Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 31/2012

Urteil vom 13. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgerich,
Abteilung I, Schwarztorstrasse 59,
3007 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 14. September 2011 erhob J.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 18. Juli 2011, mit welchem die am 4. Februar 2011 verfügte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt wurde. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 befreite das Bundesverwaltungsgericht J.________ von der Bezahlung von Verfahrenskosten, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und gewährte ihm gleichzeitig die Möglichkeit, innert gesetzter Frist allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der SBB einzureichen.

B.
Am 28. November 2011 reagierte J.________ auf die Verfügung mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe, worauf dieses ihn aufforderte, bis am 9. Dezember 2011 mitzuteilen, ob die darin gemachten Ausführungen zur Prozessbedürftigkeit als Beschwerde gegen die Verfügung entgegen zu nehmen seien. Am 3. Januar 2012 bejahte er dies. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe vom 28. November 2011 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren betreffend der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zu Recht verweigert hat.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Gegen andere Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Zwischenentscheide, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig war, können im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Beeinflusst eine Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung die weitere Abwicklung des Verfahrens nicht, so tritt in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ein. Die Vorinstanz hat über den Verfahrensantrag entschieden, dabei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und zugleich eine Frist zur Replik angesetzt. Unter dem Aspekt der Verbeiständung begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49 [8C 530/2008 vom 25. September 2008] E. 2.3 mit Hinweisen), wenn - wie hier bei der Gewährung eines Replikrechts - das vorinstanzliche Verfahren in seinem weiteren Verlauf noch zusätzliche Schritte seitens eines allfällig eingesetzten Rechtsvertreters erfordert.

Nach dem Gesagten handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

3.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin hatte ihm die Vorinstanz das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zum Ausfüllen zugesandt. Darin hatte er seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und die tatsächlichen Zahlungen geltend gemachter Auslagen mit Belegen nachzuweisen, ansonsten androhungsgemäss und in Anlehnung von Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
VwVG auf Grund der Akten entschieden werde. An anderer Stelle des Formulars präzisierte das Gericht, im Säumnisfall würden nicht belegte Auslagen unberücksichtigt bleiben.

3.1 Im am 29. Oktober 2011 eingereichten Formular machte der Gesuchsteller auf der Ausgabenseite Folgendes geltend: "Mietzins inklusive Nebenkosten" Fr. 1'217.- und "Krankenkassenprämien (ausschliesslich für die obligatorische Grundversicherung)" Fr. 499.20. Die übrigen Rubriken, wie etwa "weitere Versicherungsprämien", "ungedeckte Arztkosten", "Weiterbildungskosten" und "Schuldzinsen", "Schuldamortisationsraten", "Steuern" und "sonstige Auslagen (einschliesslich ausserordentlicher Auslagen wie z.B. für Arzt, Zahnarzt, Geburt, Umzug, Pflege von Familienangehörigen" blieben leer bzw. wurden mit einem Strich versehen.

3.2 Diesen geltend gemachten Auslagen schlug das Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 1'320.- für tägliche Grundbedürfnisse hinzu und stellte den so errechneten Betrag dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'081.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) gegenüber. Dies führte zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 2'045.-. Obwohl vom Beschwerdeführer auf dem Formular nicht direkt geltend gemacht, erwog das Gericht weiter, selbst wenn ein monatliches Abzahlen der offenen Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 17. Oktober 2011 über Fr. 6'874.- in der Höhe von Fr. 573.- berücksichtigt würde, würde immer noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'472.- resultieren.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Berechnung des prozessualen Notbedarfs vorbringt, dringt nicht durch. Weder legt er dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen seiner finanziellen Verhältnisse offensichtlich unrichtig noch auf einer Rechtsverletzung beruhend zustande gekommen sein sollen. Wenn er es im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, die nunmehr letztinstanzlich und damit verspätet behaupteten zusätzlichen Heizungs-, Krankheits-, Berufs- und Weiterbildungskosten geltend zu machen, hat er sich dies selber anrechnen zu lassen. Ob diese überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Bedarfsberechnung gesondert zu berücksichtigen gewesen wären, braucht daher letztinstanzlich nicht beantwortet zu werden (siehe auch Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der von der Vorinstanz herangezogene Grundbedarf liegt sodann Fr. 120.- über dem aktuell von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz empfohlenen betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.- für alleinstehende Schuldner. Gemäss dieser Richtlinie sind damit die unumgänglich notwendigen Lebenshaltungskosten im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren
Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas gemeint. Inwieweit dergestalt der von der Vorinstanz herangezogene Grundbetrag für die Bemessung der prozessualen Bedürftigkeit rechtswidrig sein könnte, ist nicht einsichtig (dazu siehe auch BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 106 Ia 82 E. 3 S. 83).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte in einem weiteren Schritt den festgelegten monatlichen Freibetrag (von Fr. 2'045.- bzw. Fr. 1'472.-) in Relation zu den mutmasslichen Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung und erachtete es unter Verweis auf BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224 als für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich, für diese selber innert nützlicher Frist aufzukommen. In jenem Urteil hielt das Bundesgericht fest, wer innerhalb eines Jahres für relativ einfache Prozesse und innerhalb von zwei Jahren für komplexere Verfahren die Gerichts- und Anwaltskosten abbezahlen könne, habe keinen aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern angesichts der Kostenlosigkeit des bereits fortgeschrittenen Verfahrens bei der Gesuchseinreichung und der vorinstanzlich festgelegten Höhe des Überschusses von einer rechtsfehlerhaften Einschätzung von Seiten des Gerichts ausgegangen werden könnte; ebensowenig ist solches erkennbar.

3.4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG erledigt wird. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aus demselben Grund abzuweisen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_31/2012
Date : 13. März 2012
Published : 31. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege)


Legislation register
BGG: 64  66  90  92  93  99  109
BV: 29
SchKG: 93
VwVG: 23
BGE-register
106-IA-82 • 124-I-1 • 133-III-393 • 135-I-221
Weitere Urteile ab 2000
8C_31/2012 • 8C_530/2008
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