Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6225/2018

Urteil vom13. Dezember 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger,

Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ zu sein. Er habe sich im Jahre 2011 den Peschmerga angeschlossen, habe aber seinen Sold nur unregelmässig erhalten und sei in ungenügender Weise mit Waffen und Munition ausgestattet worden. Er habe seinen Kommandanten informiert, dass er unter diesen Bedingungen die Peschmerga verlassen wolle, wofür dieser Verständnis gezeigt habe. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, der schwierigen Lebensbedingungen und der fehlenden Zukunftsaussichten im Irak sei er Ende August 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist.

A.b Das SEM lehnte sein Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer erstmals vorbrachte, die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen zu haben, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 wegen fehlender Glaubhaftigkeit (insbesondere wegen widersprüchlicher und nachgeschobener Vorbringen) ab.

II.

B.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erstmals ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 28. November 2017 wegen ungenügender Begründung nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016 vermerkte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

III.

C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 7. September 2016 beziehungsweise wiedererwägungsweise um eine vorläufige Aufnahme.

Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend, er habe etwa im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei. Demnach habe er, als er die Peschmerga verlassen habe, seine Waffe abgegeben und gelte seither als vermisst. Es bestehe eine ausstehende Kaution der Regionalregierung Kurdistan, weshalb er das Land verlassen habe. Des Weiteren befinde er sich aufgrund der schweren psychischen Traumata in ärztlicher Behandlung.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ein Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 in Kopie mit einer deutschen Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 28. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 nach.

D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 12. Oktober 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, dass die im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel des Untersuchungsgerichts D._______ nicht geeignet wären, um zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu führen und dementsprechend als nicht erheblich zu qualifizieren seien. Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. September 2016 beziehungsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben an den Anhörungen zufolge die Peschmerga ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten verlassen. Diesem Sachverhalt widersprechend habe er sodann auf Beschwerdeebene vorgebracht, er habe die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert. Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juli 2018 habe er eine wiederum abweichende Darstellung der Geschehnisse geschildert, wonach er seine Waffe dem Zugführer abgegeben habe, dieser jedoch ebenfalls desertiert sei. Auch dieses Vorbringen sei als widersprüchlich und nachgeschoben zu erachten. Zudem weise das eingereichte Beweismittel, welches ohnehin lediglich in Kopie vorliege, nur einen geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich seien. Insgesamt habe er die Desertion nicht glaubhaft darlegen können. In Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hielt das SEM ausserdem fest, dass dem eingereichten Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 zwar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Es sei aber im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die im Arztbericht geschilderten Symptome als derart schwer zu erachten seien, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen existenziell gefährdet wäre. Zudem sei die medizinisch psychiatrische Grundversorgung zur Behandlung der geltend gemachten Beschwerden im Nordirak grundsätzlich gewährleistet. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei daher nach wie vor zumutbar, zulässig sowie auch möglich.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren.

In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Er habe die Armee unerlaubt, mithin ohne behördliche Zustimmung verlassen, was nicht ausschliesse, dass sein Vorgesetzter damit einverstanden gewesen sei, zumal sich dieser ebenso mit Desertionsplänen beschäftigt habe. Entsprechend seien seine Ausführungen im ersten Asylverfahren auch nicht widersprüchlich gewesen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden seien seine Vorbringen gerade wegen der Lückenhaftigkeit und der Widersprüche glaubhaft. Er wisse im Weiteren nicht, wo sich das Original des eingereichten Beweismittels befinde, da er dieses über Mittelspersonen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde jedoch eingeladen, sich bei der schweizerischen Botschaft im Irak über das gegen ihn laufende Verfahren beim Untersuchungsgericht in D._______ zu erkundigen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei ferner zu bezweifeln, dass die PTBS im Irak behandelt werden könne. So sei sein Heimatstaat instabil und von äusseren Entwicklungen (bspw. dem Syrienkonflikt) abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, weitere Informationen zu seinem Gesundheitszustand bei der Psychiatrischen Klinik E._______ einzuholen und allfällige Akten edieren zu lassen. Es wäre ihm schliesslich nicht möglich gewesen, die im Wiedererwägungsgesuch geäusserten Vorbringen früher einzubringen. Er habe sich an gewisse Erlebnisse bislang nicht erinnern können, was mithin zu den lücken- und fehlerhaften Aussagen im ersten Asylverfahren geführt habe. Die erlebten Misshandlungen habe er erst im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung offenbaren und rekonstruieren können. Es werde daher beantragt, dass er von der Vorinstanz erneut angehört werde. Im Weiteren sei das Gericht eingeladen, den medizinischen Bericht des Spitals F._______ auf diplomatischem Wege edieren zu lassen.

F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 sowie ein Protokoll einer "narrativen Expositionstherapie" vom 10. Oktober 2018 beide vom Psychiatriezentrum E._______ zu den Akten.

H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Protokoll der "narrativen Expositionstherapie" vom 29. November 2018 des Psychiatriezentrums E._______ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.)

5.

5.1 In seinen Eingaben vom 24. Juli 2018 und 26. September 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei, was er mit einem Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 untermauerte. Zudem leide er an einer PTBS und befinde sich seit August 2018 in psychiatrischer Behandlung.

5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf seine vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen auch der Fall sein. Was die geltend gemachte Ausschreibung beziehungsweise Vorladung mit Datum vom 11. Oktober 2017 anbelangt, welche im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ angeordnet worden sein soll, beschlägt dies allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 7. September 2016 mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG).

Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzulehnen.

6.
Nach Durchsicht der Akten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.

6.1 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren sowie auf Rechtsmittelebene stets sich widersprechende Sachverhalte darlegte, ist die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen stark in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 2; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 S. 4 f.). Im (zweiten) Wiedererwägungsgesuch hält der Beschwerdeführer an der neuerlichen Sachverhaltsdarstellung, wonach er für die Peschmerga Militärdienst habe leisten müssen und die Peschmerga ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten verlassen habe, fest (act. C1/6 S. 2). Er habe zudem Ende April 2018 erfahren, dass er von
einem Untersuchungsrichter seines Heimatstaates gesucht werde. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, bei welchem es sich um ein solches des Untersuchungsgerichts D._______, datierend vom 11. Oktober 2017 handeln soll, liegt lediglich in Kopie vor, womit ihm von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des eingereichten Beweismittels vermochte der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wie er von der angeblichen Untersuchung gegen ihn erfahren habe, wie er in den Besitz des Beweismittels gekommen sei und wieso er im Oktober 2017, rund zwei Jahre nach seiner Desertion und Ausreise, von einem Untersuchungsrichter hätte vorgeladen werden sollen. Der pauschale Hinweis auf die volatile Lage im Irak und die Umstände im Militärdienst sind klarerweise nicht geeignet, um betreffend seines Vorbringens, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, zu einer neuen Einschätzung zu gelangen.

Auch auf Beschwerdeebene wurde inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag.

6.2 In Bezug auf das Vorbringen, seine psychischen Beschwerden könnten im Heimatstaat nicht behandelt werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine fehlende oder mangelhafte Gesundheitsversorgung in seinem Heimatstaat zu substanziieren. Auch hier ist der pauschale Verweis auf die politische Lage im Irak nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Eben so wenig können seine erst im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten psychischen Traumata als plausible Erklärung für seine weitreichenden Widersprüche herangezogen werden (s. Beschwerdeschrift S. 4).

Schliesslich sind die Umstände seiner psychischen Beeinträchtigung und deren Behandlung auch auf Beschwerdeebene weitestgehend unsubstanziiert geblieben. Wie bereits erwähnt, machte er diese Gesundheitsbeeinträchtigung erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens, mithin drei Jahre nach seiner Asylgesuchstellung, geltend. Dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. G._______ vom 10. Juni 2018 ist lediglich zu entnehmen, dass Letzterer arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage sei, die Behandlung des Beschwerdeführers fortzusetzen (act. C1/6 Beilage 1). Im Schreiben äusserte sich der behandelnde Arzt nicht zur bis dahin erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers, der Diagnose und zum Behandlungsbedarf. Am 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz daher aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. August 2018 mitteilen, dass zunächst noch ein neuer Arzt gesucht werden müsse (act. C4/2). Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer sodann am 26. September 2018 einen verfassten Entwurf eines ärztlichen Zeugnisses einreichen (act. C6/2). Das nachgereichte Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ (datiert vom 3. September 2018, Datum Poststempel: 27. September 2018) gibt schliesslich wortwörtlich den vom Vertreter eingereichten Text wieder. Dabei ist unklar, ob seitens des Psychiatriezentrums E._______ ein vom Rechtsvertreter vorgefasster Text kopiert wurde, oder ob dem Rechtsvertreter ein Entwurf dieses Zeugnisses zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter erklärte denn auch nicht, warum es ihm trotz des am 3. September 2018 ausgestellten Zeugnisses nicht möglich war, dieses Zeugnis mit der Eingabe vom 26. September 2018 einzureichen. Mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sodann ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 des Psychiatriezentrums E._______ sowie zwei Protokolle von "narrativen Expositionstherapien" vom 8. Oktober 2018 und vom 29. November 2018 nachreichen. Dabei ist das Arztzeugnis an den kantonalen Migrationsdienst adressiert und bezieht sich auf eine an den Beschwerdeführer gerichtete zweite Vorladung zum Ausreisegespräch vom 26. Oktober 2018. Im ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, einer Einvernahme, welche für den 1. November 2018 angesetzt gewesen war, Folge zu leisten. Es wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. August 2018 bis 15. Oktober 2018 in stationärer Behandlung gewesen sei und sich seither in einer weiterführenden ambulanten Behandlung befinde. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter noch am 6.
August 2018 mitteilte, man sei noch auf der Suche nach einem neuen Arzt. Eingereicht wurden sodann Protokolle der am 8. Oktober 2018 und 29. November 2018 durchgeführten narrativen Expositionstherapien, in welcher der Beschwerdeführer über Gewalterlebnisse während seines Einsatzes als Peschmerga berichtet.

Insgesamt ist festzustellen, dass sich auch auf Beschwerdeebene an der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung nichts ändert. Dies auch in Anbetracht der mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 nachgereichten Protokolle und des Arztzeugnisses, welches sich in keiner Weise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren äussert, sondern lediglich sein Nichterscheinen bei einer kantonalen Einvernahme entschuldigen soll. Selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere, insbesondere der geltend gemachten PTBS, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen
(s. Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 3) sowie die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.

6.3 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Anordnung der auf Beschwerdeebene beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise zur weiteren Abklärung hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands in der Schweiz und im Heimatstaat.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vor-instanzliche Verfügung vom 7. September 2016 verbleibt demzufolge in Rechtskraft. Der am 1. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6225/2018
Date : 13. Dezember 2018
Published : 21. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018


Legislation register
AsylG: 3  105  106  108  111a  111b  111d
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  56  63  65  66  68
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