Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-873/2012

Urteil vom 13. November 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Erbengemeinschaft A._______,

Parteien vertreten durch B._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.

Sachverhalt:

A.
Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen des Wasser- und Elektrizitätswerkes E._______ ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 12. April 2010 die Erbengemeinschaft A._______, dem Netzbetreiber den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in ihrem Wohnhaus an der (...) in (...) bis zum 12. Juli 2010 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.

B.
Nachdem das ESTI mit B._______, welcher ihm gegenüber als Vertreter der Erbengemeinschaft A._______ auftrat, wiederholt in Schrift- und Mailverkehr gestanden hatte, verfügte es am 20. Januar 2012 gegenüber Letzteren, sie habe dem zuständigen Netzbetreiber den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis bis spätestens am 20. März 2012 einzureichen. Bei Missachtung der Verfügung drohte es eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-.

C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 führt die Erbengemeinschaft A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._______, gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt deren Aufhebung. Darüber hinaus beanstandet sie eine Unstimmigkeit zwischen der in der Verfügung erhobenen und der ihr tatsächlich in Rechnung gestellten Gebühr. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie an, der Hausverkauf stehe nun nach endlosen behördlichen und anwaltlichen Abklärungen unmittelbar bevor. Der Umbau im hinteren Hausteil stehe sei 1992 still. Der beauftragte Immobilienmakler suche einen Käufer aus der Baubranche, welcher nach dem Erwerb der Liegenschaft ohnehin bauliche Veränderungen daran vorzunehmen habe. B._______ garantiere, dass sich - solange er die Liegenschaft bewohne - kein sicherheitsrelevanter Vorfall ereignen werde.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin darin erneut in Aussicht gestellte Eigentumsübertragung ausserhalb der Erbengemeinschaft liege bis dato nicht vor. Es stehe daher in der Pflicht der Erben als Eigentümer der Liegenschaft, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Auch ein allfälliger zukünftiger Hausverkauf könne keinen weiteren Aufschub begründen. Es sei einem Versehen ihrerseits zuzurechnen, dass statt der Gebühr von Fr. 600.- eine solche von Fr. 800.- in Rechnung gestellt worden sei; die Beschwerdeführerin habe mithin - entsprechend der Anordnung in der angefochtenen Verfügung und dem ihr (der Vorinstanz) entstandenen Aufwand - eine Gebühr von Fr. 600.- zu begleichen.

E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Netzbetreiber habe die Angelegenheit erst nach dem Tod von C._______ (24. Dezember 2009) der Vorinstanz zur Durchsetzung übergeben, obwohl die erste Aufforderung bereits vom 26. Oktober 2006 datiere. Eine Liegenschaft könne erst dann verkauft werden, wenn die Erbschaft geregelt sei.

F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 21 und Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.1 Das streitbetroffene Wohnhaus an der (...) in (...) (GB-Nr. [...]) war ursprünglich im Eigentum von A._______ sel. und ging nach deren Ableben durch Erbgang auf die acht Erben über. Nach dem Tod des Erben C._______ sel. (24. Dezember 2009) nahm der Erbe B._______ die Interessen der Erbengemeinschaft A._______ gegenüber der Vorinstanz wahr. Auf den 13. Januar 2012 traten schliesslich sechs Erben aus der Erbengemeinschaft A._______ aus, so dass sich diese seither nur noch aus B._______ und D._______ zusammensetzt.

1.2.2 Erbengemeinschaften bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 11; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 sowie A-1214/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 20. Januar 2012 B._______ und D._______ je einzeln eröffnet. B._______ hat dagegen anschliessend - ohne eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin bzw. von D._______, des anderen verbliebenen Mitglieds der Erbengemeinschaft A._______, vorzulegen - im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Da jedoch der Beschwerde unter anderem auch die an D._______ adressierte Verfügung beigelegt ist, ist von deren stillschweigendem Einverständnis zur Beschwerdeführung, mithin von einer konkludent erteilten Vertretungsvollmacht der Erbengemeinschaft als solchen auszugehen (vgl. auch Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 11 N 20 ff.). Letztere ist als formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.

1.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt mit Recht eine Unstimmigkeit zwischen der in der Verfügung erhobenen und der ihr tatsächlich in Rechnung gestellten Gebühr. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 aus, sie habe versehentlich statt der Gebühr von Fr. 600.- eine solche von Fr. 800.- in Rechnung gestellt. Da die in der Verfügung festgesetzte, von der Beschwerdeführerin in ihrer Höhe nicht beanstandete und in Anbetracht des Aufwandes der Vorinstanz auch nicht zu beanstandende Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4) allein massgebend und der Beschwerdeführerin durch die Zustellung der irrtümlicherweise auf Fr. 800.- lautenden Rechnung (samt Einzahlungsschein) kein erkennbarer schwerer Nachteil erwachsen ist, kann ihre Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist im Übrigen einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 32 Technische Kontrollen - 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
1    Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
2    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
a  elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
b  elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
3    Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
4    Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
und Abs. 3 NIV).

3.2 Das E._______ als zuständiger Netzbetreiber forderte die Beschwerdeführerin erstmals am 26. Oktober 2006 auf, die periodische Kontrolle an den elektrischen Installationen in ihrem Wohnhaus durchführen zu lassen und ihm anschliessend den entsprechenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Nachdem auch Mahnungen vom 15. Februar 2008 sowie vom 27. April 2009 wirkungslos geblieben waren, übergab es mit Schreiben vom 7. Januar 2010 der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte mit Schreiben vom 12. April 2010 den (damals) acht Mitgliedern der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 12. Juli 2010 an und stellte im Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung in Aussicht. Mit Mail vom 1. Juli 2010 ersuchte B._______ im Namen der Beschwerdeführerin die Vorinstanz angesichts des bevorstehenden Hausverkaufes um Aufschub. Nachdem das E._______ am 2. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass der Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, forderte die Vorinstanz B._______ am 19. Mai 2011 auf, sie bis am 17. Juni 2011 über den aktuellen Stand betreffend den Hausverkauf zu unterrichten. Dieser liess sie gleichentags wissen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bemüht sei, einen Käufer zu finden. Mit Schreiben vom 16. September 2011 ersuchte die Vorinstanz B._______ um Mitteilung bis am 31. Oktober 2011, ob er die Liegenschaft stromlos machen wolle. Da dieser darauf nicht reagierte, erliess sie am 20. Januar 2012 schliesslich die angefochtene Verfügung mit der Anweisung an die Beschwerdeführerin, den Sicherheitsnachweis bis am 20. März 2012 einzureichen.

3.3 Im vorliegenden Fall ist die gesetzlich vorgesehene maximale Frist von eineinhalb Jahren zur Einreichung des Sicherheitsnachweises (vgl. E. 3.1) um ein Mehrfaches überschritten worden, sind doch zwischen der erstmaligen Erinnerung der Beschwerdeführerin an die periodische Kontrolle und an die Einreichung des Sicherheitsnachweises durch das E._______ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz mehr als fünf Jahre vergangen (vgl. E. 3.2). In zeitlicher Hinsicht ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für ein unverhältnismässiges Vorgehen der Vorinstanz. Zwar erscheint zumindest fraglich, ob dem Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
NIV) noch entsprochen werden kann, wenn zwischen der ersten Aufforderung durch den Netzbetreiber und der Übergabe der Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz mehr als drei Jahre vergehen. Da jedoch die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz selber wiederholt um Aufschub erbeten hat, kann sie aus dieser Nachlässigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt auf den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft hingewiesen und um Übertragung der Kontrollpflicht auf den neuen Eigentümer ersucht. Auch im Beschwerdeverfahren stellt sie einen Hausverkauf in Aussicht und macht geltend, der neue Eigentümer werde unter anderem aufgrund des seit 1992 stillstehenden Umbaus im hinteren Hausteil ohnehin bauliche Veränderungen vornehmen müssen. Im Ergebnis beanstandet sie somit das Vorgehen der Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig.

3.4.1 Bei einer Liegenschaft trägt der jeweilige Eigentümer die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Anlagen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und ihm obliegt die Pflicht, den Nachweis über ihren korrekten Zustand zu erbringen (vgl. E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den ihr gemäss Art. 36
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV zustehenden Handlungsspielraum mehr als ausgeschöpft und der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben, die Behebung allfälliger Mängel an den elektrischen Installationen mit dem geplanten Hausverkauf zeitlich zu koordinieren, ohne dass diese innerhalb der grosszügig bemessenen Nachfristen die streitbetroffene Liegenschaft tatsächlich hätte veräussern können. Es wäre mit dem Zweck der periodischen Kontrollen nicht mehr vereinbar, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinweg mit dem Argument hinausgeschoben werden könnte, die notwendigen Massnahmen würden nach dem Verkauf vom neuen Eigentümer ergriffen. Da die Kontrollen der elektrischen Anlagen dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität dienen, hat die Vorinstanz zwecks Wahrung dieses öffentlichen Interesses mit Recht eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.4 sowie A 3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). Ausser Frage steht dabei, dass die erforderliche Sicherheit auch nicht durch die blosse Zusicherung des Vertreters der Beschwerdeführerin, es werde sich während seiner Anwesenheit kein sicherheitsrelevanter Vorfall ereignen, herbeigeführt werden kann.

3.4.2 Darüber hinaus hat gemäss Auskunft des Grundbuchamtes des Kantons F._______ vom 30. Oktober 2012 während hängigem Beschwerdeverfahren nach wie vor kein Wechsel der Eigentümerschaft an der streitbetroffenen Liegenschaft stattgefunden und der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht - trotz ausdrücklicher Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
VwVG) - weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch nach dessen Abschluss oder nach der Mitteilung des Wechsels im Spruchkörper vom 22. August 2012 einen (zukünftigen) Käufer der Liegenschaft ausserhalb der Erbengemeinschaft A._______ präsentiert. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises angesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3). Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis 31. Januar 2013 anzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

5.2 Der Beschwerdeführerin als mehrheitlich unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu, zumal ihr lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Beschwerdeführerin hat der Anordnung der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 nachzukommen.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 500.- werden im Umfang von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-17000; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-873/2012
Date : 13. November 2012
Published : 21. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Ausstehender Sicherheitsnachweis


Legislation register
BGG: 42  82
EleG: 20  21  23
NIV: 5  32  36
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  13  48  49  50  52  55  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • community of heirs • time limit • heir • costs of the proceedings • electrical system • controlling period • residential building • [noenglish] • [noenglish] • clerk • writ • death • statement of affairs • instructions about a person's right to appeal • evidence • outside • within • decision
... Show all
BVGer
A-1214/2010 • A-1619/2011 • A-3116/2007 • A-3606/2011 • A-4183/2009 • A-7094/2009 • A-873/2012