Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 444/2015
Urteil vom 13. Januar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Präsident i.V.
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juni 2015 verurteilte das Regionalgericht Oberland im Kanton Bern A.________ wegen Drohung, wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, zu einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
A.________ war am 4. August 2014 festgenommen worden, nachdem er mit einem Messer eine Apothekerin bedroht hatte. Seither befindet er sich in Haft. Am 17. Dezember 2014 genehmigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug. Diesen konnte er am 21. April 2015 in der Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) antreten. Am 29. Juni 2015 wurde er jedoch wieder ins Gefängnis zurückgeführt, da in der Station Etoine ein längerfristiger Aufenthalt nicht möglich war und die ursprünglich geplante Verlegung in die Klinik Königsfelden wegen Platzmangel nicht realisiert werden konnte.
Am 28. Oktober 2015 beantragte A.________, er sei unter Auflagen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit einem Eintritt ins Psychiatriezentrum Münsingen zur freiwilligen stationären Therapie sei er einverstanden.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um Haftentlassung ab (Dispositiv-Ziffer 2). Den Antrag, die Beilage "Fallbericht" zum Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun aus den Akten zu weisen, wies es ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 1).
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 22. Dezember 2015 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der vorzeitige Massnahmenvollzug konnte trotz formeller Anordnung vom Beschwerdeführer nur vorübergehend angetreten werden; dieser befindet sich gegenwärtig im Regionalgefängnis Burgdorf. Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch zu stellen, ist dies indessen nicht von Bedeutung. Sowohl bei Sicherheitshaft als auch bei vorzeitigem Massnahmenvollzug ist auf ein Entlassungsgesuch hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 137 IV 177 E. 2.1 S. 178 f.; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; Urteil 1B 141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist mithin in jedem Fall nach Art. 81 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids erstreckt sich auch auf dessen Dispositiv-Ziffer 1, wonach eine Beilage zum Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun nicht aus den Akten gewiesen wird. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf diesen Punkt jedoch nicht ein. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Das Obergericht führt aus, der dringende Tatverdacht sei aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ohne Weiteres gegeben. Zudem bestehe Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
langsam fertig machen werde. Dann habe er die Apotheke verlassen. Als Motiv habe er hinterher angegeben, die Apothekerin habe ihn von oben herab behandelt, weshalb er ausgerastet sei. Weiter habe er nach seiner Festnahme mindestens einen der Polizisten gestossen und gedroht, einem von ihnen die Pistole abzunehmen und sie bei nächster Gelegenheit zu erschiessen.
Das Obergericht hielt gestützt auf diesen Tatablauf mit Blick auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr fest, es drohe ein schweres Gewaltverbrechen. In der Vorabstellungnahme vom 28. November 2014 und im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 habe die Psychiaterin des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern die wichtigsten Risikofaktoren identifiziert. Diese bestünden in der schweren chronischen Suchterkrankung des Beschwerdeführers und einer chronischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die beide immer wieder zu impulsiven Verhaltensweisen geführt hätten. Das Risiko für erneute Gewalthandlungen habe die Psychiaterin als hoch beurteilt. Ihre Einschätzung habe sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2015 bestätigt. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung ergäben sich auch nicht aus den im November 2015 eingeholten Berichten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (ASMV), des Regionalgefängnisses Thun und des FPD.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Bejahung der Ausführungsgefahr nicht in grundsätzlicher Weise, auch wenn er im Rahmen seiner Ausführungen zur Verhältnismässigkeit darauf hinweist, dieser Haftgrund sei sehr restriktiv zu handhaben. Seine Kritik richtet sich vielmehr darauf, dass das Obergericht davon ausging, es stünden keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, er sei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins Psychiatriezentrum Münsingen einzuweisen. Durch die lange Haftdauer sei er destabilisiert statt therapiert worden. Dass die bisherigen Platzierungsversuche gescheitert seien, sei nicht seine Schuld. Einer stationären Therapie sei er höchstens in der Anfangsphase ablehnend gegenübergestanden. Obwohl die ASMV ihre Bemühungen intensiviert und zwei weitere psychiatrische Kliniken angefragt habe, stehe kurzfristig kein Massnahmeantritt in Aussicht. Das Psychiatriezentrum Münsingen wäre für eine Aufnahme bereit, soweit diese auf einer fürsorgerischen Unterbringung beruhe. Positiv habe sich auch der FPD zu dieser Option geäussert und in seinem Bericht vom 9. November 2015 gar von einem möglichen direkten Übertritt in ein betreutes Wohnheim mit
Anbindung ans Ambulatorium des FPD gesprochen. Die Vorinstanz stütze sich für ihre Kriminalprognose dagegen praktisch ausschliesslich auf ältere Arztberichte und Gutachten. Zu jenem Zeitpunkt sei er bezüglich seiner Schizophrenie noch nicht stabilisiert und die medikamentöse Therapie noch nicht genügend fortgeschritten gewesen. Zu beachten sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zudem, dass er lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die vorübergehende Unterbringung im Psychiatriezentrum Münsingen könne als Zwischenlösung dienen, bevor er hoffentlich in einigen Monaten dort oder in Königsfelden seine stationäre Massnahme antreten könne.
3.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
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1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
3.3. Die Psychiaterin kam in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2015 zum Schluss, dass das Risiko für Gewalthandlungen sowie für andere Straftaten im Spektrum der bisherigen Delinquenz als hoch zu beurteilen sei. Die chronische schwere Suchterkrankung in Kombination mit der chronischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien die wichtigsten Risikofaktoren. Diese kämen insbesondere in der "Tötungsstimme" zum Ausdruck, die der Beschwerdeführer als laute Gedanken wahrnehme. Die Gutachterin gibt die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers wie folgt wieder: "Es seien extrem menschenfeindliche Stimmen, unabhängig von Frusterlebnissen im Alltag... Er überlege sich quasi bei jedem, den er sehe, wie lange es wohl brauchen würde, bis diese Person tot sei. Wenn es ihm richtig gut gehe, er z.B. ein sehr gutes Lied höre oder wenn er die Stimme höre, habe er 'Mordlust'. Am liebsten würde er jene umbringen, die ihn in der Kindheit psychisch fertig gemacht hätten. Die Stimme sage nicht direkt: 'töte', sondern: 'nimm eine 9mm und schiess in den Kopf und trinke das Blut'." Gemäss dem Gutachten fallen zudem die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die negativen Einstellungen des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Nach seinem
Verständnis sei er berechtigt, andere zu bestrafen. Hinzu komme eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Angezeigt sei allein eine stationäre, spezifisch forensisch-psychiatrische Behandlung. Eine ambulante Behandlung sei völlig unzureichend.
3.4. Diese Ausführungen belegen eine ausgeprägte Ausführungsgefahr. Dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, wie er vorbringt, ändert daran nichts, zumal das erstinstanzliche Gericht gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
bei der Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf das Personal massiv bedroht und beleidigt.
3.5. Zutreffend ist freilich, dass sich der FPD in seinem Bericht vom 9. November 2015 an die Vorinstanz über ein "Setting" im Fall einer Haftentlassung äusserte und dabei auch den Eintritt in ein Wohnheim erwähnte. Die betreffenden Ausführungen setzen indessen - der Anfrage der Vorinstanz entsprechend - die Haftentlassung voraus und äussern sich nicht dazu, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht. Der Bericht war offensichtlich dazu bestimmt, dem Obergericht genauere Vorstellungen über die mögliche Ausgestaltung einer Ersatzmassnahme zu verschaffen. Es lässt sich aus ihm nicht ableiten, dass der FPD eine Entlassung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug befürwortet. Dies würde denn auch der erwähnten Einschätzung der dem FPD angehörenden psychiatrischen Gutachterin widersprechen.
3.6. Ist im Psychiatriezentrum Münsingen eine fürsorgerische Unterbringung möglich, lehnt das Zentrum jedoch eine Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs ab, bedeutet dies, dass insofern kein geeigneter Therapieplatz zur Verfügung steht. Anders sieht es in der Klinik Königsfelden aus. Gemäss der Stellungnahme der ASMV ist dort laut einer Auskunft vom 10. November 2015 mit einer Wartefrist von 6 Monaten zu rechnen. Das Obergericht hat in dieser Hinsicht zu Recht eingeräumt, dass die langen Wartefristen im Massnahmenvollzug problematisch sind, zumal dem Betroffenen für diese Zeit die notwendige Therapie verwehrt bleibt. Dies kann dazu führen, dass sich sein psychisches Leiden nicht verbessert und sich der Freiheitsentzug im Ergebnis ohne sein Zutun verlängert. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Sicherheitshaft unrechtmässig würde, zumindest solange, als nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Suche nach einem Therapieplatz schliesslich doch noch erfolgreich sein wird (vgl. Urteil 1B 141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). Die ASMV hat in dieser Hinsicht seine Anstrengungen intensiviert. Gemäss einem E-Mail vom 1. Dezember 2015, das der Beschwerde beiliegt, hat es den Beschwerdeführer nun auch bei
den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sowie der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen angemeldet.
3.7. Das Obergericht hat aus diesen Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausging, dass keine geeignete Ersatzmassnahme zum vorzeitigen Massnahmenvollzug besteht und eine Entlassung aus der Sicherheitshaft deshalb nicht in Frage kommt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Simone Gasser wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold