Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 730/2008/sst

Urteil vom 13. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 10. September 2002 um 23.37 Uhr in Zürich mit seinem Personenwagen der Marke "BMW" die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 9 km/h) überschritten zu haben.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und befand X.________ am 8. Juni 2007 zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.
Eine von X.________ gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 und der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben, und er sei freizusprechen.
Erwägungen:

1.
Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008 stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in Strafsachen dar, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die zeitgleiche Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 ist zulässig, da die Kognition des Zürcher Kassationsgerichts enger ist als jene des Bundesgerichts und die Beschwerdefrist daher erst mit der Eröffnung des Entscheids des Kassationsgerichts zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; Urteil des Bundesgerichts 6B 289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 1.1).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Mit der Ablehnung diverser seiner Beweis- und Editionsanträge hätten die Vorinstanzen zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 133 I 149 E. 3.1; 131 IV 100 nicht publizierte E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft aber regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzen. Er darf sich mithin nicht auf eine reine Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3).

2.3 Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte vorliegend mittels einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage mit Heck- und Frontkamera mit Doppelfoto und fester Intervallzeit. Dieses Foto wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) fotogrammetrisch mit einer standortspezifischen Schablone ausgewertet und so die effektiv während der Bildintervallzeit von einer Sekunde durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers zurückgelegte Wegstrecke nachgerechnet (Gutachten metas vom 8. April 2004). Das Obergericht bewertete die Ausführungen im Gutachten als überzeugend und schloss, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten.

2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er begnügt sich über weite Strecken damit, die bereits vor Kassationsgericht erhobene Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung zu erneuern und einzig seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt er sich nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Auch dort, wo er Bezug nimmt auf die Erwägungen des Obergerichts, übt er appellatorische Kritik, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügt. Da zur Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH dieselben Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kassationsgericht seinerseits zusammenfassend folgerte, die Rügen des Beschwerdeführers seien überwiegend nicht genügend substanziiert. So kam das Kassationsgericht insbesondere zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des angewendeten fotogrammetrischen Messverfahrens und des Gutachtens seien nicht hinreichend begründet, da er sich mit den
Erwägungen des obergerichtlichen Urteils, wonach die Ausführungen des Gutachters zu überzeugen vermöchten und daher kein Anlass für weitere Beweismassnahmen bestünde, nicht näher auseinandersetze. Zudem substanziiere der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweis- und Editionsanträgen - wie insbesondere seines Antrags auf Edition des kompletten Fotofilms - nicht näher (vgl. angefochtener Beschluss S. 11 - 13).
In Übereinstimmung mit dem Kassationsgericht ist insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich des zweiten Augenscheins habe sich der Gutachter an falschen Strassenstrukturen bzw. -merkmalen orientiert (Beschwerde S. 11 f.), als appellatorisch einzustufen. Gleiches gilt für seine Behauptung, die massgebliche Wegstrecke habe nur mit entsprechender Unsicherheit festgestellt werden können (Beschwerde S. 12 f.), und für seine pauschale Kritik am Vorenthalten des Filmmaterials (Beschwerde S. 14 ff.), zumal das Gutachten des metas auf der fotogrammetrischen Auswertung des sich in den Akten befindlichen Doppelfotos mit fester Intervallzeit basiert. Appellatorischer Natur sind ferner seine Rüge, es sei nicht nachgewiesen, dass die Intervallzeit der Anlage auf eine Sekunde eingestellt gewesen sei (Beschwerde S. 17), und sein Vorbringen, nicht sein Fahrzeug, sondern der "Honda" auf der mittleren Spur habe die Messanlage ausgelöst, weshalb der Lenker dieses Fahrzeugs hätte einvernommen werden müssen (Beschwerde S. 18 f.).
Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Obergericht habe auch deshalb gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen, weil es auf ein nicht schlüssiges Gutachten des metas abgestellt und von der Einholung einer Oberexpertise abgesehen habe (Beschwerde S. 13 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.
Das Obergericht kam, wie dargelegt, zum willkürfrei begründeten Schluss, das Gutachten des metas sei in sich schlüssig, weshalb es ohne Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV von der Anordnung eines Zweitgutachtens absehen durfte.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_730/2008
Date : 13. Februar 2009
Published : 03. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Legislation register
BGG: 66  78  80  90  100  106
BV: 9
BGE-register
127-I-54 • 129-I-173 • 131-IV-100 • 132-I-13 • 132-IV-70 • 133-I-149
Weitere Urteile ab 2000
6B_289/2008 • 6B_730/2008
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