Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5636/2015/plo
Urteil vom 13. Oktober 2015
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______,geboren am (...),
Türkei,
Parteien vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-5125/2015 betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des SEM vom 4. August 2015) / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte in der Schweiz am 4. März 2013 um Asyl nach. Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2013 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2013 mit Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das vormalige BFM vom 4. Juli 2013 stellte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch.
B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. August 2015 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 einreichen. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Asylakten seiner Eltern, seines Bruders B._______, seiner Onkel C._______und D._______ sowie der Ehefrau des Letzteren E._______ beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu stellen.
D.
In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli den Antrag auf Beizug der Asylakten der Verwandten des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 ab. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 15. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beantragen, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten. Es seien bei der Beurteilung des Gesuchs die Akten D-2684/2013 beizuziehen. In Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Der Eingabe lagen ein Artikel aus Milliyet.com vom 25. August 2015 (einmal in türkischer und einmal in deutscher Sprache) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers vom 6. August 2015 bei.
F.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Für die Beurteilung der weiteren Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in der Eingabe vom 4. September 2015 vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG).
H.
Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren am 21. September 2015.
I.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte dem Gesuchsteller am 22. September 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli zu und gewährte ihm die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern.
J.
In seiner Replik vom 24. September 2015 zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Replik lag ein Asylentscheid des SEM vom 8. September 2015 betreffend D._______ und Familie bei.
K.
Zur Beurteilung des Ausstandsverfahrens wurden die Akten D-5125/2015 und D-2684/2013 beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
2.2 Insofern Richter Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme (vgl. nachstehend Ziff. 3.2) die Frage aufwirft, ob der Gesuchsteller mit der Bezahlung des im Beschwerdeverfahren erhobenen Kostenvorschusses die kritisierte Zwischenverfügung vom 31. August 2015 akzeptiert habe, ist Folgendes festzustellen: Das Ausstandsbegehren vom 4. September 2015 ging am
7. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine erste Instruktionsverfügung wurde am 15. September 2015 - mithin am Tag, als die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ablief - erlassen. Die Tatsache, dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, kann somit ohne weiteres damit erklärt werden, dass der Gesuchsteller eine eingehendere Überprüfung der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 sicherstellen wollte (vgl. dazu die Replik vom 24. September 2015, nachstehend Ziff. 3.3). Damit verwirkte er indessen nicht seinen Anspruch auf Prüfung der gegen eine Gerichtsperson, die im Beschwerdeverfahren mitwirkt, vorgebrachten Ausstandsgründe.
3.
3.1 Im Ausstandsbegehren wird geltend gemacht, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe im Beschwerdeverfahren D-2684/2013 gegen die das erste Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnende Verfügung als Einzelrichter gewirkt und sich schon einmal mit seinen Asylvorbringen befasst. Auch im Verfahren seiner Mutter und deren beiden Kinder habe er als Einzelrichter gewirkt. Daher bestehe beim Gesuchsteller eine Besorgnis der Voreingenommenheit und Misstrauen in die Person des erwähnten Richters. Im Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 sei die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung mit dem Hinweis auf das Verfahren seines Vaters, wonach dieser seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten habe, verneint worden. Vater und Bruder des Gesuchstellers seien nach Einreichen ihrer zweiten Asylgesuche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Feststellung des SEM, diese Personen seien bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, sei für sein Verfahren wichtig, da er mit ihnen zusammenlebe und auch exilpolitisch tätig sei. Deshalb sei mit der Beschwerde vom 24. August 2015 der Beizug der Verfahrensakten von Verwandten beantragt worden. Dieser Antrag sei von Instruktionsrichter Fulvio Haefeli abgewiesen worden. Mit seiner Argumentation habe der Instruktionsrichter gezeigt, dass er weder bereit noch willig sei, eine offene Prüfung der neuen Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen. Er sei nicht in der Lage zu sehen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um eine zukünftige Verfolgung gehe. Aus der Argumentation des Instruktionsrichters gehe nicht hervor, weshalb er trotz der Fahndung nach dem Vater des Gesuchstellers und der exilpolitischen Tätigkeiten von Verwandten der Ansicht sei, ihm drohe in der Türkei keine Verfolgung. Aufgrund der Überwachung der Tätigkeiten von exilpolitischen Vereinigungen von Kurden durch den türkischen Staat, bestehe für den Gesuchsteller eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in seine Heimat festgenommen und überprüft zu werden. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er den türkischen Behörden bekannt sei. Deshalb müsse er damit rechnen, bei einer Einreise festgenommen zu werden. Der Instruktionsrichter scheine nicht in der Lage zu sein, sich mit diesen Fakten vertieft auseinanderzusetzen und die Frage der zukünftigen Verfolgung unter den neuen Sachverhaltselementen offen zu beurteilen. In diesem Sinne sei er nicht mehr neutral und könne sich nicht von seinen vorherigen Urteilen distanzieren. Deshalb habe er in den Ausstand zu treten.
3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren aus, der Gesuchsteller führe keinen der in Art. 34
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
3.3 In der Replik wird entgegnet, im Ausstandsbegehren vom 4. September 2015 sei die gesetzliche Grundlage des Begehrens, Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
4.
4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
4.2 Von den in Art. 34
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
4.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
4.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
5.
5.1 Der Gesuchsteller geht in seinen Eingaben im Kern davon aus, seine Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und als Folge davon um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) hätten im Rahmen der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht aussichtslos seien. Der Instruktionsrichter habe mit seiner Argumentation - namentlich zur Abweisung des Antrags auf Beizug der Verfahrensakten von Verwandten - gezeigt, dass er weder offen noch willig sei, eine offene Prüfung neuer Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen.
5.2 Insofern im Ausstandsbegehren vorgebracht wird, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli sei nicht in der Lage, zu erkennen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung, die dem Gesuchsteller drohe, um eine zukünftige und nicht um eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgung gehe, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind auch hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und der vom Gesuchsteller eingebrachten Beschwerdevorbringen - namentlich, falls sich aus der Asylgewährung an den Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie für das Beschwerdeverfahren Wesentliches ergeben sollte - vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren.
5.3 Auch die Tatsache, dass Richter Fulvio Haefeli bereits mit dem Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers betreffend die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz betraut war und die Beschwerde mit Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 abwies, vermag nicht zur Annahme seiner Befangenheit zu führen. Der Verweis auf dieses Urteil in der Instruktionsverfügung vom 31. August 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vom 24. August 2015 (vgl. S. 5 derselben) geltend gemachten Hinweis auf eine ausgeprägtere subjektive Furcht des Gesuchstellers vor Verfolgung und ist somit sachlich begründet. Die von ihm geäusserte Besorgnis der Voreingenommenheit und sein Misstrauen in die Person des Instruktionsrichters Fulvio Haefeli lassen nicht objektiv auf dessen Unvoreingenommenheit schliessen.
5.4 Der Gesuchsteller setzt sich mit seinen Ausführungen im Ausstandsbegehren einlässlich mit der Frage der materiellen Richtigkeit der beanstandeten Zwischenverfügung auseinander, die er als nicht gegeben erachtet. Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber, sondern einzig über das allfällige Vorliegen der (im Gesetz umschriebenen) Ausstandsgründe zu befinden, weshalb die materiellen Ausführungen zu einer möglichen Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr in die Türkei die vorgebrachte Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli nicht darzutun vermögen. Es ist demnach vorliegend nicht auf den beigelegten Artikel aus Milliyet.com einzugehen.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Verfahren D-5125/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Raum, über den Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
7.
Dem Gesuchsteller wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359. |
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 1 Frais de procédure |
|
1 | Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours. |
2 | L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie. |
3 | Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre. |
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre: |
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a | 200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique; |
b | 200 et 5000 francs dans les autres cas. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-5125/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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