Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 578/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Christa Ruedlinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung Vita,
c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
8085 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Mai 2010 das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung der A.________, geboren 1955, abgewiesen hatte (Invaliditätsgrad: 27 %), meldete sich diese am 8. Dezember 2012 neu an und reichte das Gutachten des arbeitsmedizinischen Instituts B.________ vom 9. April 2013 ein. Die Verwaltung veranlasste in der Folge bei der ZVMB GmbH, Medizinische Abklärungsstelle Bern (MEDAS), eine polydisziplinäre Expertise, welche am 29. September 2014 erstattet wurde. Nach Prüfung der im Vorbescheidverfahren neu eingereichten Berichte des arbeitsmedizinischen Instituts B.________ vom 22. Oktober 2014 und der Klinik C.________ vom 20. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2015 erneut einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Sammelstiftung Vita mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ob einem Arztbericht Beweiswert zukommt, ist eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C 449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).

1.3. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten hat das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen umfassender und pflichtgemässer Beweiswürdigung die Gründe anzugeben, weshalb es auf den einen und nicht auf den andern abstellt (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 8C 148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 1).

2.

2.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat dem MEDAS-Gutachten vom 29. September 2014 Beweiswert zuerkannt. Weiter stellte es fest, die Arbeitsfähigkeit sei von orthopädischer Seite zu definieren. Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom arbeitsmedizinischen Institut B.________ bestreite in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 die Befunde der Fachärzte des ZVMB nicht; diese hätten gar gleiche Ergebnisse wie anlässlich der arbeitsmedizinischen Begutachtung bestätigt. Ferner stimme Dr. med. D.________ dem Anforderungsprofil der Verweistätigkeit ausdrücklich zu. Es gehe demnach einzig um eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Arzt des arbeitsmedizinischen Instituts B.________ habe eine arbeitsmedizinische Beurteilung vorgenommen, während die Experten des ZVMB über die versicherungsrechtliche Zumutbarkeit befunden hätten, welche in diesem Verfahren entscheidend sei. Abgesehen davon habe Dr. med. D.________ eingeräumt, die Gutachter hätten ihre Einschätzung entsprechend der herrschenden Praxis getroffen; im Übrigen verkenne er die Rechtsprechung zum allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn er die Umsetzung des Anforderungsprofils für illusorisch halte. Dass seiner Kritik an der
Umschreibung der relevanten Diagnosen durch die MEDAS-Experten zuzustimmen sei, spiele in beweisrechtlicher Hinsicht keine Rolle, da die Befunde nicht bestritten seien. Weiter habe Dr. med. D.________ die fehlende Begründung der Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bemängelt. Hierzu hätten die Fachärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Inkonsistenzen im gezeigten Verhalten und in den Beschwerdeschilderungen aufgezeigt. Zudem liege keine entsprechende psychiatrische Diagnose vor, welche die subjektiven Schmerzen zu erklären vermöchte. Auch Dr. med. E.________, Chefarzt Klinik C.________, bringe in seinem Bericht vom 20. Januar 2015 keine neuen Gesichtspunkte vor. Insgesamt lägen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des ZVMB sprächen. Auf weitere Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - der zentralen Grundlage für die Invaliditätsbemessung - erhebliche und nicht miteinander in Einklang zu bringende Unterschiede zwischen dem MEDAS-Gutachten vom 29. September 2014 und der Expertise des arbeitsmedizinischen Instituts B.________ vom 9. April 2013 bestehen. Während Dr. med. D.________ die effektive Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 30 bis 40 % bezifferte, attestierten die Fachärzte des ZVMB eine solche von 100 %. Eine Begründung für ihre abweichende Einschätzung gaben sie nicht an, was indessen angesichts der von ihnen ausdrücklich bestätigten übereinstimmenden Befunde und des nahezu gleich umschriebenen Anforderungsprofils aus beweisrechtlicher Sicht erforderlich gewesen wäre, zumal bereits Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 lediglich noch von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit ausgegangen war. Diese Differenz vermag auch die Vorinstanz nicht schlüssig zu erklären. Dabei ist nicht einsehbar, inwiefern für die Feststellung des Gesundheitsschadens und dessen funktionellen Auswirkungen es
einen Unterschied machen soll, ob dies aus arbeits- oder versicherungsmedizinischer Sicht geschah, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrachte. Denn die Arbeitsmedizin befasst sich mit der Wechselwirkung zwischen den Anforderungen und Belastungen der Arbeit und ihren gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen (vgl. Ziff. 1 des Weiterbildungsprogramms Facharzt für Arbeitsmedizin vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Stand 6. Juni 2013). Die Disziplin kann somit - wie grundsätzlich alle medizinischen Fachbereiche - ebenfalls sachdienliche Informationen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit einer konkreten Person liefern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung von Dr. med. D.________, der im Übrigen auch Internist ist, weniger Gewicht haben sollte als jene der MEDAS-Gutachter, zumal er sich als zertifizierter Gutachter an der Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance Medicine (SIM) orientiert hat. Ein weiterer Punkt bedarf ebenfalls der Klärung: Die MEDAS-Begutachtung erhob weder eine psychiatrische noch eine relevante neurologische Diagnose; eine relevante Einschränkung ergab sich vor allem aus orthopädischer
Sicht. Die Experten vermerkten dabei - relativierend - ein inkonsistentes Verhalten der Versicherten, mit anderen Worten eine fehlende Übereinstimmung zwischen dem geschilderten Leiden und dem dargebotenen Verhalten. Die Vorinstanz führt hiezu grundsätzlich zutreffend, aber in Verkennung des Themas "Inkonsistenz" aus, die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten, die sich lediglich zu 30 % arbeitsfähig sehe, und der gutachterlichen Einschätzung sei für die Bemessung der Invalidität nicht von Bedeutung.

2.3. Da auch das Gutachten des arbeitsmedizinischen Instituts B.________ den an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen genügt (vgl. E. 1.2 hievor), ist beweismässig von zwei gleichwertigen Expertisen auszugehen, sodass nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) auf nur eine davon abgestellt werden kann. Die Frage der Arbeitsfähigkeit wurde auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet, was Bundesrecht verletzt (vgl. E. 1.3 hievor). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zwecks Einholung eines orthopädischen Obergutachtens zurückzuweisen.

3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_578/2015
Date : 13. Januar 2016
Published : 31. Januar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 66  68  95  97  105
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-231 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_148/2011 • 8C_449/2014 • 9C_578/2015
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