Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.235/2002 /dxc

Urteil vom 13. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Fonjallaz
sowie Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kanada; Zeugnisverweigerungsrecht; Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 6. November 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 29. September 1995 ersuchte das kanadische Ministerium der Justiz in einem Rechtshilfeverfahren die Schweizer Behörden um die Befragung von Rechtsanwalt X.________ als Zeuge.

Nachdem das Verfahren während längerer Zeit sistiert worden war, befragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 6. November 2002 X.________. Dabei verweigerte dieser unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis Aussagen zur Sache. Die Bundesanwaltschaft forderte ihn deshalb im Sinne einer Zwischenverfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) auf, auszusagen, da ihm im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe (Protokoll der Einvernahme S. 6).
B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. November 2002 aufzuheben; die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sein Zeugnisverweigerungsrecht zu beachten.
C.
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

X.________ hat eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft eingereicht. Er hält an seinem Antrag fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 311 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Die angefochtene Verfügung schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung.

Gemäss Art. 80g IRSG unterliegt die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Abs. 1). Die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
bewirkt, kann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Abs. 2). Nach Art. 80e lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG können mit einer Beschwerde angefochten werden der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: 1. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder 2. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

Nach der Rechtsprechung ist die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden nur ausnahmsweise zulässig (BGE 128 II 353 E. 3 S. 354/5; 211 E. 2.1 S. 215). Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann nur in den beiden in Art. 80e lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG genannten Fällen angenommen werden; die Aufzählung in lit. b Ziff. 1 und 2 ist grundsätzlich abschliessend (BGE 127 II 198 E. 2b S. 203 mit Hinweis).
1.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; ebenso wenig um die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2002 ist deshalb nicht selbständig anfechtbar.
1.4 Dazu, hier die Beschwerde zuzulassen, obwohl die Voraussetzungen nach Art. 80e lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG nicht gegeben sind, besteht kein Anlass. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 126 II 495 befunden hat, sprechen überwiegende Gründe selbst in Fällen einer in das Anwaltsgeheimnis eingreifenden Zwischenverfügung gegen die selbständige Anfechtbarkeit (E. 5e/dd S. 504 ff.). Daran ist hier festzuhalten. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, das für die selbständige Anfechtbarkeit der bundesanwaltschaftlichen Zwischenverfügung spräche, ist nicht ersichtlich.

Sollte der Beschwerdeführer aussagen, gelangten damit seine Angaben den kanadischen Behörden noch nicht zur Kenntnis. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sind an das Amtsgeheimnis gebunden und die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme an die kanadischen Behörden käme erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung in Betracht (vgl. BGE 127 II 198 E. 4a S. 206). Die Schlussverfügung kann aber, wie dargelegt, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen angefochten werden. Sollte der Beschwerdeführer die Schlussverfügung - gegebenenfalls mit den vorangehenden Zwischenverfügungen - anfechten, so würde damit vor einer Herausgabe des Protokolls auf entsprechende Rüge hin gerichtlich geprüft, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und deshalb den kanadischen Behörden die Aussagen nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen (zur Legitimation des Zeugen insoweit BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261 mit Hinweisen).

Sollte dagegen der Beschwerdeführer die Aussage trotz Androhung von Strafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB weiterhin verweigern, so hätte der Strafrichter vor einer Verurteilung in Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Nach der Rechtsprechung hat der Strafrichter eine freie Prüfungsbefugnis, wenn - wie hier - gegen die Verfügung keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich ist (BGE 98 IV 106 E. 3; vgl. auch Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 292 N. 64 ff., insb. 68 und 74). Der Beschwerdeführer könnte also strafrechtlich nicht verurteilt werden, ohne dass zuvor die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts vom Richter geprüft worden wäre.
1.5 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Bundesanwaltschaft wies den Beschwerdeführer (Protokoll der Einvernahme S. 6) unzutreffend darauf hin, gegen ihre Zwischenverfügung sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich.

Gemäss Art. 107 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
OG dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels führen, das nach dem Gesetz nicht zur Verfügung steht (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334 mit Hinweis). In Betracht käme im vorliegenden Fall somit einzig ein Absehen von der Auferlegung von Kosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (vgl. BGE 122 V 200 E. 3 S. 205; Urteil 1A.53/2001 vom 26. April 2001 E. 3).

Nach der Rechtsprechung geniesst jedoch nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Bloss ein grober Fehler einer Partei oder ihres Vertreters soll aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ein solcher wird nach der Praxis dann bejaht, wenn der Private oder sein Anwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob ein im dargelegten Sinne erheblicher Fehler einer Partei vorliege, darf an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts ein strengerer Massstab angelegt werden als an jene eines rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beschwerdeführers (vgl. sinngemäss BGE 124 I 255 E. 1a/cc; 106 Ia 13 E. 4).

Der Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein aufgrund des Gesetzestextes (Art. 80g i.V.m. Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG) erkennen können. Das Absehen von Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigt sich deshalb nicht.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
OG). Da die erhobenen Rügen hier inhaltlich nicht zu prüfen waren, wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Diese wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.235/2002
Datum : 13. März 2003
Publiziert : 29. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1A.235/2002 /dxc Urteil vom 13. März


Gesetzesregister
IRSG: 80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80g
OG: 107  156
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
106-IA-13 • 119-IV-330 • 122-V-200 • 124-I-255 • 126-II-258 • 126-II-495 • 127-II-198 • 128-II-311 • 128-II-353 • 98-IV-106
Weitere Urteile ab 2000
1A.235/2002 • 1A.53/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • rechtsanwalt • anhörung oder verhör • zeuge • kenntnis • gerichtsschreiber • rechtshilfe in strafsachen • bundesamt für justiz • rechtsmittelbelehrung • falsche rechtsmittelbelehrung • zwischenentscheid • strafgesetzbuch • überprüfungsbefugnis • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • entscheid • dauer • richterliche behörde • rechtsmittel • gerichts- und verwaltungspraxis • verweis
... Alle anzeigen