2A.752/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.752/2005 /vje
Urteil vom 13. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Dezem-ber 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1982) stammt nach eigenen Angaben aus Sierra Leone und durchlief hier im Jahre 2000 erfolglos ein Asylverfahren. Er verliess die Schweiz hernach nicht und wurde wiederholt straffällig. Eine Ausschaffung in seine angebliche Heimat war nicht möglich, nachdem das Generalkonsulat von Sierra Leone am 28. September 2000 erklärte hatte, dass er nicht sierra-leonischer Staatsangehöriger sei.
1.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm X.________ am 19. September 2005 in Ausschaffungshaft, nachdem die Lingua-Analyse ergeben hatte, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach aus Nigeria kommen dürfte. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte die Haft am 21. September 2005 und bestätigte sie bis zum 18. Dezember 2005. Am 29. November 2005 wurde X.________ einer Expertendelegation vorgeführt, welche ihn nicht als Staatsbürger von Nigeria anerkannte. Das Migrationsamt ersuchte in der Folge den Haftrichter, die Haft zu verlängern, was dieser am 8. Dezember 2005 bis zum 18. März 2006 tat.
1.3 X.________ ist hiergegen am 27. Dezember 2005 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, den Entscheid des Haftrichters aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Bundesamt für Migration liess sich nicht vernehmen. X.________ hat am 10. Januar 2006 auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a

2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c


2.2 Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Flüchtlinge am 9. März 2000 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Mai 2000). Er hat das Land - trotz mehrerer Aufforderungen hierzu - nicht verlassen und sich auch nicht um die erforderlichen Papiere gekümmert, sondern ist hier straffällig geworden und wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung usw. zu zahlreichen (kürzeren) Gefängnisstrafen verurteilt worden; verschiedentlich wurde er zudem in stark betrunkenem Zustand angehalten. Schliesslich liegen klare Hinweise dafür vor, dass er die Behörden zur Vereitelung des Vollzugs seiner Wegweisung über seine Identität und Herkunft täuscht. Es besteht bei ihm, was er zu Recht nicht ernstlich bestreitet, somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c

von Sierra Leone um Papiere bemühen zu wollen; dabei handelt es sich jedoch um leere, auf Zeitgewinn gerichtete Versprechungen (vgl. seine Ausführungen vor dem Haftrichter vom 21. September 2005).
3.
3.1 Dass die Ausreise des Beschwerdeführers wegen seines Verhaltens nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a


gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220).
3.2 Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, nachdem sowohl das Generalkonsulat von Sierra Leone als auch die nigerianische Expertendelegation ihn bisher nicht als einen ihrer Staatsangehörigen anerkannt haben. Gestützt auf die Lingua-Analyse ist nach wie vor mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus Nigeria stammen dürfte. Zwar hat die nigerianische Delegation dies bisher nicht bestätigt, doch ist, wie in solchen Fällen üblich (vgl. das Schreiben des Bundesamts für Migration vom 30. November 2005), eine zweite Vorführung bei der nächsten, (allenfalls) anders zusammengesetzten Delegation im März 2006 geplant. Es kann zurzeit deshalb nicht gesagt werden, die Ausschaffung des Beschwerdeführers sei nicht innert vernünftiger Frist bzw. der gesetzlichen Maximaldauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2

2.1). Erst wenn die entsprechenden Abklärungen innert vernünftiger Frist erneut zu keinen greifbaren Resultaten führen sollten, wäre die Situation allenfalls zu überdenken.
3.3 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Beschaffung von Papieren für ihn bemüht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3

dem in BGE 130 II 56 ff. beurteilten verglichen werden, bei dem die Identität und Nationalität des Betroffenen, der sich strafrechtlich nichts hatte zu Schulden kommen lassen, erstellt war und dieser zudem - im Hinblick auf die spätere Heirat - mit einer Schweizer Bürgerin zusammen lebte, weshalb die Haftverlängerung als unverhältnismässig zu gelten hatte.
4.
Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Da die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der publizierten bzw. über Internet zugänglichen Rechtsprechung keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatten, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 152



Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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BBl