei länger abgeschlossene beratende Tätigkeiten mögen eine gewisse Nähe des Schiedsrichters zu den Krankenkassen begründen, nicht aber eine Befangenheit.
5.4. Insoweit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit in den Raum stellt, B.________ könnte die Beschwerdegegnerin exakt im hier streitbetroffenen Wirtschaftlichkeitsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geschult oder beraten haben, fehlen für diese Annahme jegliche konkreten Hinweise. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diese Behauptung zu substanziieren. Der blosse Hinweis, die Beschwerdegegnerin werde auf der Homepage der Beratungsfirma (unter zahlreichen anderen) als Referenz/Kundin genannt, genügt für diese Annahme nicht.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner