Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_826/2011
Urteil vom 13. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Schadenersatz; rechtliches Gehör, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2010 ereignete sich kurz vor sieben Uhr morgens ein Verkehrsunfall an der A.________strasse in Zürich. X.________ wollte mit seinem Lieferwagen vom Parkplatz einer an die Strasse grenzenden Liegenschaft wegfahren und sich in den Verkehr einfügen. Er fuhr in einem leicht schrägen Winkel im Schritttempo mit dem vorderen linken Rad über den Trottoirrand hinaus auf den Radstreifen. Als er bereits auf der Strasse stand, erblickte er den auf seiner Strassenseite herannahenden Rollerfahrer B.________ und bremste bis zum Stillstand ab. B.________ ging davon aus, X.________ werde ihm den Vortritt nicht gewähren, leitete eine Vollbremsung ein und stürzte. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen das linke Vorderrad des Lieferwagens. Er zog sich Verletzungen an der Halswirbelsäule und eine Querschnittlähmung zu. Aufgrund der Unfallfolgen verstarb er am 13. Juli 2010 im Spital.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es stellte fest, dass X.________ gegenüber der Privatklägerin, der Ehefrau des Verstorbenen, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Ansprüche verwies es die Privatklägerin auf den Zivilweg.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Auf die Schadenersatzansprüche sei nicht einzutreten. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Zivilklägerin seien auf die Staatskasse des Kantons Zürich bzw. auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Er sei für das kantonale Verfahren mit Fr. 13'000.-- und für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte. Er macht geltend, das Opfer habe das Bremsmanöver bereits eingeleitet gehabt, als sich der Lieferwagen noch vollständig auf dem Trottoir befunden habe. Auslöser sei nicht sein Hinausfahren auf den Radstreifen gewesen. Die Vorinstanz prüfe seinen Einwand nicht, wonach der Bremsung eine "Reaktions-, Umsetz- und Bremsschwellzeit" (d.h die Zeit von der Reaktion bis zur vollen Wirkung der Bremse) von 1.5 Sekunden vorausgegangen sei. Sie habe seinen Beweisantrag auf ein verkehrsdynamisches Gutachten zu Unrecht abgelehnt.
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Auf die bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kann verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).
1.3 Der Einwand des Beschwerdeführers zum Bremsmanöver des Opfers zielt auf die Rechtsfrage der Adäquanz seines Verhaltens für den Unfall ab, welche nachfolgend (unter E. 2) zu prüfen ist. Die einzelnen Handlungsabschnitte sind nicht isoliert zu betrachten, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Er sah das Opfer nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen erst, als dieses noch wenige Meter entfernt war und sich das linke Rad seines Fahrzeugs bereits auf dem Fahrradstreifen befand. Bis dahin fuhr er in konstantem Schritttempo vom Parkplatz weg zur Strasse hin. Das Opfer hingegen erkannte frühzeitig, dass der Beschwerdeführer es nicht sah. Auch die Vorinstanz geht (jedenfalls sinngemäss) von einem Bremsen des Opfers aus, bevor sich der Lieferwagen des Beschwerdeführers auf der Strasse befand. Sie erwägt, das Opfer habe das Bremsmanöver bereits eingeleitet gehabt, als der Beschwerdeführer auf den Radstreifen fuhr und es erblickte (Urteil S. 11). Insoweit besteht keine Differenz zu dem vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Sachverhalt. Nicht willkürlich ist die Feststellung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei Auslöser der fatalen Bremsaktion gewesen. Ein anderes Ereignis, das für den Bremsvorgang des Opfers
ursächlich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von den Unfallzeugen auch nicht beobachtet. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht unhaltbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Vorinstanz durfte von dem ihrem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehen und den Antrag des Beschwerdeführers auf ein Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne die Verteidigungsrechte, den Gehörsanspruch, oder das Willkürverbot zu verletzen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht. Durch die Benutzung des Radstreifens habe er das Vortrittsrecht noch nicht verletzt, denn das Opfer habe mit seinem Roller diese Fläche nicht befahren dürfen. Die Annäherung an die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche im Schritttempo sei erlaubt.
2.2 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.3 Der Rollerfahrer B.________ starb an den Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2010. Der Beschwerdeführer trug ursächlich zu diesem Unfall bei. Trotz übersichtlicher Verhältnisse und herannahenden Verkehrs fuhr er unbeirrt vom Trottoir in Richtung Strasse. Dabei sah er den Rollerfahrer wenige Meter vor dessen Sturz. Er hielt erst an, als sich sein Fahrzeug bereits auf dem Fahrradstreifen befand. Dieses Verhalten durfte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Bundesrecht als sorgfaltswidrig werten, wenn auch aus anderen Gründen. Nicht anwendbar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG) |
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1 | Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. |
2 | Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. |
3 | Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. |
4 | Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. |
5 | Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 |
6 | Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 |
7 | Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10 |
8 | Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. |
9 | Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. |
10 | Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11 |
2.4 Der Beschwerdeführer war gegenüber dem Opfer vortrittsbelastet, da er von einem Parkplatz herkommend über das Trottoir in die Strasse einmünden und sich in den Verkehr einfügen wollte (Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
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1 | Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
2 | Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103 |
2bis | Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: |
a | Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); |
b | Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; |
c | Fahrlehrern; |
d | Inhabern des Lernfahrausweises; |
e | Personen, die Lernfahrten begleiten; |
f | Inhabern des Führerausweises auf Probe.106 |
2ter | Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107 |
3 | Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27 |
2 | Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden. |
3 | Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28 |
3bis | Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29 |
4 | Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist: |
a | das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden; |
b | das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30 |
geboten ist.
Dass das Opfer gebremst hatte, bevor der Lieferwagen auf dem Radstreifen stand, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Das Opfer reagierte frühzeitig und situationsgerecht. Es nahm seine in Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Das Verhalten des Beschwerdeführers führte in adäquat kausaler vorhersehbarer und vermeidbarer Weise zum Tod des Rollerfahrers. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig gestoppt und dem Opfer signalisiert, dass er es gesehen hatte, hätte das Opfer nicht gebremst, und wäre es nicht zu Fall gekommen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Koch