Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 233/2020

Urteil vom 13. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerischer Verband der Taxifahrer + Personenbeförderung,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 über das Taxigesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 4. März 2020.

Erwägungen:

1.
Am 9. Februar 2020 fand im Kanton Zürich die Volksabstimmung über das Taxigesetz statt. Die Stimmberechtigten stimmten dem Taxigesetz mit einer Mehrheit von 52,84 % Ja-Stimmen zu. Dagegen erhob der Schweizerische Verband der Taxifahrer + Personenbeförderung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Poststempel 14. Februar 2020) Abstimmungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 überwies das Verwaltungsgericht die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung als Einsprache. Dieser trat mit Beschluss vom 4. März 2020 auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, der Einsprecher lege nicht glaubhaft dar, dass ein Grossteil seiner Mitglieder im Kanton Zürich stimm- und wahlberechtigt sei, weshalb er nicht zur Erhebung der Einsprache legitimiert sei. Eine Legitimation könne auch nicht für die beiden für den Einsprecher handelnden Vorstandsmitglieder angenommen werden, da sie die Einsprache nicht zusätzlich im eigenen Namen erhoben und auch keine eigene Stimm- und Wahlberechtigung geltend machten. Selbst wenn der Einsprecher zur Erhebung der Einsprache legitimiert gewesen wäre, könnte auf sie infolge Fristablaufs nicht
eingetreten werden. Die Einsprache richte sich inhaltlich gegen die Abstimmungszeitung und nicht näher umschriebene und belegte Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Abstimmung. Die fünftägige Frist zur Einsprache gegen die Abstimmungszeitung habe am 13. Dezember 2019 zu laufen begonnen, weshalb die Einsprache mit Poststempel vom 14. Februar 2020 verspätet eingereicht worden sei.

2.
Der Schweizerische Verband der Taxifahrer + Personenbeförderung führt mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Postaufgabe 8. Mai 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 4. März 2020 Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).

3.3. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats ist dem Beschwerdeführer gemäss Notizen auf dem von ihm dem Bundesgericht eingereichten Exemplar des angefochtenen Beschlusses am 6. März 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. März 2020 zu laufen und endete am Montag, den 6. April 2020. Die Beschwerde vom 1. Mai 2020 bzw. 8. Mai 2020 ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; SR 173.110.4). Der Fristenstillstand gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Vorliegend handelt es sich um eine Stimmrechtssache. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die Beschwerde vom 1. Mai 2020 bzw. 8. Mai 2020 offensichtlich verspätet eingereicht worden.

3.5. Auf die Beschwerde ist demnach bereits wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden kann.

3.6. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht entspricht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Einsprache führte, bzw. der Beschluss des Regierungsrats selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann verzichtet werden (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_233/2020
Date : 13. Mai 2020
Published : 31. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 über das Taxigesetz


Legislation register
BGG: 42  46  47  66  100  108
BGE-register
141-II-113
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