Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1043/2007
{T 0/2}

Urteil vom 13. August 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5201 Brugg AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist marokkanischer Herkunft. Offenbar im Sommer 1994 gelangte er in die Schweiz und hielt sich in der Folge (unter aktenmässig nicht erstellten Umständen) hier auf. Am 11. August 1997 heiratete er in B._______ die Schweizer Bürgerin A._______ (geb. [...]). Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 17. März 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Auftrag des kantonalen Departements des Innern, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, erstellte die Kantonspolizei Aargau am 26. Juni und am 16. Juli 2001 je einen kurzen Informationsbericht. Auf entsprechende Aufforderung hin äusserten sich der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau in einem Schreiben vom 29. August 2001 zu ihren Wohnverhältnissen und im September 2001 holte die Vorinstanz bei vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen schriftliche Referenzen ein.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 24. Oktober 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde S._______/BE.

C.
Am 6. Februar 2004 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2003 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Aus der beigelegten Kopie eines Ehescheins ergab sich weiter, dass der Beschwerdeführer sich am 9. Oktober 2003 in Agadir mit einer 1983 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet hatte.

D.
Die Vorinstanz gelangte mit einem Schreiben vom 16. Februar 2004 an den Beschwerdeführer und setzte ihn über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in Kenntnis. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess seine geschiedene schweizerische Ehefrau am 24. November 2004 durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Betroffene mit schriftlichen Eingaben vom 8. März 2004 und 11. Dezember 2006 Gebrauch.

E.
Auf Ersuchen des Bundesamtes erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton am 22. Dezember 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 erklärte das BFM die am 23. Januar 2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 ersucht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Am 6. März 2007 reichte der Rechtsvertreter diverse Beweismittel nach, so einen am 25. August 1998 abgeschlossenen Mietvertrag, den Beleg für die Zahlung einer Mietzinskaution und eine handschriftliche Erklärung der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2007.

H.
In einer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer lässt replizierend in einer Eingabe vom 25. Juni 2007 am gestellten Antrag und dessen Begründung festhalten. Dabei reichte er eine Bestätigung der geschiedenen schweizerischen Ehefrau vom 4. Juni 2007 zu den Akten.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine von der Vorinstanz seiner Ansicht nach nur zögerlich erteilte Akteneinsicht und die Aktenführung in diesem Zusammenhang. Die Zustellung habe zu lange auf sich warten lassen und seine wiederholten Reklamationen seien nicht vollständig zu den Akten genommen worden. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurde ihm die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 eröffnet. Die Aktenbestellung (mit gleichzeitiger Anzeige der Mandatsübernahme) erfolgte am 18. Januar 2007 (vorab per Fax). Am 29. Januar 2007 wurden die Akten von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter versendet. Die Beschwerde datiert vom 8. Februar 2007 und wurde am gleichen Tag der Post übergeben. Völlig zu Recht spricht der Beschwerdeführer selbst der Art und Weise, wie sein Akteneinsichtsgesuch behandelt wurde, keine rechtliche Relevanz zu (Replik vom 25. Juni 2007 S. 2). Wenn auch die Behandlung des Akteneinsichtsgesuches durch die Vorinstanz vorliegend nicht als besonders speditiv erscheinen mag, gilt es doch festzustellen, dass die Akteneinsicht noch rechtzeitig erfolgte und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht daran gehindert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und die Beweismittel - soweit in diesem Zeitpunkt nicht schon vorhanden - nachzureichen. Die Beschwerde wurde im Übrigen mehrere Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

7.
7.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte Ehe mehr bestanden haben könne und der Beschwerdeführer das gegenüber der zuständigen Behörde bewusst verheimlicht habe. Sie schliesst dies aus dem Umstand, dass die Eheleute schon vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens im gleichen Haus eine zweite Wohnung zugemietet hatten, aus Feststellungen im Polizeibericht vom 16. Juli 2001 zu den Wohnverhältnissen, aus gewissen Unterlagen des Scheidungsverfahrens, aus Aussagen der geschiedenen Ehefrau anlässlich deren Einvernahme vom 24. November 2004 und schliesslich aus der zeitlichen Abfolge von erleichterter Einbürgerung, Trennung, Scheidung und Wiederverheiratung (des Beschwerdeführers).

7.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 23. Januar 2002 und auch noch danach intakt gewesen und er habe entsprechend nichts verheimlicht. Es treffe zwar zu, dass im Jahre 2001 - wie in gewissen Abständen schon früher - bei der Ehefrau gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Diese Probleme (in Form von Rückenbeschwerden) hätten ein Intimleben verunmöglicht. Die Ehegattin habe ihn in Bezug auf sein Sexualleben auch diesmal "freigegeben", um die Ehe als Ganzes retten zu können. Im Gegensatz zu früheren Situationen habe sich dann aber der gesundheitliche Zustand der Ehefrau nicht mehr gebessert und es sei im Verlaufe des Jahres 2002 zu einer schleichenden Entfremdung gekommen, die im Herbst 2002 zur Einsicht geführt habe, dass keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestehe und man getrennte Wege gehen wolle. Dass im wesentlichen Zeitraum eine intakte Ehe bestanden habe, ergebe sich u.a. aus gemeinsamen Reisen in sein Heimatland und aus den Schilderungen von Referenzpersonen. Seine jetzige Ehefrau habe er erst nach erfolgter Scheidung im September 2003 auf einer Zugfahrt in Marokko kennen gelernt. Aus dem Umstand, dass er und seine damalige Ehefrau im Jahre 1998 in der gleichen Liegenschaft eine zweite Wohnung zugemietet hätten, könnten keine Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe gezogen werden. Besagte Wohnung sei aufgrund ihrer sanitären Ausstattung (weder Bad noch Dusche) nur beschränkt nutzbar gewesen und habe beiden Ehegatten als temporäre Rückzugsmöglichkeit gedient.

8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte offenbar 1994 erstmals in die Schweiz. Hier lernte er eine 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin kennen. Am 11. August 1997 heirateten die beiden; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 31, seine Braut 51 Jahre alt. Damit verschaffte er sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Am 17. März 2001 stellte er Antrag auf erleichterte Einbürgerung. In einem von der kantonalen Verwaltungsbehörde veranlassten Informationsbericht vom 16. Juli 2001 hielt die Kantonspolizei Aargau fest, die Ehegatten bewohnten zwei separate Wohnungen im gleichen Haus; die Ehefrau alleine im Erdgeschoss, der Beschwerdeführer im zweiten Stock, wo sich auch seine Kleider und persönlichen Effekten befänden. In der Wahrnehmung des Verfassers dieses Berichts wurde die Ehe zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelebt. Nachdem die Ehegatten mit einem entsprechenden Dokument belegt hatten, dass sie beide Partner des Mietvertrags für die Zweitwohnung waren, holte die Vorinstanz Referenzauskünfte befreundeter Personen ein. Am 24. Oktober 2001 unterzeichneten die Ehegatten zuhanden der Vorinstanz die gemeinsame Erklärung über den Zustand ihrer Ehe und am 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.

Am 16. Oktober 2002 reichten die Parteien beim Bezirksgericht B._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In einer dem Gericht vorgelegten Scheidungsvereinbarung vom 19. Oktober 2002 hielten sie u.a. fest, der gemeinsame Haushalt sei schon zwei Wochen zuvor aufgelöst worden. Die Wohnung sei aber architektonisch in zwei Teile trennbar und könne daher vorläufig von beiden weiter benutzt werden. In den Scheidungsakten findet sich ferner ein amtliches Formular vom 25. Oktober 2001 zur Meldung von Mietzinsänderungen. Besagtes Schreiben betrifft - aus der Höhe des Mietzinses zu schliessen - die Zweitwohnung und ist an den Beschwerdeführer allein adressiert. Mit Urteil vom 6. Mai 2003 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 4. Juni 2003). Am 9. Oktober 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Marokko eine gegenüber ihm 17 Jahre (gegenüber seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau 37 Jahre) jüngere Frau aus seinem Kulturkreis. Aus dieser zweiten Ehe ging am 3. Juli 2005 ein gemeinsames Kind hervor.

8.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Zeitspanne von nur rund achteinhalb Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens sowie die Wiederverheiratung gerade vier Monate nach Rechtskraft der Scheidung von der Schweizer Bürgerin begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch eine ganze Anzahl von Indizien, auf die im Folgenden noch einzugehen ist. Es sind dies vorab die Ausführungen der Beteiligten selbst zu den aufgetretenen ehelichen Schwierigkeiten, die Wohnverhältnisse der beiden und nicht zuletzt der Altersunterschied des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
9.1
9.1.1 Wie bereits erwähnt macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehe sei im Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen und habe erst nach dessen Abschluss eine schleichende Zerrüttung erfahren, die schliesslich zur Scheidung führte. In seiner ersten kurzen Stellungnahme vom 8. März 2004 liess er einzig verlauten, im Zeitpunkt der Einbürgerung hätten sie beide nicht beabsichtigt, sich scheiden zu lassen oder zu trennen. Dann aber sei seine Ehefrau sehr krank geworden und habe unbedingt die Scheidung gewollt. Diesem Wunsch habe er entsprochen. Mit seiner Formulierung setzte der Beschwerdeführer eine enge zeitliche Relation zwischen dem Aufkommen gesundheitlicher Probleme und dem Wunsch der Ehefrau nach Scheidung; beides positioniert er in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung. In seiner zweiten Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 hielt er hierzu fest, die Ehe sei bis 2001 gut verlaufen. In jener Zeit habe seine Partnerin schwere gesundheitliche Probleme bekommen, die zeitweise beiden den Schlaf geraubt hätten. Deswegen und aus anderen Gründen habe er die zweite Wohnung im gleichen Haus hinzugemietet. Es sei eine schwierige Situation gewesen. Er habe seine Ehefrau zwar nach Kräften zu unterstützen versucht, es ihr aber häufig nicht recht machen können. So sei es vorgekommen, dass sie seine Hilfsangebote abgelehnt und Ruhe gewünscht habe, um ihm anschliessend vorzuwerfen, er lasse sie in der unteren Wohnung alleine. Trotz all dieser Schwierigkeiten habe er nie an Trennung oder Scheidung gedacht.
9.1.2 Die geschiedene Ehefrau ihrerseits gab anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 24. November 2004 im Wesentlichen zu Protokoll, die Ehe sei bis 2001 gut verlaufen. In jenem Jahr seien bei ihr die gesundheitlichen Folgen eines 30 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfalls, bei dem sie Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten habe, wieder akut zutage getreten. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten, deshalb ihren ehelichen Pflichten nicht mehr nachkommen können und den Beschwerdeführer (sexuell) freigegeben. Auf die Frage, ab wann von einer Scheidung oder Trennung die Rede gewesen sei, meinte sie, dies sei glaublich im Herbst 2001 gewesen, als sie krank geworden sei. Auf den Hinweis des Befragers, wonach sie nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. März 2004 erst nach dessen Einbürgerung sehr krank geworden sei und sich deshalb zur Scheidung entschlossen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, das treffe zu. Auf die Frage, weshalb sie sich wegen ihrer Krankheit habe scheiden lassen wollen, gab sie zu Protokoll, das Sexualleben habe nicht mehr gestimmt. Weil ihr Ehemann dieses "auswärts" habe ausleben müssen, sei ein Eheleben nicht mehr denkbar gewesen. Auf die Feststellung des Befragers schliesslich, wonach sich eine funktionierende, stabile Ehe normalerweise doch gerade durch gegenseitigen Beistand in schwierigen Situationen auszeichne, meinte die geschiedene Ehefrau, sie habe den Beschwerdeführer nicht mit ihrer Krankheit belasten und sein Leben ruinieren wollen. Schliesslich sei er ja auch "einiges" jünger als sie.
9.1.3 In seinen Rechtsmittelschriften hält der Beschwerdeführer an der Behauptung fest, wonach die Ursache für das spätere Scheitern der Ehe in Form von akuten gesundheitlichen Problemen bei der Ehefrau zwar schon im Jahre 2001 und damit noch während des Einbürgerungsverfahrens aufgetreten sei, ihre Folgen in Form einer schleichenden Zerrüttung aber erst nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens eingesetzt hätten. Diese Darstellung kann nicht überzeugen. Sie wirkt aufgesetzt und steht im Widerspruch zur vorerwähnten (ursprünglichen) Aussage der geschiedenen Ehefrau, wonach von Scheidung oder Trennung erstmals im Herbst 2001 die Rede gewesen sei. Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich aber auch nicht mit dessen eigener Stellungnahme vom 11. Dezember 2006, mit der er einräumte, dass es wegen des Gesundheitszustandes seiner damaligen Ehefrau von 2001 an viele Probleme gegeben habe.
9.1.4 Aufgrund der Fakten und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau lässt sich nicht ernsthaft in Frage stellen, dass die Belastung der Ehe aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme schon im Jahre 2001 eingesetzt haben muss und der daraus abgeleitete Zerrüttungsprozess nicht einfach auf einen Zeitraum nach dem 23. Januar 2002 (Datum der erleichterten Einbürgerung) nachverlegt werden kann.
9.2
9.2.1 Aus dem Umstand, dass er und seine schweizerische Ehefrau zeitweise zwei Wohnungen angemietet hatten, lassen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe ziehen. Die Zweitwohnung habe nicht als vollwertige Wohnung, sondern als situative Rückzugsmöglichkeit gedient und sei solchermassen von beiden Ehegatten abwechslungsweise genutzt worden.
9.2.2 Tatsache ist, dass besagte Zweitwohnung von den Parteien nicht erst im Zusammenhang mit der akuten Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehefrau im Jahre 2001, sondern schon 1998 gemietet wurde. Beim Mietobjekt handelte es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Keller, Estrich und Waschküchenanteil. Unter der Rubrik 'Benützungsart' wurde auf dem Vertrag 'Neben- oder Zweitwohnung' angekreuzt. Tatsache ist auch, dass die Kantonspolizei Aargau nach einem Augenschein vom 14. Juli 2001 im Bericht vom 16. Juli 2001 klar und unmissverständlich festhielt, die Ehegatten würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau lebe alleine in einer Wohnung im Erdgeschoss. Dort seien keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers festzustellen gewesen. Solche und auch die Kleider des Beschwerdeführers hätten sich in der Wohnung im 2. Stock befunden. Die Erheblichkeit dieses Berichts lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch in Frage stellen, dass die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung in dessen Kenntnis trotzdem verfügte. Seine Aussagekraft ist auch nicht mit der (beschwerdeweise erhobenen) Behauptung zu beseitigen, wonach der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kleider in der zugemieteten Wohnung aufbewahrte, weil er (schon damals) dort zeitweise auch genächtigt habe, der kontrollierende Beamte im Übrigen aber in der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Parterre keine Schränke geöffnet habe. Immerhin war im Informationsbericht der Kantonspolizei nicht nur von Kleidern, sondern auch von andern persönlichen Gegenständen die Rede. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der gemeinsamen Erklärung vom 29. August 2001 gegenüber der Vorinstanz festgehalten hatten, die Zweitwohnung diene der Unterbringung von Gästen. Sie hätten beide oft Besuch, welcher ein bis zwei Tage bleibe. Von einer Benutzung durch den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau persönlich war dort (noch) keine Rede. Dass die Zweitwohnung von Anfang an zu mehr als nur zur Unterbringung von Besuchern bzw. als gelegentliche Rückzugsmöglichkeit gedient haben muss, ergibt sich auch aus dem Hinweis der geschiedenen Ehefrau in ihrem zu den Akten erkannten Scheiben vom 4. Juni 2007, wonach sie in der Ehe "auch immer mit dem Geld zu kämpfen" gehabt und deshalb beispielsweise auf häufigere Heimatreisen verzichtet hätten.

9.3 Weitere Indizien dafür, dass die Ehegatten sich nicht erst - wie in der Beschwerde behauptet - Ende Februar 2003, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt getrennt hatten, ergeben sich aus gewissen Unterlagen im Scheidungsverfahren.
9.3.1 Der Scheidungskonvention vom 19. Oktober 2002 zufolge war die eheliche Wohnung architektonisch in zwei Teile trennbar. Letztere Feststellung in einem Dokument von erhöhtem Beweiswert als "Unsinn" eines "Winkeladvokaten" abzuqualifizieren, wie es der Rechtsvertreter tut, erweist sich im dargelegten Kontext als unbehelflich. Der fragliche Text der Vereinbarung steht offensichtlich für den Umstand, dass eine getrennte Wohnmöglichkeit am bisherigen Ort bestand, bis auf weiteres genutzt werden konnte und keine der Parteien zum Auszug angehalten werden musste.
9.3.2 Kommt hinzu, dass ein am 25. Oktober 2001 vom Vermieter unterzeichnetes Formular betreffend Mietzinserhöhung für die Zweit-Wohnung per 1. Februar 2002 sich nurmehr an den Beschwerdeführer allein richtete. Nachdem im ursprünglichen Mietvertrag vom 25. August 1998 ausdrücklich beide Ehegatten als Mieter aufgeführt waren, kann es für das spätere Vorgehen des Vermieters vernünftigerweise keinen anderen Grund gegeben haben als denjenigen, dass der Beschwerdeführer besagtes Logis inzwischen alleine für sich beanspruchte. Das lässt sich nicht mit dem Einwand in Frage stellen, wonach der Formularbrief alleine vom Vermieter stamme und deshalb nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe (Replik S. 4 ad Ziff. 4 der Beschwerde).
9.3.3 Dass die Zweit-Wohnung einer separaten Nutzung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich zugänglich war, lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Hinweis auf fehlende sanitäre Einrichtungen (Dusche, Bad) bestreiten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in fraglicher Wohnung keine Waschgelegenheit bestanden hätte und der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, sich in der Wohnung im Parterre zu waschen, würde dies die Möglichkeit eines ansonsten getrennten Wohnens noch nicht ausschliessen.

9.4 Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufes von Belang erscheint des Weiteren der vergleichsweise grosse Altersunterschied von 20 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner um soviel älteren schweizerischen Ehefrau. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn - wie dies für den Kulturkreis des Beschwerdeführers zutrifft - Ehen primär zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2 und 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin 37 Jahre jüngere Frau aus seinem angestammten Kulturkreis ehelichte. Mit ihr zeugte er ein Kind, das im Sommer 2005 zur Welt kam. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung bildet in diesem Zusammenhang die auffallend rasche Heirat mit der zweiten Ehefrau gerade mal vier Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Hält man sich vor Augen, dass die Trauung am 9. Oktober 2003 in Agadir erfolgte, mutet die Darstellung der Parteien, sie hätten sich im September 2003 in einem Zug von Casablanca nach Rabat kennengelernt, wenig plausibel, wenn nicht realitätsfremd an.

9.5 Nichts besonderes für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus zwei während der Ehe mit der Schweizerbürgerin unternommenen gemeinsamen Reisen nach Marokko. Zum einen ist nicht bekannt, wann genau diese Reisen stattfanden. Zum andern sind gemeinsame Besuchs- und Ferienreisen von verheirateten Paaren nach hiesigen Vorstellungen doch selbstverständlich und üblich. Abgesehen davon ist die geschiedene Schweizer Ehefrau erklärtermassen selbst in Marokko geboren, hat dort bis 1950 gelebt und verfügt von daher möglicherweise noch über gewisse eigene soziale Kontakte zu diesem Land.

9.6 Ein taugliches Element zum Beweis einer im fraglichen Zeitraum intakten und auf Zukunft gerichteten Ehe kann schlussendlich auch nicht in den schriftlichen Aussagen von Referenzpersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau gesehen werden. Eine der Referenzpersonen deklarierte sich als Vorgesetzter oder Mitarbeiter des Beschwerdeführers und sah sich nicht in der Lage, Aussagen zum privaten Umfeld abzugeben. Eine weitere Referenzperson bestätigte gemeinsame Auftritte des Ehepaars und gegenseitige Besuche sowie "Erzählungen aus dem Familienleben, insbesondere in Bezug auf Marokko (pieds noirs)". Eine dritte Referenzperson äusserte sich ebenfalls als Arbeitskollege des Beschwerdeführers vorab zu dessen integrativen Bemühungen und dazu, dass die Eheleute im Jahre 2000 eine Ferienreise nach Marokko unternommen hätten. Eine vierte Referenzperson gab sich als ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu erkennen und äusserte, dass gemäss ihrem Wissen seine Ehe "völlig intakt" sei. Eine fünfte Referenzperson schliesslich bestätigte, dass das Ehepaar "jederzeit" gemeinsam auftrete und "stets den Eindruck eines glücklich verheirateten Paars" mache. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass mit solchen Äusserungen der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich solche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (siehe dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichs C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 8.4.5 und C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.3).

10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch das im Jahre 2005 geborene Kind aus der aktuellen Ehe des Beschwerdeführers davon betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, dieses Kind von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihm als Kind marokkanischer Eltern die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen würde. Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1043/2007
Date : 13. August 2009
Published : 25. August 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 2  5  13  19  48  49  62  63
ZGB: 8
BGE-register
128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_504/2008 • 2A.451/2002 • 5A.16/2006 • 5A.18/2006 • 5A.2/2003
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C-1043/2007 • C-1155/2006 • C-1191/2006
BBl
1987/III/310