Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 134/2014

Urteil vom 13. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Bern, handelnd durch die Medizinische Fakultät,
vertreten durch das Rektorat,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Gegenstand
Ausschluss vom Studium der Human- und Zahnmedizin,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ studierte an der Universität Bern Human- und Zahnmedizin. Am 21. Dezember 2011 schloss ihn die Universität vom Studium aus, da er die im zweiten Studienjahr erforderlichen ECTS-Kreditpunkte im zweiten und letzten Versuch nicht erreicht habe. Dieser Entscheid wurde von der Rekurskommission der Universität und danach vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (mit Ausnahme des Kostenspruchs) geschützt.

1.2. Am 3. Februar 2014 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2013 sei er weiterhin zum human- und zahnmedizinischen Studium an der Universität Bern zuzulassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend: Er sei nach seinem zweiten Scheitern durch eine falsche Auskunft dazu verleitet worden zu glauben, er dürfe die Prüfung des zweiten Studienjahres noch ein drittes Mal absolvieren; nur darum habe er das Studium im Herbst 2011 weitergeführt.

1.3. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen (Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Auf die noch vor dem Verwaltungsgericht strittigen Fragen im Zusammenhang mit der zweiten nicht bestandenen Prüfungssession von August 2011 bezieht sich das vorliegende Rechtsmittel indessen nicht. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, was keine Frage des Prüfungsergebnisses ist, womit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Voraussetzungen eines solchen Schutzes (vgl. dazu u.a. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f., m.H.), die kumulativ erfüllt sein müssen, sind aber klarerweise nicht alle gegeben, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu beurteilen ist.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgehalten, dass eine falsche Zusage erfolgt sei, jedoch unter Umständen, welche einen Vertrauensschutz nicht begründen würden.

2.2.1. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, wusste der Beschwerdeführer im Herbst 2011, dass er die Prüfungen des zweiten Studienjahres bereits zweimal erfolglos absolviert und sich nur einmal aufgrund eines medizinischen Zeugnisses ohne Scheiternsfolge aus einer Prüfungssession zurückgezogen hatte (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils, S. 14). Trotzdem kam es zu einem Gespräch mit dem Prüfungsleiter, zu dem die Vorinstanz Folgendes festgehalten hat: "Nach Angaben der Universität Bern habe der Prüfungsleiter auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er noch einmal zur Prüfung antreten dürfe, mit 'ja' geantwortet und nach zweimaligem Rückfragen des Beschwerdeführers zusätzlich erläutert, 'er habe sich ja zweimal mit einem Arztzeugnis abgemeldet'; der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht insistiert (Beschwerdeantwort, S. 9). Diese Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich." (E. 6.4 des angefochtenen Urteils, S. 13).
Den zitierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird auch in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht nicht wirklich widersprochen. An einer einzigen Stelle wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Prüfungsleiter gefragt, ob es zutreffe, dass er sein Studium fortsetzen und die Prüfung des zweiten Studienjahres "trotz zweimaligen Scheiterns ein drittes Mal absolvieren könne" (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, S. 6). Damit wird den Ausführungen im angefochtenen Urteil aber lediglich eine andere, teilweise abweichende Darstellung der Sachlage entgegengesetzt; eine solche Darstellung ist nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 u
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
. 2 BGG). Demgemäss hat unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer seine Frage stellte, Folgendes zu gelten: Die vom Prüfungsleiter gegebene Zusicherung beruhte auf der - vom Beschwerdeführer sofort als unzutreffend erkennbaren, aber nicht korrigierten - Annahme, dass bisher erst ein einziges und nicht ein zweimaliges Scheitern ohne gültiges Arztzeugnis vorgelegen habe. Wenn es der Beschwerdeführer aber - wie festgehalten - unterliess, die Fehlannahme des
Prüfungsleiters richtigzustellen, so konnte er aus der erhaltenen Zusicherung keinen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten.
Es erübrigt sich jedoch, auf diesen Punkt näher einzugehen. Auf jeden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, rechtsgenüglich darzutun, dass der Zusicherung seitens des Prüfungsleiters eine präzise und zutreffende Schilderung des wesentlichen konkreten Sachverhalts zugrunde gelegen hätte, was aber erforderlich gewesen wäre, um einen Vertrauensschutz zu begründen.

2.2.2. Daneben erwähnt die Vorinstanz eine Zusage, die dem Beschwerdeführer seitens von Mitarbeitenden der Studienleitung gegebenenfalls gemacht worden sei. Es lasse sich indessen nicht erstellen, ob er in diesem Zusammenhang seinen zweimaligen Misserfolg erwähnt und seine Anfrage somit hinreichend präzisiert habe (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils, S. 12 sowie E. 6.4, S. 13 f.). Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer genauso wenig gelungen, eine präzise und zutreffende Schilderung des wesentlichen konkreten Sachverhalts als Grundlage der allfällig erhaltenen Zusage darzutun. Eine Vertrauensgrundlage fehlt insoweit ebenfalls. Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass die Prüfungslisten 2011/12 des zweiten Sudienjahres weiterhin seinen Namen enthielten.

2.2.3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV auch deshalb ausgeschlossen, weil die erhaltene (n) Zusage (n) für die vom Beschwerdeführer getroffenen Dispositionen (d.h. im Wesentlichen den Entscheid, trotz zweimaligen Scheiterns weiterzustudieren) nicht ursächlich gewesen sei (en). Da er nämlich - wie von der Vorinstanz verbindlich festgehalten - das negative Ergebnis der Prüfungssession von August 2011 anzufechten gedachte, machte ein Weiterstudieren unabhängig von allfälligen Zusicherungen Sinn.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos erschien, ist auch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_134/2014
Date : 13. Februar 2014
Published : 03. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Nichtbestehen der mündlich-praktischen Prüfungen des 2. Studienjahrs und Ausschluss vom Studium der Human- und Zahnmedizin


Legislation register
BGG: 64  65  66  83  105  109
BV: 9
BGE-register
137-I-69
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