Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 854/2013
Urteil vom 13. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Verantwortliche des Notariatsinpektorats des Kantons Zürich,
3. C.________,
4. Verantwortliche des Grundbuchamtes Basserdorf,
alle handelnd durch C.________,
5. Verantwortliche der Stadt Kloten,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 erhob A.________ Strafanzeige gegen die handelnden Organe des Grundbuchamtes Bassersdorf und gegen die handelnden Organe der Stadt Kloten wegen "Grundbuch-Betruges". Mit Schreiben vom 9. August 2013 erweiterte er seine Anzeige gegen die Funktionsträger des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich "wegen Grundbuchbetruges während ihrer Amtszeit".
Dem Antrag der Oberstaatsanwaltschaft entsprechend hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen die angezeigten Personen bzw. Behörden/Beamten nicht erteilt.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 23. November (Postaufgabe: 24. November) 2013 führt A.________ gegen den genannten Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Durchführung einer Strafuntersuchung, wie bereits gemäss seinen Anzeigen gefordert. Sodann stellte er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren "bis zum rechtskräftigen Entscheid über meine hängige Beschwerde in gleicher Sache vom 9.8.2013 an das Obergericht des Kantons Zürich ..." (Beschwerdebegehren Ziff. 3).
2.2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts erklärte sich in der Folge als zur Beurteilung der betreffenden Beschwerde vom 9. August 2013 zuständig und wies diese mit Beschluss vom 22. November 2013 als Aufsichtsbeschwerde ab. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 28. Dezember 2013 ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts diese Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Ein von A.________ gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch hat die II. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom 22. April 2014 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
Ist somit über die von A.________ erwähnte Beschwerde vom 9. August 2013 rechtskräftig entschieden worden, so ist das Sistierungsbegehren gegenstandslos geworden.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der zuständige Beamte des Grundbuchamtes Bassersdorf hat sich mit Eingaben vom 3. Dezember 2013 und 10. Januar 2014 zur Beschwerde geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingaben vom 28. Dezember 2013 sowie 11. und 14. März 2014 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt, nachdem ihm die Möglichkeit gewährt worden ist, sich zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zu äussern.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer übt wie im kantonalen Verfahren ganz allgemein Kritik am Grundbuchamt Bassersdorf und am diesbezüglich zuständigen Inspektorat des Kantons Zürich, ebenso an der Stadt Kloten, der Zürcher Staatsanwaltschaft und am angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss. Mit seiner im Wesentlichen appellatorischen Kritik am obergerichtlichen Beschluss legt er indes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend dar, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Wie schon die kantonalen Instanzen ausgeführt haben und ebenso die II. zivilrechtliche Abteilung in ihrem Urteil vom 28. Januar 2014 erwogen hat, beschlagen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen eine materiellrechtliche Streitigkeit, welche die Zivilgerichte zu entscheiden haben und die Grundbuchbehörden auf Verfügungsweg zu erledigen nicht befugt sind (s. E. 3.2 des Urteils vom 28. Januar 2014, mit weiteren Hinweisen). Erst recht bestehen somit jedenfalls aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nichts aus dem von ihm angerufenen, ihn betreffenden EGMR-Entscheid vom 21. Dezember 2000 (publ. in: VPB 65.127) zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Entscheid betraf eine Streitsache, die keinen Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren aufweist.
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Soweit sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde geäussert haben, erfolgte dies im Rahmen ihrer Amtsausübung. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp