Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 822/2016

Urteil vom 13. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse Dr. B.A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 15. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 3. Oktober 2013 wurde über B.A.________, Inhaber der Einzelfirma Dr. B.A.________, der Konkurs eröffnet. Mit der Durch-führung des Konkurses wurde das Konkursamt Küsnacht beauftragt. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung.

A.b. A.A.________ als Ehefrau des Gemeinschuldners machte in diesem Verfahren für sich und für die C.________ GmbH in vier Kapitalteile aufgegliederte Forderungen von insgesamt Fr. 2'547'267.06 geltend. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 kollozierte das Konkursamt die Forderung von A.A.________ im Umfang von Fr. 7'567.60 und die Forderung der C.________ GmbH im Umfang von Fr. 26'351.35 jeweils in der dritten Klasse. Im Mehrumfang wurde die Forderung in Bestand, Höhe und Rang abgewiesen. Mit Eingabe vom 13. August 2015 meldete A.A.________ beim Konkursamt eine nachträgliche Forderung von Fr. 829'400.55 an.

A.c. Mit Klage vom 20. August 2015 beantragte A.A.________ beim Bezirksgericht Meilen die zusätzliche Kollokation ihrer Forderung von Fr. 22'506.-- in der ersten Klasse, eventuell in der dritten Klasse, sowie die Forderung über Fr. 150'000.-- in der dritten Klasse. Das Bezirksgericht wies die Klage am 1. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts gelangte A.A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte in der Sache die Kollokation der bereits zugelassenen Forderungen von insgesamt Fr. 33'918.95 in der ersten statt der dritten Klasse. Zusätzlich verlangte sie die Kollokation der Forderung von Fr. 22'506.-- sowie von Fr. 90'000.-- in der ersten, eventuell in der dritten Klasse, und schliesslich die Kollokation der Forderung über Fr. 150'000.-- in der dritten Klasse. Mit Urteil vom 15. September 2016 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
A.A.________ und B.A.________ sind mit einer als Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 13. Oktober 2016 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die vollumfängliche Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Kollokation der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Forderung von Fr. 2'547'267.06 in der ersten Klasse sowie die Kollokation der bereits gutgeheissenen Forderung von Fr. 33'918.95 in der ersten statt in der dritten Klasse sowie der Forderung von Fr. 22'506.-- in der ersten Klasse.
Einzig die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Es sind die kantonalen Akten, indes Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil stammt von einer kantonalen Rechtsmittelinstanz und betrifft ein Kollokationsurteil, in welchem der Bestand von Forderungen aus Bundeszivilrecht und deren Rang umstritten ist, weshalb der Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Kollokationsstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur, womit die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben ist, sofern die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bei Kollokationsklagen entspricht weder dem mutmasslichen Verwertungserlös der Aktiven (wie behauptet: Fr. 30'000.--) noch der Höhe der strittigen Forderungen, wie in der Beschwerde ausgeführt wird. Auszugehen ist von der Konkursdividende, die voraussichtlich auf den strittigen Anspruch (Forderung, Rang, Pfandrecht etc.) entfallen wird, also vom möglichen Prozessgewinn des Gläubigers; der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Dividende der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128). Die Berechnung der mutmasslichen Konkursdividende erfolgt ausschliesslich durch das Konkursamt, welches hiefür die Aktiven gemäss Inventar den Passiven gemäss Kollokationsplan gegenüberstellt und das zu erwartenden Ergebnis in den Kollokationsplan aufnimmt. Massgebend sind die konkursamtlichen Angaben, welche im Zeitpunkt der Einreichung der Kollokationsklage vorliegen (BGE 82 III 94 S. 95; 138 III 675 E. 3.1, E. 3.2 S. 676 f.).

1.3. Im konkreten Fall geht das Konkursamt davon aus, dass einzig eine Dividende von 5 % für die Gläubiger der dritten Klasse möglich sein wird. In Bezug gesetzt zu den Anträgen in der Kollokationsklage (Fr. 22'506.-- und Fr. 150'000.--) wird der erforderliche Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht. Es besteht sodann kein Anhaltspunkt, dass für die vor der Vorinstanz (Lit. B) strittig gebliebene (Art. 55 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG), beanspruchte Kollokation der Forderung in der ersten statt dritten Klasse eine mutmassliche Dividende möglich ist, welche mit Bezug zur angefochtenen Kollokation zu einer Differenz führt, die Fr. 30'000.-- erreicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Weshalb die Vorinstanz aus dieser Sicht die Beschwerdeführerin auf ihre ungenügenden Anträge aufmerksam hätte machen und ihr allenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen müssen, wird zwar behauptet, indes ungenügend begründet. Die Eingabe der Beschwerdeführer wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.4. Geprüft werden kann somit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt wird, gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Insbesondere ist darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab, womit dem Antrag auf Einvernahme des Gemeinschuldners als Zeuge nicht stattgegeben werden kann.

1.6. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, steht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu (Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
und b BGG). Hingegen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer als Gemeinschuldner zum Gang an das Bundesgericht berechtigt sein sollte. Soweit die Beschwerde auch in seinem Namen erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Berufungsanträge ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, dass im Rechtsmittelverfahren die Kollokation sämtlicher Forderungen gemäss der am 12. September 2014 erfolgten Anmeldung an das Konkursamt strittig sei, soweit diese nicht zugelassen worden sind. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei aber nicht die Gesamtforderung von Fr. 2'547'267.06 gemäss dieser Forderungseingabe gewesen, weshalb nach Ansicht der Vorinstanz eine Klageänderung vorliege. Eine solche sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die jedoch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan würden. Zudem sei die Darlehensforderung von Fr. 150'000.-- nicht in der Forderungseingabe vom 12. September 2014 enthalten gewesen, sondern erst nachträglich am 13. August 2015 beim Konkursamt angemeldet worden, und werde daher von der Kollokationsverfügung vom 30. Juli 2015 nicht erfasst. Schliesslich trat die Vorinstanz auf den Antrag, die Sammelforderung von Fr. 22'506.-- in der ersten, eventuell der dritten Klasse zu kollozieren, mangels Begründung nicht ein.

2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Forderungseingabe willkürlich ausgelegt und daher in unzulässiger Weise eine Klageänderung angenommen zu haben. Zudem sei hinsichtlich der Berufungsanträge auf den Umstand, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen war, nicht Rücksicht genommen worden. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Verbot der Willkür und des überspitzten Formalismus, Anspruch auf rechtliches Gehör) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) geltend.

3.
Anlass der Beschwerde bildet der Kollokationsplan im Konkurs und der Gegenstand der Kollokationsklage.

3.1. Der Gläubiger kann gegenüber der Konkursmasse neben der Hauptforderung die Zinsen bis zur Eröffnung des Konkurses und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG). Nach Ablauf der Eingabefrist nimmt die Konkursverwaltung eine summarische Prüfung der eingegebenen Forderungen vor und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG). Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG). Dieser Kollokationsplan kann von den Gläubigern nur mit Beschwerde wegen Verfahrensfehlern bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden, nicht jedoch wegen dessen materiell-rechtlichen Ergebnisses (BGE 119 III 84 E. 2; Urteil 5A 329/2012 vom 5. September 2012 E. 4.4). Der Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, kann innert 20 Tagen beim Zivilrichter gegen die Masse klagen (Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG). Gegenstand ist die Bereinigung des Kollokationsplanes (BGE 133 III 386 E. 4.3.3), womit sich die Kollokationsklage ausschliesslich auf die angemeldeten Forderungen beziehen kann (JAQUES, in:
Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 250).

3.2. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2014 im Konkurs ihres Ehemannes eine Forderung von insgesamt Fr. 2'547'267.06 angemeldet hat. Die Konkursverwaltung hat im Kollokationsplan vom 30. Juli 2015 einzig eine Forderung der Beschwerdeführerin von Fr. 7'567.60 und eine solche der C.________ GmbH von Fr. 26'351.35, jeweils in der dritten Klasse, aufgenommen. Mit der Klage vom 20. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht, zusätzlich ihre Forderungen von Fr. 22'506.-- in der ersten, eventuell in der dritten Klasse und von Fr. 150'000.-- in der dritten Klasse zu kollozieren. Aus der Begründung der Klage geht bereits hervor, dass die zweitgenannte Forderung erst am 13. August 2015 und damit nach Erstellung des Kollokationsplans angemeldet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat diesen Sachverhalt anlässlich der Einvernahme vor der Erstinstanz am 23. November 2015 sogar ausdrücklich bestätigt. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, warum der Anspruch von Fr. 150'000.-- in der Forderungseingabe an das Konkursamt vom 12. September 2014 nicht bereits enthalten war. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor meinen sollte, der genannte Anspruch sei Bestandteil der Totalforderung von Fr.
2'547'267.06, was aus ihren Ausführungen nicht restlos klar wird, läge auf jeden Fall keine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge hinsichtlich der Auslegung ihrer Eingabe und ihrer Anträge durch die Vorinstanz vor.

3.3. Im Berufungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Kollokation aller Forderungen gemäss ihrer Eingabe vom 12. September 2014 an das Konkursamt, insbesondere den Anspruch von Fr. 90'000.-- in der ersten, eventuell in der dritten Klasse, den Anspruch von Fr. 22'506.-- in der ersten, eventuell in der dritten Klasse sowie den Anspruch über Fr. 150'000.-- in der dritten Klasse. Die bereits zugelassenen Forderungen über insgesamt Fr. 33'918.95 seien in der ersten statt der dritten Klasse zu kollozieren. Die Vorinstanz erblickte in diesen Anträgen eine Klageänderung, da die geforderten Beträge nur teilweise Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten. Angesichts der fehlenden Begründung könne die Zulässigkeit von Noven im konkreten Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
i.V.m. Art. 227 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO) offen bleiben. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt vor, dass sie von ihrer Forderungsanmeldung vom 12. September 2014 im gesamten kantonalen Verfahren nie abgerückt sei, weshalb gar keine Klageänderung vorliege. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen mit dem Vorwurf, die Erstinstanz habe ihre Anträge falsch gewürdigt. Diesem Einwand folgte die Vorinstanz nicht und
wies auf die konkreten Rechtsbegehren in der Kollokationsklage hin. Damals forderte die Beschwerdeführerin, zusätzlich zu den bereits kollozierten Beträgen, noch die Forderung von Fr. 22'506.-- in der ersten Klasse und von Fr. 150'000.- in der zweiten Klasse des Kollokationsplanes aufzunehmen. Inwiefern der Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren vorzuwerfen ist, wird einzig behauptet, aber nicht rechtsgenüglich begründet. Dies gilt auch für den Willkürvorwurf gegenüber der Vorinstanz, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Erstinstanz gestützt auf Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO zur Klarstellung und Ergänzung ihrer Anträge hätte anhalten sollen. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.

3.4. Strittig ist zudem die Kollokation von zwei Forderungen in der dritten statt in der ersten Klasse. Die Vorinstanz ist auf die entsprechenden Anträge mangels Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin ihre genügende Begründung bestanden hätte und welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz hier verletzt haben sollte, indem sie auf diese Begehren nicht eingetreten ist. Stattdessen versucht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ihren Standpunkt zur Sache darzulegen. In diesem Zusammenhang beschwert sich die Beschwerdeführerin auch darüber, dass ihr Ehemann von der Erstinstanz nicht als Zeugen einvernommen worden war. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass keinerlei Behauptungen aufgestellt worden waren, zu welchen das Gericht hätte Beweise abnehmen müssen. Auch auf diese Rügen kann das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht eintreten.

4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_822/2016
Date : 13. Februar 2017
Published : 03. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Kollokation


Legislation register
BGG: 55  64  66  72  74  99  113  115  116  118
BV: 9  29
EMRK: 6
SchKG: 208  244  247  250
ZPO: 56  227  317
BGE-register
119-III-84 • 133-III-386 • 134-I-83 • 134-II-124 • 135-III-127 • 138-III-675 • 140-III-264 • 82-III-94
Weitere Urteile ab 2000
5A_329/2012 • 5A_822/2016
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