Tribunal federal
{T 0/2}
5A 726/2007/bnm
Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner A. Meier,
gegen
Y.________, Deutschland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrest,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 15. Oktober 2007 stellte X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich ein Begehren um Verarrestierung des Kontos Z.________ sowie bis zu 450'000 Aktien der Firma S.________ bei der Bank R.________ in A.________ zur Deckung diverser Zivilforderungen von insgesamt Fr. 70'195.24 zuzüglich Zinsen und Kosten gegenüber Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies der Einzelrichter das Ersuchen ab, u.a. mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, in welcher Beziehung der Beschwerdegegner zu den zu verarrestierenden Vermögenswerten stehe, weshalb der Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 15. November 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts sowie der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Die von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).
1.4 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben, denn gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
2.1 Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - erwogen, der Arrest werde vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögenswerte sich befänden, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass seine Forderung bestehe, ein Arrestgrund vorliege und Vermögensgegenstände vorhanden seien, die dem Schuldner gehörten (Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
durchführbar sei, müsse zumindest der Name des Dritten angegeben werden und es genüge insofern nicht, wenn ein Arrestbegehren betreffend alle Vermögenswerte des Schuldners und solcher, die auf den Namen des Dritten lauteten, gestellt werde (BGE 126 III 95 E. 4a).
In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, in seiner Rekursschrift führe der Beschwerdeführer unter Ziff. III "Vermögenswerte des Beschwerdegegners" aus, das zu verarrestierende Konto des Z.________ mit der Nr. yyyy bei der Bank R.________ existiere und sei im Namen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bekannt geworden. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft würden sich bis zu 450'000 Aktien auf dem betreffenden Konto befinden. Als Treuhänder des Trusts fungiere ein sogenannter Herr W.________. Weitere Angaben gingen weder aus der Rekurseingabe noch aus dem Arrestbegehren vom 15. Oktober 2007 hervor. Damit lege der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise dar, in welcher Beziehung der Beschwerdegegner zum genannten Konto bzw. dem Z.________ stehe. Ein Verweis auf angebliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genüge nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden sei, aus welchem der zahlreichen gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahren die Angaben herrühren sollten. Insbesondere auch dem beigelegten Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1999, mit welchem der Beschwerdegegner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nicht zu entnehmen, welchen Zusammenhang der genannte Trust zum
Beschwerdegegner haben könnte. Der Beschwerdegegner erscheine nicht einmal als Treuhänder, sodass auch daraus nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners am genannten Trust bzw. Konto bei der Bank R.________ geschlossen werden könnte. Der Rekurs sei demzufolge ohne Prüfung der weiteren Arrestvoraussetzungen abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer trägt als Haupteinwand vor, das Obergericht habe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
Der Beschwerdeführer rügt wohl, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Berechtigung dargelegt worden sei. Es wird damit jedoch keine Verfassungsverletzung geltend gemacht. Selbst wenn darin eine sinngemässe Rüge des Willkürverbots zu erblicken wäre, wäre der Beschwerdeführer mit dieser rein appellatorischen Rüge seiner Substanziierungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen (E. 1.2 hiervor). Namentlich führt der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, worin die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners an den fraglichen Vermögenswerten bestehen solle - abgesehen davon, dass im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin keine Noven präsentiert werden könnten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht darauf eingegangen ist. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett