Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 719/2012
Urteil vom 13. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
4. C.Y.________,
alle drei vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand X.________ am 18. Januar 2011 des Mordes, der einfachen Körperverletzung und der Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und X.________ Berufung.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 4. September 2012 des Mordes und der Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 ¾ Jahren und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
Das Appellationsgericht geht beim Tötungsdelikt von folgendem Sachverhalt aus:
Die Liebesbeziehung zwischen X.________ und D.Y.________ war seit geraumer Zeit von gegenseitiger Eifersucht geprägt. Es kam wiederholt zu Streit. D.Y.________ störte es, dass ihr Geliebter mit seiner Ehefrau zusammenlebte und ihrer Vorstellung nach mit dieser auch intim verkehrte. Daher wollte sie ihn zeitweise nicht mehr sehen und ihre Beziehung beenden. Sie kontaktierte ihren Liebhaber und wollte ihn mit der Behauptung eifersüchtig machen, sie habe eine anderweitige sexuelle Beziehung. X.________ suchte in der Nacht vom 23./24. Oktober 2010 D.Y.________ in deren Wohnung auf. Da beschuldigte sie ihn erneut, mit seiner Ehefrau sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Nachdem sie wiederholt erklärte, sie habe ihn auch betrogen, holte X.________ ein Messer, um die Wahrheit herauszufinden. Obwohl er seine Geliebte damit bedrohte, blieb sie bei der Behauptung eines anderweitigen sexuellen Kontakts. Der von X.________ in den Hals seiner Liebhaberin geführte Messerstich durchtrennte deren Hauptschlagader. Neben dieser zum Tod führenden Verletzung befand sich in ihrer Lendengegend eine weitere tiefe Stichwunde.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Stattdessen sei er der (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig zu befinden und zu einer Freiheitsstrafe von maximal acht Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tötung. Mangels besonderer Skrupellosigkeit liege kein Mord vor. Sein Handeln sei das Ergebnis einer jahrelangen Konfliktsituation, die teilweise durch das Opfer heraufbeschworen worden sei und unter der beide stark gelitten hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe seine Geliebte aus egoistischen Motiven getötet - er sei eifersüchtig und wütend gewesen - sei nicht haltbar. Er habe sie zuvor lange mit ihrem Ehemann "teilen" müssen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er egoistisch gehandelt habe, indem er "seine Liebste" getötet habe. Vielmehr habe er sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, als er das Opfer in den Hals gestochen habe. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, da sie willkürlich Tatmotive hinein interpretiere. Im Lichte aller Umstände - namentlich der Tatausführung sowie des Nachtatverhaltens - und insbesondere, dass das Tatmotiv nicht klar sei und ein Tatentschluss fehle, sei "in dubio pro reo" anzunehmen, er habe den Tod seiner Geliebten lediglich eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
1.2 Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die erste Instanz, der Beschwerdeführer habe aus der Küche ein Messer geholt, um seine Geliebte damit zu bedrohen. Da sie sich nicht zur gewünschten Aussage habe nötigen lassen, habe er seine Drohung in die Tat umgesetzt. Er habe somit nicht im Affekt zu einem Messer gegriffen, das zufällig in der Nähe gewesen sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass die Trennungsabsichten der Geliebten unwiderruflich gewesen seien, habe das mögliche Ende der Beziehung bereits seit einiger Zeit im Raum gestanden und den Beschwerdeführer in der Tatnacht nicht unvorbereitet getroffen. Auch den angeblich neuen Freund der Liebhaberin habe diese schon früher erwähnt. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten fehlten mehrere entscheidende Merkmale eines Affektdelikts (kein charakteristischer Affektaufbau und -abbau, keine schwere Erschütterung unmittelbar nach der Tat, keine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität und keine Einengung des Wahrnehmungsfelds sowie der seelischen Abläufe) (Urteil S. 4 f. E. 3.1; erstinstanzliches Urteil S. 24 E. 3.4.2; Gutachten kantonale Akten S. 1741/33). Die Vorinstanz führt weiter aus, auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers spreche gegen ein Handeln im Affekt. So
habe er den Tatort nach der tödlichen Verletzung entgegen seinen Behauptungen nicht fluchtartig verlassen, sondern dem Opfer einen weiteren tiefen Stich beigebracht und sich danach um die Beseitigung der Spuren bemüht. Es bestünden ferner keine Hinweise, dass er unter einer grossen seelischen Belastung gestanden habe. Insgesamt sei keine Ausnahmesituation zu erkennen, die den Entschluss zur Tat als menschlich begreiflich oder einfühlbar erscheinen lasse (Urteil S. 5 E. 3.1).
Die Vorinstanz hält fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seiner Geliebten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, intim mit einem anderen Mann verkehrt zu sein, das Messer in den Hals gestochen. Wenn er sie wegen dieser Mitteilung getötet habe, d.h. aus Eifersucht und Wut aufgrund ihrer Untreue, so liege hierin ein offensichtlich egoistisches Motiv. Dies gelte auch, wenn er eine Trennung hätte befürchten müssen, da er ihr diesfalls die Berechtigung abgesprochen hätte, ohne ihn weiterzuleben. Die Beziehung sei zwar gegen Ende durch gegenseitige Eifersucht belastet gewesen. Gleichwohl hätten diesbezüglich weder aussergewöhnliche noch überraschende Umstände vorgelegen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass seine Geliebte ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. Wenn er an ihre Treue geglaubt habe, sei er nur darüber verärgert gewesen, dass sie nicht gesagt habe, was er habe hören wollen, d.h. dass sie ihn nicht ernst genommen habe und er in dieser Hinsicht keine Kontrolle und Macht über sie habe ausüben können. Für diese Motivation spreche der Umstand, dass er sie mit dem Messer bedroht habe, bloss weil ihm ihre Äusserung nicht gepasst habe. Dabei bezeichne er sein Vorgehen als "normal" bzw. "Spass". Er
habe die Wahrheit "rausholen" wollen. Insofern liege ein noch krasseres Missverhältnis zwischen den vom Beschwerdeführer verfolgten Interessen und der Auslöschung des Lebens seiner Geliebten vor, welches die Tat erst recht als besonders skrupellos erscheinen lasse (Urteil S. 7 f. E. 3.2.4).
1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, setzt er sich darüber hinweg, ergänzt sie und nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
1.4 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.159 |
tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
1.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Tod seiner Geliebten lediglich in Kauf genommen (Beschwerde S. 8 N. 16).
1.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, wann Eventualvorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
1.5.2 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie annimmt, angesichts der Tatausführung habe der Beschwerdeführer direkt vorsätzlich gehandelt. Sie erwägt zutreffend, ein von der Seite gegen die Halsmitte bis zur Wirbelsäule beigebrachter Messerstich (ca. 1.5 cm breit und 5-6 cm lang) könne nur bedeuten, dass der Täter den Tod des Opfers beabsichtigt habe. Bei einem solchen Vorgehen sei der Tod nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher (Urteil S. 4 E. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Übrigen auch ein Mord eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteil 6B 232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Angesichts der von der Vorinstanz schlüssig dargelegten möglichen Tatmotive und der Ausführung der Tat bestehen an der besonderen Skrupellosigkeit des Handelns des Beschwerdeführers keine Zweifel. Die in Frage kommenden Beweggründe, (a) Eifersucht und Wut wegen der Untreue seiner Geliebten, (b) ihr ein vom Beschwerdeführer getrennt geführtes Leben zu verunmöglichen oder (c) den Ärger darüber, dass sie sich trotz der Bedrohung mit dem Messer nicht entsprechend seinen Wünschen äusserte, sind vorliegend besonders verwerflich. Selbst die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände lassen keines dieser Tatmotive als einfühlbar oder als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation erscheinen, sondern als krass egoistischen Akt. Indizien für die besondere Skrupellosigkeit ergeben sich auch aus der Ausführung der Tat, indem der Beschwerdeführer zielstrebig und kaltblütig mit einem Messerstich die Halsschlagader durchtrennte. Der Umstand, die Tat ohne Rücksicht darauf ausgeführt zu haben, dass der Sohn des Opfers im Zimmer daneben schlief und er den Jungen nach der Tötung alleine in der Wohnung zurückliess mit der naheliegenden Möglichkeit, dass dieser die blutüberströmte Leiche auffinden würde, wie es dann auch der Fall war (Anklageschrift
vom 10. September 2010, erstinstanzliches Urteil S. 12), offenbart eine besondere Gefühlskälte. Die Tat zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes verletzt kein Bundesrecht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
|
1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
|
1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 65 Spese giudiziarie - 1 Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
|
1 | Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
2 | La tassa di giustizia è stabilita in funzione del valore litigioso, dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. |
3 | Di regola, il suo importo è di: |
a | 200 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | 200 a 100 000 franchi nelle altre controversie. |
4 | È di 200 a 1000 franchi, a prescindere dal valore litigioso, nelle controversie: |
a | concernenti prestazioni di assicurazioni sociali; |
b | concernenti discriminazioni fondate sul sesso; |
c | risultanti da un rapporto di lavoro, sempreché il valore litigioso non superi 30 000 franchi; |
d | secondo gli articoli 7 e 8 della legge del 13 dicembre 200223 sui disabili. |
5 | Se motivi particolari lo giustificano, il Tribunale federale può aumentare tali importi, ma al massimo fino al doppio nei casi di cui al capoverso 3 e fino a 10 000 franchi nei casi di cui al capoverso 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini