Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 688/2021

Urteil vom 13. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand
Haftentlassung / Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer,
vom 26. November 2021 (STK 2021 40).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 29. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen, Schreckung der Bevölkerung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz ordnete gegen A.________ am 1. Dezember 2020 Untersuchungshaft an und wies am 31. Dezember 2020 ein Haftentlassungsgesuch von diesem ab. Mit Verfügung vom 3. März 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 27. April 2021. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 19. April 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil 1B 251/2021 vom 9. Juni 2021).
Das Zwangsmassnahmengericht wandelte die Untersuchungshaft am 28. April 2021 in Sicherheitshaft bis vorläufig am 21. Juni 2021 um. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2021 abgewiesen.

B.

B.a. Das Strafgericht Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 11. Juni 2021 der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung, der mehrfachen versuchten Schreckung der Bevölkerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und fällte dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (à Fr. 30.--) sowie eine Busse von Fr. 200.--. Weiter ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an.
Gegen dieses Urteil erklärte A.________ am 17. Juni 2021 Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. September 2021 Anschlussberufung und beantragte u.a. eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 32 Monate.
Mit Beschlüssen vom 11. Juni 2021 und 10. September 2021 verlängerte das Strafgericht die Sicherheitshaft, letztmals bis 11. Dezember 2021.

B.b. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung könnte für keinen der angeklagten Sachverhaltsvorgänge erfüllt sein. Demgegenüber könnten die angeklagten Lebensvorgänge die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Nötigung oder der Drohung erfüllen. Aufgrund dessen gab das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu Anklageänderung. Mit Eingabe vom 5. November 2021 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre ursprüngliche Anklageschrift mit den Strafvorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden sowie der mehrfachen Nötigung. Gleichzeitig nahm sie Stellung zum von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 gestellten Haftentlassungsgesuch.

B.c. Mit Beschluss vom 26. November 2021 hob das Kantonsgericht das Strafurteil vom 11. Juni 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das kantonale Strafgericht zurück. Gleichzeitig wies es das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Sicherheitshaft vorläufig bis am 11. Februar 2021.

C.
Gegen den im Rahmen des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 26. November 2021 getroffenen Haftentscheid führt A.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Haftentscheids und seine unverzügliche Haftentlassung, eventuell unter Ersatzmassnahmen.
Der Vizepräsident des Kantonsgerichts hat am 29. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Beschluss vom 26. November 2021, mit dem das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen (vgl. Urteil 1B 612/2021 vom 24. November 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Damit ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt, wonach das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2021, in welchem ihm eine schlechte Legalprognose attestiert werde, aufgrund der sich wesentlich veränderten Sachumstände veraltet sei. Zudem habe er keine Gelegenheit erhalten, sich gegenüber dem Kantonsgericht persönlich zu seinem Haftentlassungsgesuch zu äussern.

2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen, dass sich das Kantonsgericht einlässlich mit dem psychiatrischen Gutachten, den die Schlussfolgerungen des Gutachtens teilweise relativierenden Aussagen von Dr. B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung sowie den Aussagen von Dr. C.________ auseinandergesetzt hat (vgl. E. 3c des angefochtenen Beschlusses). Wenn es sich im Rahmen seiner entsprechenden Würdigung auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkte und nicht jedes Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln widerlegte, ist dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2 je mit Hinweisen). Da sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids auf das Gutachten vom 17. Februar 2021 abgestützt hat, war für den Beschwerdeführer auch klar, dass sie seinen Einwand, dieses sei nicht mehr aktuell, als unzutreffend erachtet hat. Die Gründe lassen sich im Übrigen den Erwägungen der Vorinstanz zur Wiederholungsgefahr entnehmen.

2.3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich im Haftprüfungsverfahren nicht persönlich äussern können. Aus den unbestrittenen und auch nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer, nebst der Stellungnahme seiner Verteidigerin, mit Eingabe vom 15. November 2021 auch persönlich zu seinem Haftentlassungsgesuch äussern konnte. Gemäss Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO ist zudem nicht vorgesehen, dass vor dem Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen ist (vgl. Urteil 1B 514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht habe ihn schon lange nicht mehr persönlich befragt, stellt in Anbetracht dessen keinen besonderen Grund dar, der es (unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) zusätzlich als geboten hätte erscheinen lassen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausnahmsweise auch noch persönlich befragt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit auch insoweit zu verneinen.

3.
Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Weiter ist sie zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Untersuchungshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Tathandlungen grundsätzlich nicht und verzichtet im bundesgerichtlichen Verfahren auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Er ist aber der Auffassung, es bestehe, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, weder Wiederholungs- noch Ausführungsgefahr.

5.

5.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.9 f.).

5.2. Die Erfüllung des Vortatenerfordernisses gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO bestreitet der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr. Insoweit kann zudem auf das in dieser Sache bereits ergangene Bundesgerichtsurteil 1B 251/2021 vom 9. Juni 2021 (E. 5.2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, zufolge wesentlich veränderter Sachverhaltsumstände (seit den letzten Haftprüfungen) gebe es keine Anzeichen mehr für eine ungünstige Rückfall- bzw. Legalprognose. Die veränderte Sachlage begründet er im Wesentlichen damit, dass er sich freiwillig einer ambulanten Therapie bei Dr. B.________ unterziehe und sich seine Impulskontrolle seither zum positiven entwickelt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 habe Dr. B.________ diese Verhaltensänderungen bestätigt und auch sonst die im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.________ vom 17. Februar 2021 gestellte Rückfallprognose stark relativiert. Die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien somit nicht mehr aktuell, weshalb sie bei der Beurteilung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen.

5.3. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich gewandelt hat. Neue Abklärungen sind nur dann erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 6B 633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1).

5.4.

5.4.1. Wie in den vorangegangenen Haftprüfungsverfahren stützte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers primär auf das ausführliche psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2021. Dieses diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Daneben lägen akzentuierte Züge einer impulsiven Persönlichkeit vor. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit. Die Kombination dieser Faktoren mit weiteren persönlichkeitsnahen Risikomerkmalen führe dazu, dass das Risiko beim Beschwerdeführer, im bisherigen Deliktsspektrum erneut in Erscheinung zu treten, deutlich über der Basisrate liege. Das Rückfallrisiko für erneute Drohungen sei als sehr hoch einzuschätzen (vgl. dazu ausführlich das in dieser Sache bereits ergangene Urteil 1B 251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4).

5.4.2. Wie bereits gesagt, würdigte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auch die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten aktuellen Einschätzungen der beiden forensisch-psychiatrischen Fachpersonen Dr. B.________ und Dr. C.________. Insoweit ist unter den Parteien unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Haftüberprüfung durch das Kantons- und Bundesgericht anlässlich von sechs Therapiesitzungen freiwillig einer ambulanten Therapie bei Dr. B.________ unterzieht und erste positive Behandlungsergebnisse zu verzeichnen sind. Dies anerkennt grundsätzlich auch die Vorinstanz, indem sie festhält, gemäss den Aussagen von Dr. B.________ sei beim Beschuldigten nunmehr "eine gewisse Einsicht" vorhanden. In Würdigung der weiteren Ausführungen der beiden Sachverständigen gelangte sie jedoch zum Schluss, die erst seit kurzer Zeit eingetretenen Therapieerfolge seien nicht geeignet, die Schlussfolgerungen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2021 als überholt erscheinen zu lassen. Infolgedessen sei nach wie vor von einer negativen Rückfallprognose auszugehen und sei deshalb der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin erfüllt. Diese Beurteilung ist - wie zu
zeigen sein wird - mit dem Bundesrecht vereinbar.

5.5. Nebst den vorgenannten Therapieerfolgen ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als Dr. B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich festhielt, er stufe den Beschwerdeführer nach den ersten Sitzungen als "eher nicht" gefährlich ein. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat er jedoch auch mehrmals explizit gesagt, dies bedeute nicht, die gemäss psychiatrischem Gutachten festgestellte Rückfallgefahr bestehe nicht mehr. Nach seinen Aussagen sei die sich beim Beschwerdeführer entwickelnde Einsicht vielmehr "ein zartes Pflänzchen". Von einer starken Relativierung der im psychiatrischen Gutachten gestellten Rückfallprognose kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen weiteren Erwägungen der Vorinstanz führte Dr. B.________ zudem aus, die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers hingen wohl auch mit dem Umstand zusammen, dass er aus der Haft kommen wolle. Der Therapiefortschritt sei zudem erst seit der "vierten, fünften oder sechsten" Sitzung eingetreten. Die ersten Therapieerfolge bestehen damit erst seit sehr kurzer Zeit. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund darauf schloss, trotz der jüngsten Fortschritte könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden, es liege bereits ein gefestigter Therapieerfolg vor, verletzt dies kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festhielt, rechtfertigt sich diese Beurteilung umso mehr, als Dr. B.________ zur Beibehaltung des Therapiefortschritts gar eine Erhöhung der Therapieintensität vorschlägt, was ebenfalls gegen eine wesentliche und zuverlässige Verbesserung der Rückfallgefahr nach bloss sechs Therapiesitzungen spricht. Dies bestätigen auch die Aussagen von Dr. C.________, wonach der erduldete Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer rückfallprognostisch etwas genützt habe, er aber nicht glaube, dass bereits nach sechs Therapiestunden eine wesentliche Verbesserung der
Legalprognose erreicht worden sei.

5.6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht nur auf die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachtens abgestellt, sondern auch der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers aufgrund der ambulanten Therapie hinreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz namentlich gewichten, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der befragten Sachverständigen erst seit Kurzem über eine Problemeinsicht verfügt. Eine einseitige Sachverhaltswürdigung, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, liegt demnach nicht vor. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass insgesamt keine wesentlichen Gründe vorliegen, um von der Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2021 abzuweichen. Es ist daher nach wie vor von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe weiterhin eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, hält demnach vor Bundesrecht stand. Inwiefern Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV oder Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen über Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO hinausgehenden Schutz gewähren sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der
Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erfüllt ist.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, der Wiederholungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO derzeit nicht ausreichend begegnet werden, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde ein Kontakt- und Rayonverbot als Ersatzmassnahme genügen.

6.2. Nach Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

6.3. Gemäss der Anklage drohte der Beschwerdeführer zahlreichen Personen, Beamten und Behördenmitgliedern mit Gewalttaten bis hin zu Tötungen. Hinzu kommt die schlechte Rückfallprognose. Angesichts dessen stimmt das Bundesgericht mit der Vorinstanz überein, dass ein allfälliges Kontakt- bzw. Rayonverbot oder auch eine Meldepflicht unzureichend erscheinen, diese Personen vor drohenden schweren Straftaten zu schützen. Mit Blick auf die erst kürzlich eingetretenen Therapiefortschritte erscheint es zudem als fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt daran halten könnte und würde, bestehen doch gemäss psychiatrischem Gutachten und den aktenkundigen Aussagen der Sachverständigen Aggravationstendenzen sowie der zusätzliche Verdacht auf eine Cannabis-Suchtproblematik. Alleine der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er könne im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Mutter wohnen, bietet jedenfalls nicht genügend Gewähr, dass er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten würde. Die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft lasse sich der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnen, hält demzufolge vor Bundesrecht stand.

7.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers droht ihm auch noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als 13 Monaten in Haft. Mit Urteil vom 11. Juni 2021 sprach das Strafgericht für die angeklagten Delikte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus. Gemäss dem Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses wurde dieses Urteil im Berufungsverfahren jedoch aufgrund der neuen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese u.a. eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 32 Monate verlangt, aufgehoben und wurde die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen. Eine deutlich höhere Strafe erscheint damit nicht ausgeschlossen. Rechtsprechungsgemäss droht damit aktuell noch keine Überhaft und erweist sich die Sicherheitshaft somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. Urteile 1B 646/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3.2; 1B 461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4.4).

8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_688/2021
Date : 13. Januar 2022
Published : 31. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung / Ersatzmassnahmen


Legislation register
BGG: 42  66  78  81  105
BV: 10  29
EMRK: 5
StGB: 59
StPO: 212  221  233  237
BGE-register
134-IV-246 • 139-IV-179 • 141-IV-249 • 143-IV-9 • 146-IV-136
Weitere Urteile ab 2000
1B_251/2021 • 1B_461/2018 • 1B_514/2018 • 1B_612/2021 • 1B_646/2021 • 1B_688/2021 • 6B_633/2019
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